{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2014-02-26","aktenzeichen":"4 StR 564/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 564/13\n\nvom\n26. Februar 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Februar 2014 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 2. September 2013 dahin abgeändert,\ndass ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu\nvollziehen ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren\nverurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass noch sieben Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu\nvollziehen sind. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung der Dauer des Vorwegvollzugs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\nzu den Schuld- und Strafaussprüchen sowie zu der Unterbringungsanordnung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Ausspruch, dass ein Teil der verhängten Strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sei, ist als solcher rechtlich bedenkenfrei, jedoch\nwurde die Dauer des Vorwegvollzugs fehlerhaft bestimmt.\n\n3 Das Landgericht hat bei der Festsetzung des Teils der Gesamtfreiheitsstrafe, der nach § 67 Abs. 2 StGB vor der Maßregel zu vollziehen ist, die vollzogene Untersuchungshaft in Abzug gebracht. Diese Verfahrensweise verstößt\ngegen § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB, weil erlittene Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist und deshalb bei\nder Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs außer Ansatz zu bleiben hat\n(BGH, Beschluss vom 24. September 2013 – 2 StR 397/13, NStZ-RR 2014, 58;\nBeschluss vom 5. März 2013 – 3 StR 492/12, StV 2014, 140, 141). Angesichts\nder vom Landgericht rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erforderlichen\nBehandlungsdauer von zwei Jahren ist daher ein Vorwegvollzug von einem\nJahr anzuordnen. Der Senat kann die Dauer der vor der Maßregel zu vollziehenden Strafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst\nbestimmen.\n\n4 2. Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und\ndie Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473\nAbs. 4 StPO nicht.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nMutzbauer Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-02-26/4-str-564-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-02-26/4-str-564-13","retrieved":"2026-10-24 07:55:07.042128+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-02-26/4-str-564-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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