{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2014-02-27","aktenzeichen":"III ZR 75/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZR 75/13\nvom\n\n27. Februar 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2014 durch den\nVizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert\nund Reiter\n\nbeschlossen:\n\nDer Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und der Wert der mit der beabsichtigten\nRevision geltend zu machenden Beschwer werden auf 3.000 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin nimmt die Beklagte, ihre Tochter, im Wege der Stufenklage\nauf Auskunft und Rechenschaftslegung nach § 666 BGB sowie Zahlung eines\nnoch zu beziffernden Schadensersatzbetrages und Herausgabe von noch zu\nbestimmenden Hausratsgegenständen in Anspruch.\n\n2 Die Klägerin unterhielt eine Geschäftsverbindung zur D. Bank\nAG mit mehreren Konten beziehungsweise Depots unter anderem in F.\nund D. . Hierfür hatte sie der Beklagten in den Jahren 2001,\n2002 und 2005 Bankvollmachten erteilt, die sie im Juni 2010 widerrief.\n\n3 Nachdem die Klägerin Anfang 2009 mit Hilfe der Beklagten in eine neue\nWohnung in F. umgezogen war, vermisste sie zahlreiche Hausratsgegenstände.\n\n4 Die Klägerin hat den Streitwert in ihrer Klageschrift auf vorläufig\n105.400 € beziffert (17.000 € für Auskunft und Rechenschaftslegung, 3.400 €\nfür die Versicherung an Eides Statt und 85.000 € für Schadensersatz und Herausgabe).\n\n5 Das Landgericht hat dem auf der ersten Stufe verfolgten Anspruch auf\nAuskunftserteilung und Rechenschaftslegung überwiegend stattgegeben und\ndie Beklagte zur Rechenschaftslegung über das von ihr verwaltete Geld- und\nWertpapiervermögen der Klägerin in dem Zeitraum von Juli 2001 beziehungsweise Juni 2005 bis zum Vollmachtswiderruf verurteilt.\n\n6 Die Berufung der Klägerin gegen die Klageabweisung im Übrigen ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen\nund den Streitwert für die Berufung der Klägerin auf 3.000 € festgesetzt.\n\n7 Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und möchte mit\nder Revision ihren Antrag auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung,\nsoweit darüber zu ihrem Nachteil entschieden wurde, weiterverfolgen.\n\nII.\n\n8 Entgegen der Auffassung der Klägerin, die im Beschwerdeverfahren eine\nBeschwer von über 20.000 € geltend macht, betragen der Streitwert des Ver-\n\nfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde und der - hier identische - Wert\nder mit der Revision geltend zu machenden Beschwer lediglich 3.000 €.\n\n9 Beide Werte richten sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das die\nKlägerin an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist nach § 3 ZPO nach freiem\nErmessen zu schätzen. Dabei bildet der Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird, einen Anhaltspunkt. Er ist ebenfalls nach\n§ 3 ZPO zu schätzen, wobei anhand des Tatsachenvortrags der klagenden Partei von ihren Vorstellungen auszugehen ist, die sie sich über den Wert ihres\nLeistungsanspruchs gemacht hat. Der Wert des Auskunftsanspruchs ist allerdings nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte\nInformation dienen soll (Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09,\nNJW 2011, 926 Rn. 17; BGH, Urteil vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95, NJW\n1997, 1016). Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt (Urteil vom\n8. Januar 1997 aaO; Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 3 Rn 23 Stichwort\nAuskunft; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort Auskunft jeweils\nmwN).\n\n10 Das Berufungsgericht ist bei der Streitwertfestsetzung von diesen Maßstäben ausgegangen. Entsprechend den Angaben der Klägerin, die den gesamten Auskunftsanspruch in der Klageschrift mit 1/5 des erwarteten Leistungsanspruchs von 85.000 € bewertet und in der Berufungsbegründung lediglich ergänzend ausgeführt hat, dass der Beschwerdewert über 600 € liege, hat das\nOberlandesgericht mit Beschluss vom 7. März 2013 - rechtlich unbedenklich -\nden Streitwert für das Berufungsverfahren auf 3.000 € festgesetzt (= erstinstanzliches Teilunterliegen der Klägerin). Es ist auch nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt, dass die Klägerin diese Wert-\n\nfestsetzung beanstandet hat. Sie kann schon deshalb im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr damit gehört werden, der Wert\nsei abweichend zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 - III ZR\n87/12, juris Rn. 2). Insbesondere ist es ihr verwehrt, die für die Bewertung des\nerhobenen Anspruchs in den Vorinstanzen gemachten Angaben zu berichtigen,\num nunmehr die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zu überschreiten\n(BGH, Beschlüsse vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 3 und vom\n21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1).\n\nSchlick Wöstmann Tombrink\n\nRemmert Reiter\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.05.2012 - 2-5 O 414/11 -\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.02.2013 - 16 U 112/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-02-27/iii-zr-75-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-02-27/iii-zr-75-13","retrieved":"2026-10-24 07:58:00.596854+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-02-27/iii-zr-75-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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