{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2014-02-25","aktenzeichen":"X ZR 84/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nX ZR 84/12 Verkündet am:\n25. Februar 2014\nWermes\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin\nSchuster\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das am 9. Februar 2012 verkündete Urteil\ndes 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird\nauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\n1\nDeutschland erteilten europäischen Patents 817 158 (Streitpatents), das aus\nder Stammanmeldung 543 089 vom 13. August 1992 hervorgegangen ist und\neine Priorität vom 22. November 1991 in Anspruch nimmt. Das nach Erlass des\nangefochtenen Urteils durch Zeitablauf erloschene Streitpatent umfasst\n13 Patentansprüche; die Ansprüche 1 bis 9 betreffen eine Bildanzeigevorrichtung und die Ansprüche 10 bis 13 ein Verfahren zum Erzeugen einer Bildschirmanzeige. Die Patentansprüche 1 und 10 lauten in der erteilten Fassung in\nder Verfahrenssprache:\n\n\"1. Video display device of the multi-frequency type, said video display\ndevice being apt to be attached to a wide variety of video adaptor\ncards of computer systems and having a screen and means for ad-\n\njusting video display controls, c h a r a c t e r i z e d b y an on-screen\ngeneration means capable of generating visual representations of\nadjusted video display controls of said video display device wherein the size of said displayed visual representations is controlled\nacross different frequency modes of said video display device and\nthe size of said visual representations is kept substantially the\nsame across said different frequency modes, wherein said display\ndevice comprises an on-screen display block (16) including a\ncharacter size control block (36) for controlling the size of said displayed visual representations across different frequency modes of\nsaid multi-frequency video display.\n\n10. A method for generating an on-screen-display of adjusted video\ndisplay controls in a multi-frequency video display arranged to be\nattached to a wide variety of video adaptor cards of computer systems, comprising the steps of:\n- receiving adjustments inputs from a user;\n- adjusting a set of video display parameters, said adjusting corresponding to said adjustment inputs, and said adjusted video\ndisplay parameters adjusting said video display controls;\nc h a r a c t e r i z e d b y the steps of:\n- providing said adjusted video display parameters to said multifrequency video display; and\n- displaying visual representations of adjustments of said video\ndisplay controls on a screen of said video display across different frequency modes of said video display\nwherein the size of said visual representations is controlled across\ndifferent frequency modes of the multi-frequency video display device and the size of said visual representations is kept substantially\nthe same across said different frequency modes.\"\n\nDie aus dem Streitpatent in Anspruch genommenen oder abgemahnten\n2\nKlägerinnen haben geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei\n\nnicht neu und beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Er gehe über den Inhalt\nder ursprünglich eingereichten Stammanmeldung hinaus und sei zudem nicht\nausführbar. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise mit 36 geänderten Anspruchsfassungen verteidigt. Das Patentgericht hat\ndas Streitpatent in vollem Umfang für nichtig erklärt. Nach Verkündung des Urteils hat die Klägerin zu 3 die Klage zurückgenommen.\n\nGegen das Urteil des Patentgerichts wendet sich die Berufung der Beklagten, die das Streitpatent in der erteilten Fassung und den erstinstanzlich\nhilfsweise geltend gemachten Anspruchssätzen I bis III, VII bis XXI sowie weiteren Fassungen, jeweils in deutscher Sprache, verteidigt.\n\n4 Die Klägerinnen treten dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die zulässige Berufung ist unbegründet.\n\nI. Das Streitpatent betrifft Bildanzeigesysteme und die Verwendung\n6\nvon Bildschirmmenüs zum Einstellen der Bildanzeige von Mehrfrequenz-Kathodenstrahlröhren (Braunschen Röhren, englisch Cathode Ray Tubes\n- CRT).\n\n1. Die Streitpatentschrift erläutert, Kathodenstrahlröhrenbildschirme\n7\nfänden bei Computersystemen weitverbreitet Anwendung, da sie vielseitig einsetzbar seien und Daten auf vielfältige Art anzeigen könnten. Bei den ersten\nGeräten, die Einzelfrequenz-Kathodenstrahlröhren gewesen seien, verwende\ndie den Bildschirm betreibende Videoadapterkarte (video adaptor card, im Folgenden: Grafikkarte) eine bestimmte einzelne horizontale Abtastfrequenz, die\n\nauf diejenige des Monitors abgestimmt sei. Eine für einen bestimmten Einzelfrequenzbildschirm hergestellte Karte arbeite aber häufig nicht mit anderen\nBildschirmen zusammen. Mehrfrequenzbildschirme stellten deshalb eine wesentliche Verbesserung dar, da der Monitor an eine große Vielfalt von Grafikkarten anschließbar sei. Der Mehrfrequenzbildschirm könne sich selbsttätig auf\ndie Horizontalfrequenz der Grafikkarte abstimmen und die Bildanzeige mit der\nvon der Grafikkarte gesendeten Information synchronisieren.\n\nAuch wenn Mehrfrequenzbildschirme flexible Verbindungen von\n8\nMonitoren und Grafikkarten erlaubten, verschärften sie jedoch ein verbreitetes\nProblem. Die meisten Bildschirmgeräte böten verschiedene Formen von\nEinstellungen für Benutzer an, typischerweise ein Feld von Drehknöpfen oder\nTasten, die dem Benutzer erlaubten, verschiedene Bildanzeigemerkmale wie\nKontrast, Helligkeit und horizontale und vertikale Bildpositionen einzustellen.\nDiese Einstellungen würden mittels elektromechanischer Vorrichtungen manuell\nvorgenommen und könnten sich durch Bewegungen des Geräts,\nSchwankungen der Umgebungstemperatur und Vibrationen verändern (Beschr.\nAbs. 3). Zudem müssten, wenn ein Benutzer den von dem Monitor verwendeten\nFrequenzmodus verändere, sämtliche vorher vorgenommene Einstellungen\nnachgestellt werden, um Änderungen in der Anzeige auszugleichen. Weiter sei\ndie Herstellung aufwendig, weil beim Hersteller manuelle Voreinstellungen für\neine Vielzahl von Frequenzbändern erforderlich seien.\n\nDie Streitpatentschrift nennt und beschreibt mehrere Verfahren zum\n9\nEinstellen von Bildschirmen und mehrere Bildschirmanzeigesysteme (Abs. 6 bis\n11), die allerdings kein vollständiges und flexibles System für eine schnelle und\nzuverlässige Einstellung der Bildschirmsteuerungen durch Hersteller und\nBenutzer böten. Durch die Erfindung solle ermöglicht werden, bei der\nHerstellung des Geräts schnell sämtliche inneren Steuerungen ohne\nBedienereingriff einzustellen. Anzeigemerkmale sollten leicht zu verändern und\n\ndie Merkmale auf die vom Hersteller festgelegten zurückzusetzen sein; gegen\näußere Einflüsse sollten die Einstellungen unempfindlich sein. Schließlich solle\ndie Lösung für einen breiten Bereich von Bildschirmen, einschließlich CRT-,\nLCD- und Elektroluminiszenzanzeigen, anwendbar sein (Abs. 12).\n\n2. Das Streitpatent schlägt eine Bildanzeigevorrichtung des Mehrfrequenztyps mit folgenden Merkmalen vor (Merkmalsgliederung des Patentgerichts in eckigen Klammern):\n\n1. Die Bildanzeigevorrichtung\n1.1 ist geeignet, an eine Vielzahl von Grafikkarten von Computersystemen angeschlossen zu werden, [1.1] und\n1.2 weist auf\n1.2.1 einen Bildschirm, [1.1]\n1.2.2 Mittel zum Einstellen einer Bildanzeigesteuerung\n(video display controls) [1.1] und\n1.2.3 Mittel zur Erzeugung einer visuellen Darstellung\nder eingestellten Bildanzeigesteuerung auf dem\nBildschirm (on-screen generation means … generating visual representations of adjusted video\ncontrols) [1.2]\n2. Die Bildanzeigevorrichtung umfasst einen Anzeigeblock (16)\nmit einem Zeichengrößensteuerblock (36) zum Steuern der\nGröße der angezeigten Darstellung [1.5]\n2.1 in den verschiedenen Frequenzmodi [1.3]\n2.2 derart, dass die Größe unabhängig vom Frequenzmodus\nim Wesentlichen gleich bleibt [1.4].\n\n11 Patentanspruch 10 enthält, wie bereits das Patentgericht zutreffend und\nvon der Berufung unangefochten angenommen hat, in der Sache im Wesentlichen dieselbe technische Lehre in Verfahrensform.\n\n12 3. Die Bildanzeigevorrichtung kann sich, wie das Patentgericht unangefochten ausgeführt hat, selbst auf die Horizontalfrequenz der angeschlossenen\nGrafikkarte abstimmen und die Bildanzeige mit der von der Grafikkarte gesendeten Information synchronisieren (vgl. Beschr. Abs. 2 letzter Satz: \"The multifrequency display can tune itself to the horizontal frequency of the attached\nadaptor card, and synchronize the display to the information sent from the\nadaptor card\"). Anhand der Darstellung auf dem Bildschirm (Merkmal 1.2.3)\nkann der Benutzer die eingestellte oder von ihm gewählte Einstellung auf dem\nBildschirm nachvollziehen. Dabei wird die Größe der Darstellung über die verschiedenen Frequenzmodi hinweg im Wesentlichen gleich gehalten, so dass es\nnicht darauf ankommt, mit welcher Grafikkarte der Monitor verbunden ist\n(Merkmal 2.2).\n\nDie erwähnten Angaben der Beschreibung (Abs. 12) zu dem, was mit der\n13\nErfindung erreicht werden soll, bezeichnen hiernach nicht das technische Problem, das durch den Gegenstand des Patentanspruchs 1 tatsächlich gelöst wird.\nDenn in diesem sind keine Mittel angegeben, die es erlaubten, bei der Herstellung des Geräts reproduzierbare Einstellungen für eine Vielzahl von Frequenzmodi vorzunehmen oder Herstellereinstellungen wiederherzustellen. Patentanspruch 1 verlangt auch nicht, dass von der in der Beschreibung als bei Computerbildschirmen üblich bezeichneten Einstellung von Anzeigeparametern über\nDrehknöpfe am Bildschirm abgewichen wird. Erforderlich ist lediglich, dass das\nErgebnis der Einstellung auf dem Bildschirm selbst sichtbar gemacht wird. Das\nvom Gegenstand der Patentansprüche 1 und 10 tatsächlich gelöste Problem\nkann hiernach (lediglich) darin gesehen werden, den Bedienungskomfort für\nden Bildschirmnutzer zu verbessern. Es wird dadurch gelöst, dass gewählte\nEinstellungen, etwa zum Kontrast, auf dem Bildschirm selbst sichtbar gemacht\nwerden, und zwar in einer dem jeweiligen Frequenzmodus hinsichtlich der Größe der Darstellung angepassten Weise.\n\n14 II. Das Patentgericht hat den Gegenstand des Streitpatents als nicht\npatentfähig angesehen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\nDem Fachmann - einem mit der Entwicklung von Anzeigevorrichtungen\n15\nbetrauten Elektrotechnikingenieur mit Hochschulabschluss und mehrjähriger\nBerufserfahrung auf diesem Gebiet - sei aus der japanischen Offenlegungsschrift Hei 2-287392 (D34) ein Zeichengenerator bekannt, der sich in einer\nMultifrequenzkathodenstrahlröhre befinde; die Bildanzeigevorrichtung könne\ndemgemäß an eine Vielzahl von Grafikkarten angeschlossen werden. Die\nSchrift beschreibe die Optimierung der Darstellung der alphanumerischen\nZeichen - und mithin einer visuellen Darstellung - durch eine mittels eines\nAnzeigeblocks mit Zeichengrößensteuerungsblock bewirkte, im wesentlichen\ngleichbleibende Zeichenhöhe unabhängig von der horizontalen Abtastfrequenz.\nSie beziehe sich gleichermaßen auf Fernseh- wie auf Computerbildschirme, wie\nauch die Ausführungsbeispiele verdeutlichten.\n\nNicht offenbart in D34 sei lediglich, dass die Vorrichtung Mittel zum\n16\nEinstellen der Bildanzeigesteuerung (Merkmal 1.2.2) aufweise und dass die\nvisuelle Darstellung auch die aktuelle Einstellung der Bildanzeigesteuerung auf\ndem Bildschirm umfasse (Merkmal 1.2.3). Dies könne jedoch erfinderische\nTätigkeit nicht begründen. Der Druckschrift entnehme der Fachmann die\nallgemeine Lehre, in Multifrequenzröhrenbildschirmen die Zeichengeneratoren\nso auszubilden, dass die auf dem Bildschirm wiedergegebenen Zeichen zur\nDarstellung beliebiger (Zusatz-)Informationen unabhängig von der Horizontalfrequenz mit im Wesentlichen konstanter Größe angezeigt würden. Da eine\nhohe Bedienungsfreundlichkeit von grundsätzlicher Bedeutung sei, werde der\nFachmann diese allgemeine Lehre auf die ihm bekannte Bildschirmanzeigen für\nHelligkeit, Kontrast und dergleichen übertragen. Als Beispiel führt das\nPatentgericht das in Figur 1 der US-Patentschrift 4 745 402 (D33), die der\ndeutschen Offenlegungsschrift 38 05 108 entspricht, dargestellte On-Screen-\n\nDisplay-Menü (OSD-Menü) zum Einstellen von Kontrast, Helligkeit und\nLautstärke an und verweist weiter auf die in der britischen Patentanmeldung\n2 155 714 (D2, entsprechend der deutschen Offenlegungsschrift 35 07 787, im\nFolgenden: D2a) offenbarte Anzeigevorrichtung mit einer Fernbedienung und\neiner Tastatur und einem Zeichengenerator, der die eingestellten Parameter\nwie Kontrast und Helligkeit visuell auf dem Bildschirm darstelle. Dass OSD-Menüs ausschließlich für Fernsehgeräte belegt seien, sei unerheblich; die von\nder Beklagten angenommene Trennung von \"TV-Welt\" und \"PC-Welt\" existiere\nnicht, wie die Entgegenhaltung D34 zeige; auch die in D33 beschriebene\nAnzeigevorrichtung sei zudem zum Anschluss an einen Computer geeignet.\n\nIn den Ausgestaltungsformen der abhängigen Ansprüche seien keine\n17\nMerkmale zu erkennen, die die Patentfähigkeit begründen könnten. Die hilfsweise verteidigten Anspruchsfassungen seien entweder unzulässig (Hilfsanträge XXI bis XXIV) oder ihr Gegenstand beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.\n\nIII. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren\n18\njedenfalls im Ergebnis stand.\n\n1. Das Patentgericht hat zu Recht angenommen, dass der Gegenstand\n19\ndes Patentanspruchs 1 dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war (Art. 56 EPÜ).\n\na) Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Bestimmung des vom technischen Problem des Streitpatents angesprochenen\nFachmanns.\n\nZum Prioritätszeitpunkt mag zwar die Entwicklung von Fernsehbildschirmen einerseits und Computermonitoren andererseits von unterschiedlichen Unternehmen oder unterschiedlichen Bereichen eines Unternehmens betreut und\nvorangetrieben worden sein, so dass ein Entwicklungsingenieur in der Regel\n\nnicht mit der Weiterentwicklung beider Arten von Monitoren gleichzeitig befasst\nwar. Dies schließt aber nicht aus, dass die mit den verschiedenen Bildschirmen\nbefassten Ingenieure die Entwicklung der jeweils anderen Monitortechnik jedenfalls dann verfolgt und beachtet haben, wenn sich vergleichbare Probleme stellten.\n\nInsbesondere wenn sich ihm die Aufgabe stellte, den Bedienungskomfort\n22\neines Computermonitors zu verbessern, hatte der Fachmann Anlass, auch die\nFunktionsweise eines Fernsehmonitors in den Blick zu nehmen, bei dem, wie\ndie Beklagte selbst anführt, der Gesichtspunkt der komfortablen, möglichst\ntransparenten und \"narrensicheren\" Bedienung von jeher größere Bedeutung\nhatte. Hiervon geht auch die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts in ihrer Entscheidung vom 20. Mai 2003 (T 158/01) betreffend das\nStammpatent 543 089 aus. Dort ist ausgeführt, dass das Problem, die Größe\nvon auf On-Screen-Displays angezeigten Zeichen an TV-Standards anzupassen, am Prioritätstag bereits erkannt gewesen sei. Dies habe zwar eher für TV-Standards als für Computerstandards gegolten, aber die Technik sei die gleiche\n(\"This is all the more the case since the need to adjust the size of OSD characters to various TV standards [rather than computer standards, but the technique\nis the same] was not a new problem but had previously been recognized…\"\nS. 7).\n\nb) Wenn der mit der Weiterentwicklung eines Computermonitors befasste Fachmann Bildschirmeinstellungen für den Nutzer komfortabler gestalten\nwollte, bot es sich an, auf die auf dem Bildschirm sichtbaren (on-screen display)\nEinstellungsmenüs zurückzugreifen, die es für Fernsehmonitore bereits gab und\ndie die Beklagte selbst als Standard für diese Geräte bezeichnet.\n\nZwar mag es zunächst gegen ein Naheliegen dieses Rückgriffs sprechen, dass OSD-Menüs bei Fernsehern verbreitet waren, bei Computermonitoren hingegen Anwendungsbeispiele nicht nachweisbar sind. Dies erscheint aber\n\nnicht, wie die Beklagte meint, als geradezu widersinnig und nur aufgrund von\nBlindheit der Fachwelt gegenüber der Möglichkeit der Übertragung von einem\nTyps eines Kathodenstrahlmonitors auf einen anderen nachvollziehbar, sondern\nlässt sich dadurch erklären, dass das Bedürfnis für eine entsprechende Darstellung auf dem Bildschirm bei Computermonitoren nicht oder jedenfalls kaum\nempfunden worden ist. Insbesondere bestand bei Computermonitoren keine\nNotwendigkeit zur Verwendung einer Fernbedienung, wie sie bei Fernsehgeräten zum Prioritätszeitpunkt zum Standard gehörte, und damit keine Notwendigkeit, dem Nutzer auf dem Bildschirm zu signalisieren, dass die Eingaben, die er\nmittels der Fernbedienung vorgenommen hat, bei dem Anzeigegerät \"angekommen\" sind. Hinzu kommt, dass sich die Notwendigkeit einer Einstellung von\nDarstellungsparametern beim Fernsehgerät wesentlich häufiger stellt, insbesondere weil der Nutzer typischerweise von Zeit zu Zeit den empfangenen Kanal wechseln und in diesem Zusammenhang gegebenenfalls auch weitere Einstellungen vornehmen, insbesondere die Lautstärke dem geänderten Empfangskanal anpassen will. Bei einem Computermonitor stellt sich hingegen die\nNotwendigkeit einer - in irgendeiner Form anzuzeigenden - Einstellung von Anzeigeparametern nicht nur wesentlich seltener. Vielmehr vollzieht sich auch die\nErkennbarkeit einer Veränderung des Formats der Bildschirmanzeige sozusagen von selbst, weil der Benutzer Veränderungen der Bildrahmenlage unmittelbar auf dem Bildschirm erkennen kann. Dass OSD-Menüs bei Computermonitoren nicht praktiziert worden sind, lässt deshalb nicht den Schluss zu, dass sich\ndem Fachmann, der die Einstellung weiterer Parameter wie etwa des Kontrastes oder der Helligkeit (optisch) besser nachvollziehbar machen wollte, nicht die\nMöglichkeit angeboten hätte, auf das hierfür für Fernsehgeräte entwickelte\nOSD-Menü zurückzugreifen.\n\nc) Von dem Rückgriff auf ein OSD-Menü konnte den Fachmann auch\n25\nnicht der Umstand abhalten, dass er entweder hätte in Kauf nehmen müssen,\ndass die Darstellung des Menüs auf dem Bildschirm von der Horizontalfrequenz\n\nder Grafikkarte abhing, oder einen Weg hätte finden müssen, die Größe der\nDarstellung unabhängig von der Horizontalfrequenz konstant zu halten. Denn\nwie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, stellte die Entgegenhaltung\nD34, die der Technischen Beschwerdekammer bei ihrer Entscheidung betreffend das Stammpatent nicht vorgelegen hat, dem Fachmann eine Lösung für\ndieses Problem zur Verfügung.\n\nDie Druckschrift offenbart, wie das Patentgericht zutreffend und von der\n26\nBerufung unbeanstandet ausgeführt hat, einen Zeichengenerator für eine Mehrfrequenz-Kathodenstrahlröhre. Bei der einleitenden Benennung des Stands der\nTechnik weist die Schrift ausdrücklich darauf hin, dass solche Geräte nicht nur\nals Fernsehbildschirme, sondern auch als Monitore für Computer (PC) und Arbeitsstationen weite Verwendung fänden. Das in D34 gesehene technische\nProblem besteht darin, zu vermeiden, dass sich die Größe der auf dem Bildschirm dargestellten Zeichen bei unterschiedlichen Frequenzmodi ändert; die\nSchrift erwähnt auch, dass es sich hierbei insbesondere um ein Monitorproblem\nhandele, da die Normen je nach Hersteller und Geräteart unterschiedlich seien\nund es mehr als 50 unterschiedliche Normen für die Horizontalfrequenz gebe\n(S. 2 unten/S. 3 oben der deutschen Übersetzung).\n\nDie Lösung des Problems sieht D34 darin, durch mehrfaches Auslesen\n27\nvon Zeilen der Zeilenmatrix die Zeichenhöhe gesteuert zu verlängern. Bei der\nAnzeige eines Zeichens werden sonach die Zeichenpunkte für eine Zeile in\nwiederholter Weise mit einer der Horizontalfrequenz entsprechenden\nHäufigkeitsanzahl verwendet (anschaulich Figuren 4A und 4B). Die Berufung\nstellt auch nicht in Abrede, dass die Entgegenhaltung D34 dem Fachmann damit die Lehre vermittelte, bei Mehrfrequenzbildschirmen, wie sie sowohl für\nFernsehgeräte als auch für Computer geeignet sind, die Zeichengeneratoren so\nauszubilden, dass die auf dem Bildschirm dargestellten (alphanumerischen)\n\nZeichen unabhängig von der Horizontalfrequenz des Bildschirms im Wesentlichen mit konstanter Größe angezeigt werden.\n\nDann bot die Schrift aber, wie das Patentgericht zu Recht angenommen\n28\nhat, dem Fachmann auch unmittelbar eine Lösung für das Problem an, ein\nOSD-Menü auf dem Bildschirm eines Computermonitors ohne durch\nunterschiedliche Horizontalfrequenzen bedingte Größenverzerrungen\ndarzustellen.\n\n2. Die Hilfsanträge und Unteransprüche rechtfertigen keine andere Beurteilung. Auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils wird insoweit verwiesen. Ergänzend ist hierzu und zu den Änderungen der Hilfsanträge im zweiten Rechtszug zu bemerken:\n\na) Nach Hilfsantrag I soll die Anzeigevorrichtung näher durch die\n30\nMerkmale des Patentanspruchs 4 in der erteilten Fassung des Streitpatents\ngekennzeichnet werden. Sie umfassen einen Eingabesteuerungsblock zum Bereitstellen einer Benutzereingabe, einen Mikrocontroller, der in der Lage ist, die\nBenutzereingabe zu empfangen und die Einstellung der Anzeigesteuerung zu\nsteuern, einen an den Mikrocontroller angeschlossenen Speicherblock sowie\neinen Anzeigeeinstellungsblock. Das Patentgericht hat diese Merkmale zutreffend - und insoweit von der Berufung unangefochten - als aus den Druckschriften D2/D2a bekannt bezeichnet. Wenn der Fachmann nicht nur den Benutzungskomfort eines Computermonitors durch eine Bildschirmanzeige von Bildschirmeinstellungen verbessern, sondern gleichzeitig für eine programmierbare\nEinstellung durch den Hersteller und die Möglichkeit einer Wiederherstellung\nder Herstellereinstellungen durch den Nutzer sorgen wollte, wie in der Streitpatentschrift angesprochen und vorstehend zu I.3 erörtert, hatte er Anlass, auf die\nElemente der in Patentanspruch 4 bezeichneten technischen Lehre zurückzugreifen, die zu eben diesem Zweck von der D2/D2a gelehrt wurden, die u.a.\njeweils die Speicherung von Werkseinstellungen und von Benutzereinstellungen\n\nfür Helligkeit, Kontrast, Farbsättigung und Farbton (D2a S. 15 Z. 36 bis S. 16\nZ. 20) und eine Wiederherstellung der Werkseinstellungen (D2a S. 20 Z. 14 bis\n16) vorsehen. Das Bestreben, den Herstellungsaufwand durch eine programmierbare Steuerung zu vermindern, verstärkte somit die Motivation des Fachmanns, die für den Fernsehbereich entwickelten komplexen Möglichkeiten der\nSteuerung - und damit zugleich deren Sichtbarmachung auf dem Bildschirm -\nauf den Computerbildschirm zu übertragen.\n\nb) Die mit den geänderten Hilfsanträgen, deren prozessuale Zulässigkeit nach § 116 Abs. 2 PatG dahinstehen kann, verfolgte Konkretisierung der\nBildanzeigesteuerung dahin, dass sie Kontrast, Helligkeit, horizontale Bildposition und vertikale Bildposition betreffen, kann ebenfalls die Patentfähigkeit nicht\nbegründen, da diese Einzelparameter entweder, wie ausgeführt, im Stand der\nTechnik bereits vorgeschlagen wurden oder aber sich aus der Übertragung der\nMerkmalsgruppe 1.2 auf einen Mehrfrequenzbildschirm ergeben.\n\nc) Soweit der Bildschirm in den Hilfsanträgen als Flüssigkristallbildschirm (LCD-Bildschirm) qualifiziert werden soll, trifft jedenfalls die Erwägung\ndes Patentgerichts zu, dass die Hilfsanträge deswegen nicht zulässig sind, weil\nhiermit der Gegenstand der erteilten Patentansprüche und damit der von diesen\nvermittelte Schutzbereich erweitert würde. Durch Patentanspruch 1 geschützt\nwird eine Bildanzeigevorrichtung des Mehrfrequenztyps (video display device of\nthe multi-frequency type). Sie wird dadurch charakterisiert, dass sie sich selbständig der Horizontalfrequenz der Grafikkarte anpassen und die Bildanzeige\ndamit synchronisieren kann (Beschr. Abs. 2 aE). Dies trifft, wie das Patentgericht ausgeführt hat, auf einen LCD-Bildschirm mit einer festen Matrix nicht zu.\nDiese Feststellung ist für das Berufungsgericht bindend (§ 117 PatG i.V.m.\n§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das \"Bestreiten\" der Berufung ist unerheblich; eine\nordnungsgemäße Verfahrensrüge (§ 112 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) wird in der Berufungsbegründung nicht erhoben.\n\n33 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\nMeier-Beck Grabinski Bacher\n\nHoffmann Schuster\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 09.02.2012 - 2 Ni 18/10 (EU) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-02-25/x-zr-84-12","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-02-25/x-zr-84-12","retrieved":"2026-10-24 08:01:20.965931+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-02-25/x-zr-84-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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