{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2014-02-20","aktenzeichen":"VII ZB 44/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZB 44/13\n\nvom\n\n20. Februar 2014\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, die\nRichter Dr. Eick und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der\n7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 26. Juli 2013\nsowie der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht -\nRegensburg vom 13. Mai 2013 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückverwiesen.\n\nDas Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - darf den Erlass des\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Gläubigerin begehrt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.\n\n2 Sie ist Inhaberin einer gegen den Schuldner titulierten Hauptforderung in\nHöhe von 3.925,22 € nebst Zinsen und Kosten in Höhe von 2.564,27 €.\n\n3 Wegen dieser Ansprüche und entstandener Vollstreckungskosten in Höhe von 299,87 € hat die Gläubigerin bei dem Amtsgericht die Pfändung und\nÜberweisung der angeblichen Forderungen des Schuldners gegen dessen Arbeitgeber sowie gegen die Sparkasse R. beantragt. Hierzu hat sich die\nGläubigerin eines Antragsformulars bedient, welches nicht vollständig mit\ndem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 der Verordnung über Formulare für\ndie Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV,\nBGBl. 2012 I S. 1822, 1827) übereinstimmt.\n\n4 Die Darstellung der einzelnen Rahmen, die Schriftgröße, die Dicke der\nRahmenlinien, die Zeilenumbrüche und die Zeilenabstände weichen zum Teil\nvon diesem Formular ab. Ferner fehlen in einzelnen Bereichen die in dem genannten Formular vorgesehenen Textlinien. Das Antragsformular der Gläubigerin ist zudem in schwarz-weiß gehalten und weist nicht die in dem Formular\ngemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV vorgesehenen grünfarbigen Elemente auf.\n\n5 Die Gläubigerin hat ihrem Antrag außerdem eine in dem amtlichen Formular nicht vorhandene Seite 10 beigefügt, auf die sie unter \"Anspruch A (an\nArbeitgeber)\" und \"Anspruch D (an Kreditinstitute)\" auf den Seiten 4 und 5 ihres\nAntrags verwiesen hat. Auf dieser Seite hat die Gläubigerin die Pfändung und\nÜberweisung weiterer Ansprüche des Schuldners gegen dessen Arbeitgeber\nund gegen die Sparkasse R. beantragt, die über die Aufzählung auf den Seiten\n4 und 5 des Formulars hinausgehen und auf den vorhandenen Freilinien aus\nPlatzgründen nicht eingetragen werden können.\n\n6 Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach vorherigem Hinweis zurückgewiesen. Die hiergegen\neingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Be-\n\nschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die\nAufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung\nder Sache zur erneuten Entscheidung.\n\nII.\n\n7 Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen\nBeschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.\n\n8 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Antrag der Gläubigerin\nauf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei nicht formgerecht eingereicht worden, da er nicht unter Verwendung des verbindlichen Formulars gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV gestellt worden sei. Die Anerkennungsfähigkeit von Formularimitaten, gleich welcher Qualität, sei weder den\nBestimmungen der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung noch deren Umsetzung durch das Bundesministerium der Justiz zu entnehmen. Nur ganz geringfügige, lediglich durch unterschiedliche Drucksoft- und -hardware bedingte\nAbweichungen des Erscheinungsbilds individuell gefertigter Formularausdrucke\nvom Erscheinungsbild des amtlichen Formulars (wie einseitiger Druck statt\nDuplexdruck, Schwarz-Weiß-Druck statt Farbdruck, programm- und/oder gerätespezifische Druckbildeigenschaften) hielten sich noch im Rahmen der obligatorischen Nutzung des Originalformulars. Durch solche rein drucktechnisch begründeten Unterschiede werde die Authentizität des Formulars nicht berührt.\nDie Nutzung einer Formularnachahmung komme hingegen nicht in Betracht.\n\n9 2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n10 Der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses\nkann nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, er sei nicht\nformgerecht eingereicht worden, als unzulässig zurückgewiesen werden.\n\n11 a) Der Antrag ist nicht deshalb formunwirksam, weil die Gläubigerin das\nAntragsformular um eine zusätzliche Seite 10 erweitert hat.\n\n12 Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses\neinzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Am 1. September 2012 ist\ndie Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung in Kraft getreten (BGBl. I 2012\nS. 1822). Nach deren § 2 Nr. 2, § 3 ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses seit dem 1. März 2013 verbindlich das in Anlage\n2 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vorgegebene Antragsformular\nzu nutzen. Für den bis zum 1. März 2013 keinem Formzwang unterliegenden\nPfändungsantrag gelten seitdem strenge Formanforderungen.\n\n13 Wie der Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13 (zur\nVeröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, sind die den Formularzwang regelnden Normen verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass\nder Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In den Bereichen, in\ndenen das Formular aus diesen Gründen den Fall des Gläubigers nicht zutreffend erfasst, ist es nicht zu beanstanden, wenn er dem Formular eine Anlage\nbeifügt oder in dem Formular zusätzliche Eintragungen vornimmt, selbst wenn\ndas Formular an dieser Stelle keine oder eine für die Eintragung zu geringe An-\n\nzahl an Freizeilen aufweist. Die Gläubigerin war daher berechtigt, zusätzliche\nAngaben nicht nur durch Beifügen einer gesonderten Anlage, sondern auch\ndurch die Erweiterung des Formulars um eine von ihr erstellte Seite 10 einzufügen.\n\n14 b) Der Antrag ist auch nicht deshalb formunwirksam, weil das von der\nGläubigerin verwendete Antragsformular bezüglich des Layouts von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV abweicht.\n\n15 Die den Formularzwang regelnden Normen sind nach ihrem Sinn und\nZweck dahingehend auszulegen, dass auch die Nutzung solcher Formulare\nmöglich ist, die im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht\nins Gewicht fallende Änderungen enthalten (BGH, Beschluss vom 13. Februar\n2014 - VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).\n\n16 Weicht - wie hier - ein Antragsformular von dem Formular gemäß Anlage\n2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV lediglich in den Maßen der Rahmen, in der Schriftgröße, in\nder Liniendicke und -länge, in den Zeilenumbrüchen und -abständen oder in\nsonstigen Layoutelementen ab, die den Aufbau des Formulars nicht verändern,\nso wird die Antragsbearbeitung durch das Vollstreckungsgericht hierdurch nicht\nbeeinträchtigt. Der Rechtspfleger findet bei der Bearbeitung des Formulars die\nerforderlichen Angaben in der üblichen Reihenfolge vor.\n\n17 Unerheblich ist schließlich, dass das von der Gläubigerin verwendete Antragsformular nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV\nenthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist. Die farbige Gestaltung der Formulare dient nicht in erster Linie dem Ziel, die Vollstreckungsgerichte zu entlasten,\nsondern hat den Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu er-\n\nleichtern (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).\n\nIII.\n\n18 Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Es ist weder\nfestgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den\nErlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorliegen.\nDie Sache war daher an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.\n\nKniffka Safari Chabestari Eick\n\nKartzke Graßnack\n\nVorinstanzen:\nAG Regensburg, Entscheidung vom 13.05.2013 - 1 M 2343/13 -\nLG Regensburg, Entscheidung vom 26.07.2013 - 7 T 209/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-02-20/vii-zb-44-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZVFV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-02-20/vii-zb-44-13","retrieved":"2026-10-24 07:59:55.616315+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-02-20/vii-zb-44-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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