{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2014-02-27","aktenzeichen":"1 StR 200/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 200/13\n\nvom\n27. Februar 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2014 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss\nvom 29. November 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO verworfen. Auf den Inhalt des Beschlusses nimmt der Senat\nBezug.\n\n2 Die form- und fristgerechte Anhörungsrüge behauptet nicht, der Entscheidung lägen Tatsachen oder Beweisergebnisse zu Grunde, zu denen zuvor\nkein rechtliches Gehör gewährt worden wäre - was auch nicht zuträfe -, sondern sie macht geltend, es habe keine Gelegenheit bestanden, zu einer unerwarteten rechtlichen Erwägung des Senats Stellung zu nehmen. Außerdem\nhabe der Senat eine unerwartete Schlussfolgerung aus dem Revisionsvortrag\ngezogen. Auch insoweit habe er nicht zuvor die Gelegenheit geboten, dieser\nSchlussfolgerung entgegen zu treten.\n\n3 Das Vorbringen versagt.\n\n4 1. Die Revision hat Verfahrensgeschehen im Zusammenhang mit dem\nMaß der in der Hauptverhandlung erfolgten Angaben zu gescheiterten Verständigungsbemühungen geschildert und geltend gemacht, dadurch seien von\n§ 338 Nr. 6 StPO umfasste Regelungen verletzt worden. Dementsprechend\n\nberuhe das Urteil ohne weiteres nach unwiderleglicher gesetzlicher Vermutung\nauf diesem Fehler.\n\n5 Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag gemäß § 349 Abs. 2\nStPO erwidert, § 338 Nr. 6 StPO sei hier nicht einschlägig. Darüber hinaus hat\ner eingehend geprüft, ob das vorgetragene Geschehen unter dem Blickwinkel\nder Verletzung von Mitteilungspflichten, etwa gegenüber dem Angeklagten, den\nBestand des Urteils gefährden könne.\n\n6 Hierauf hat die Revision erwidert (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO), die Erwägungen des Generalbundesanwalts gingen fehl, die verletzten Mitteilungspflichten dienten „weniger der Information des Angeklagten, sondern … vor allem der\nÖffentlichkeit“.\n\n7 Der Senat hat eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes i.S.d.\n§ 338 Nr. 6 StPO verneint und sodann die vom Generalbundesanwalt aufgeworfene Frage nach einer möglichen Verletzung von Mitteilungspflichten gegenüber dem Angeklagten und deren Auswirkungen erörtert. Dabei hat er angesichts des Vorbringens, die verletzten Regeln dienten „weniger“ der Information des Angeklagten, Zweifel daran geäußert, ob gleichwohl neben der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes auch eine Verletzung von Informationsrechten des Angeklagten gerügt sein soll (sog. Klarheit der Angriffsrichtung einer Verfahrensrüge).\n\n8 Dies, so trägt die Anhörungsrüge vor, verletze rechtliches Gehör. Es sei\nnie auf den genannten „Kritikpunkt an der Revisionsbegründung … aufmerksam gemacht worden“.\n\n9 Dabei ist verkannt, dass Art. 103 Abs. 1 GG zwar Überraschungsentscheidungen verbietet, jedoch das Gericht grundsätzlich weder vor der Entscheidung zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet, noch\ndessen allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht begründet (BVerfG, Beschluss vom 27. November 2008 - 2 BvR 1012/08 mwN).\n\n10 Darüber hinaus hat der Senat im Einzelnen dargelegt, dass „unabhängig\nvon alledem“ - also von den sich aus dem Revisionsvorbringen ergebenden\nZweifeln an der in Rede stehenden Angriffsrichtung - die Rüge auch in der Sache keinen Erfolg haben kann. Schon deshalb wäre selbst dann, wenn rechtliches Gehör verletzt wäre - was nicht der Fall ist -, dies nicht in i.S.d. § 356a\nStPO entscheidungserheblicher Weise geschehen.\n\n11 Möglicherweise verkennt dies auch die Anhörungsrüge nicht, da sie einleitend darlegt, dass „dieser Gesichtspunkt <unklare Angriffsrichtung der Rüge>\nfür die Entscheidung des Senats wohl nicht tragend gewesen ist“. Ob ihr Vorbringen zur Angriffsrichtung dennoch dahin verstanden werden will, dass es die\nangebrachte Anhörungsrüge begründen soll, mag unter den gegebenen Umständen auf sich beruhen bleiben. Gleiches gilt für ihre Darlegungen dazu, was\nim Falle der für geboten erachteten Aufklärung zur Angriffsrichtung vorgetragen\nworden wäre.\n\n12 2. Das weitere Vorbringen der Anhörungsrüge wendet sich gegen\nSchlussfolgerungen aus dem Revisionsvortrag. Auch dieser Gesichtspunkt sei\n„im Revisionsverfahren zu keinem Zeitpunkt problematisiert“ worden.\n\n13 Unbeschadet der bereits dargelegten rechtlichen Bewertung der Annahme einer Aufklärungspflicht gegenüber dem Revisionsführer über das Ver-\n\nständnis des Inhalts seines Vortrags, teilt der Senat diese Auffassung der Anhörungsrüge schon in tatsächlicher Hinsicht nicht:\n\n14 Wie dargelegt hatte sich der Generalbundesanwalt in seinem Antrag\ndamit befasst, ob das Urteil auf einer Verletzung von Mitteilungspflichten beruhen könne. Seine Annahme, dies sei ausgeschlossen, hat er u.a. wie folgt begründet: „Nach den anwaltlichen Erklärungen … (sei) der Angeklagte … nach\nErörterung mit beiden Verteidigern jedoch zur Abgabe eines Geständnisses\nnicht bereit gewesen (RB S. 11). Zu weiteren Gesprächen, in denen die Möglichkeit einer Verständigung im Raum stand, kam es danach nicht“.\n\n15 Bei „RB S. 11“ handelt es sich um eine von der Revision mitgeteilte Erklärung des Instanzverteidigers Rechtsanwalt G. . Danach hat der Angeklagte nach den beiden Gesprächen jeweils ein - als Voraussetzung für eine\nVerständigung genanntes - Geständnis abgelehnt.\n\n16 Die Erwiderung auf den Antrag des Generalbundesanwalts führt näher\naus, dass und warum die „Begründung, mit der der Generalbundesanwalt den\nBeruhenszusammenhang zu verneinen versucht, verfehlt“ sei.\n\n17 Der Senat ist der Auffassung des Generalbundesanwalts zum Beruhen\ngefolgt und hat dabei auf die von der Revision ebenfalls vorgetragene Erklärung des (mit Rechtsanwalt G. in einer gemeinsamen Kanzlei tätigen)\nweiteren Instanzverteidigers Rechtsanwalt K. verwiesen. Nach dieser Erklärung sei es nach dem letzten Gespräch auf einen bestimmten Punkt im Zusammenhang mit einer etwaigen Haftverschonung nicht angekommen, „weil\nder Angeklagte ohnehin nicht zur Abgabe eines Geständnisses bereit war“.\n\n18 Daher hat das Vorbringen der Anhörungsrüge, wonach „man mit alledem“ - also mit Schlussfolgerungen aus den von der Revision vorgetragenen\nErklärungen der Instanzverteidiger auf die Auswirkungen des Maßes der gerichtlichen Erklärungen zu den gescheiterten Verständigungsgesprächen auf\ndas Prozessverhalten des Angeklagten - „auch nicht nach der Stellungnahme\ndes Generalbundesanwalts hat rechnen müssen“, schon in tatsächlicher Hinsicht keine tragfähige Grundlage.\n\n19 3. Der Senat sieht keine Veranlassung, sich zu der im Rahmen der Anhörungsrüge gestellten Frage nach seinen internen Arbeitsabläufen zu äußern\n(vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 3 StR 149/13).\n\nRaum Wahl Jäger\nRadtke Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-02-27/1-str-200-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-02-27/1-str-200-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:08.996007+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-02-27/1-str-200-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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