{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2014-03-06","aktenzeichen":"V ZB 121/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nV ZB 121/13\nvom\n\n6. März 2014\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2014 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen\nDr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 8. Juli 2013 wird auf Kosten\ndes Betroffenen als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n2.500 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am\n16. Januar 2013 ohne gültige Reisedokumente nach Deutschland ein und wurde von Beamten der beteiligten Behörde festgenommen. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 17. Januar 2013 „im\nWege der einstweiligen Anordnung“ die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 16. Februar 2013 angeordnet. Am 4. Februar 2013 wurde der\nBetroffene nach Italien zurückgeschoben. Das Landgericht hat die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft gerichtete Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Feststellungsantrag weiter.\n\nII.\n\n2 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist das Amtsgericht zu Recht\ndavon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 427 FamFG vorgelegen haben. Der Betroffene sei\ndurch die Haftanordnung nicht in seinen Rechten verletzt worden.\n\nIII.\n\n3 Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist unzulässig.\n\n4 Sie ist nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft. Nach dieser Vorschrift\nfindet die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren über den\nErlass einer einstweiligen Anordnung nicht statt. Dazu gehören auch Entscheidungen im Verfahren über einstweilige Anordnungen in Freiheitsentziehungssachen (Senat, Beschlüsse vom 11. November 2010 - V ZB 123/10, juris Rn. 3\nund vom 3. Februar 2011 - V ZB 128/10, FGPrax 2011, 148 Rn. 4 f.). Eine solche Entscheidung liegt hier vor. Zwar kann im Einzelfall zweifelhaft sein, ob die\nHaftanordnung im Wege der einstweiligen Anordnung oder im regulären Verfahren ergangen ist, etwa dann, wenn der einzige Hinweis auf eine Entscheidung\nim Wege der einstweiligen Anordnung die Nennung des § 427 FamFG ist. Ist\ndie Entscheidung aber als einstweilige Anordnung bezeichnet oder wird ihr\nAusspruch mit dem Hinweis auf ein Vorgehen im Wege der einstweiligen Anordnung eingeleitet, folgt hieraus eindeutig, dass der Richter nicht im regulären\nVerfahren, sondern im Wege der einstweiligen Anordnung vorgehen will. Dafür\nist es ohne Bedeutung, ob sich der Richter mit den Voraussetzungen für den\nErlass einer einstweiligen Anordnung näher befasst oder ob er eine Entscheidung getroffen hat, die in dem gewählten Verfahren nicht oder nicht mit dem\ngetroffenen Ausspruch hätte ergehen dürfen (Senat, Beschluss vom\n21. November 2013 - V ZB 96/13, juris).\n\n5 So liegt es hier. Die Entscheidung des Amtsgerichts auf Anordnung von\nZurückschiebungshaft, die die Hafthöchstdauer nach § 427 Abs. 1 Satz 2\nFamFG von sechs Wochen nicht überschreitet, ist mit den Worten eingeleitet:\n„... wird im Wege der einstweiligen Anordnung folgendes angeordnet: ...“. Dies\nentspricht dem Antrag der beteiligten Behörde, der ausdrücklich auf eine „vorläufige Freiheitsentziehung im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 427\ni.V.m. §§ 49-57 FamFG“ zur Sicherung der Zurückschiebung gerichtet war.\n\nIV.\n\n6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des\nGegenstandswertes folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.\n\nStresemann Czub Brückner\n\nWeinland Kazele\n\nVorinstanzen:\nAG Völklingen, Entscheidung vom 17.01.2013 - 2 XIV 437 -\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.07.2013 - 5 T 40/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-06/v-zb-121-13","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-06/v-zb-121-13","retrieved":"2026-10-24 07:59:11.084189+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-03-06/v-zb-121-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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