{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2014-02-11","aktenzeichen":"II ZR 219/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nII ZR 219/13 Verkündet am:\n11. Februar 2014\nStoll\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 11. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und\nden Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe, Dr. Reichart und den\nRichter Sunder\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. Mai\n2013 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das\nBerufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 9. Dezember 2003\nals atypisch stille Gesellschafterin an der Rechtsvorgängerin der Beklagten im\nRahmen des Beteiligungsprogramms „Classic“ mit einer „Einmaleinlage“ in\nHöhe von 5.000 € zuzüglich 300 € Agio.\n\n2 Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 informierte die Beklagte die Klägerin und\ndie weiteren Anleger über ihre wirtschaftlich schwierige Lage, die sich hieraus\nergebende Notwendigkeit einer Liquidation und wies die Anleger darauf hin,\ndass sie die erhaltenen „Kapitalrückzahlungen“ an die Gesellschaft zu erstatten\n\nhätten. Mit Schreiben vom 6. November 2009 erklärte die Klägerin daraufhin die\naußerordentliche Kündigung ihrer stillen Beteiligung sowie die Anfechtung ihrer\nBeitrittserklärung.\n\n3 Mit der Behauptung, der für ihre Anlageentscheidung maßgebliche Emissionsprospekt Stand 2003 weise zahlreiche, von ihr im Einzelnen dargelegte\nFehler auf, außerdem habe der Vermittler die Risiken nicht richtig dargestellt\nund die Beklagte sei ihr daher zum Schadensersatz verpflichtet, hat die Klägerin von der Beklagten Rückzahlung ihrer Einlage nebst Agio in Höhe von\n5.300 € Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der stillen Beteiligung\nverlangt. Hilfsweise hat sie die Feststellung begehrt, dass sie die Beteiligung\nam 6. November 2009 wirksam außerordentlich gekündigt habe, und das auf\ndiesen Zeitpunkt von der Beklagten noch zu berechnende Abfindungsguthaben\nverlangt.\n\n4 Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben und die Beklagte zur Rückabwicklung der Beteiligung verurteilt. Die hiergegen eingelegte\nBerufung der Beklagten war erfolgreich. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts teilweise aufgehoben und die Klage durch Teilurteil\nhinsichtlich des Hauptantrags abgewiesen. Hinsichtlich der Hilfsanträge sei die\nSache noch nicht entscheidungsreif. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen\nEntscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\nWesentlichen ausgeführt:\n\n7 Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung\nihrer atypisch stillen Beteiligung unabhängig von der Frage eines Aufklärungsmangels schon grundsätzlich nicht zu. Bei der Beklagten handele es sich um\neine mehrgliedrige atypische stille Gesellschaft, für die die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft wie bei einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform\neiner GmbH & Co. KG mit der Folge anzuwenden seien, dass der einzelne Gesellschafter gegen die Gesellschaft grundsätzlich nur einen etwaigen Abfindungsanspruch geltend machen könne.\n\n8 Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass die Klägerin die außerordentliche Kündigung ihrer Beteiligung erklärt und ihre Beteiligungserklärung\nzudem angefochten und auch widerrufen habe. Unabhängig von der Frage, ob\nüberhaupt ein Widerrufsrecht bestanden habe und ob es rechtzeitig ausgeübt\nworden sei, führe auch der Widerruf nur zu einer Beendigung der Beteiligung ex\nnunc.\n\n9 II. 1. Die Revision der Klägerin ist begründet.\n\n10 Die Annahme des Berufungsgerichts, dass zwischen den Parteien kein\nbloß zweigliedriges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, sondern\ndie Klägerin einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft beigetreten ist, bei der nach Invollzugsetzung für den Fall etwaiger\nanfänglicher Mängel die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwen-\n\ndung finden, ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie der Senat\nzu dem in den wesentlichen Bestimmungen übereinstimmenden stillen Gesellschaftsvertrag einer anderen (mehrgliedrigen) stillen Gesellschaft ausgeführt\nhat (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 320/12, juris, Rn. 14 ff.; Urteil\nvom 19. November 2013 - II ZR 383/12, ZIP 2013, 2355 Rn. 17 ff.). Entgegen\nder Auffassung des Berufungsgerichts schließt die Anwendung der Grundsätze\nder fehlerhaften Gesellschaft aber einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz von\nVermögensschäden, die ihr - nach ihrem Vorbringen - durch pflichtwidriges\nVerhalten der für die Beklagte handelnden Personen im Zusammenhang mit\nihrem Beitritt zur Gesellschaft entstanden sind, nicht von vornherein aus. Auch\nbei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kann, wie der Senat weiter entschieden hat, der Anleger, der sich an einer mehrgliedrigen stillen\nGesellschaft beteiligt hat, das stille Gesellschaftsverhältnis unter Berufung auf\nden (behaupteten) Vertragsmangel durch sofort wirksame Kündigung beenden\nund unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehlerhaften) Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsanspruchs von\ndem Geschäftsinhaber Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens verlangen, wenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungsoder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht\ngefährdet ist (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, ZIP 2013,\n2355 Rn. 28 ff.).\n\n11 2. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin nach diesen\nGrundsätzen ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht, hat das\nBerufungsgericht von seinem abweichenden Rechtsstandpunkt aus nicht geprüft. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann die Abweisung der Klage\ndaher keinen Bestand haben. Sie stellt sich auch nicht aus anderen Gründen\nals richtig dar (§ 561 ZPO).\n\n12 a) Dass das Berufungsgericht lediglich durch Teilurteil über den Hauptantrag auf Rückabwicklung entschieden hat, führt nicht etwa dazu, dass die\nEntscheidung im Einklang mit den oben dargestellten rechtlichen Vorgaben\nsteht, die ebenfalls einen Rückabwicklungsanspruch wegen der Grundsätze der\nfehlerhaften Gesellschaft ausschließen. Dabei kann dahinstehen, ob ein Teilurteil gemäß § 301 Abs.1 ZPO in diesem Fall überhaupt zulässig war oder wegen\nder Gefahr sich widersprechender Entscheidungen hätte unterbleiben müssen\n(vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. November 2012 - V ZR 245/11, NJW 2013,\n1009; Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 123/03, BGHZ 157, 133, 142 f.).\nJedenfalls hätte der Klägerin Gelegenheit gegeben werden müssen, ihren Vortrag an die in den Vorinstanzen nicht erörterten, oben dargelegten rechtlichen\nVorgaben anzupassen. Ein Geschädigter ist nicht ohne weiteres an eine von\nihm ursprünglich gewählte Art der Schadensberechnung gebunden (vgl. BGH,\nUrteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 4 mwN). Die\nKlägerin kann insoweit nicht darauf verwiesen werden, dass über ihre Hilfsanträge gesondert entschieden werde. Mit diesen hat sie nämlich lediglich die\nFeststellung, dass sie die Beteiligung wirksam gekündigt hat, sowie die Verurteilung der Beklagten zur Errechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens begehrt. Einen daneben eventuell bestehenden Schadensersatzanspruch hat sie mit den Hilfsanträgen nicht verfolgt. Diese Möglichkeit\nmuss ihr im Rahmen einer Umstellung ihres Hauptantrags eingeräumt werden.\n\n13 b) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts und des Vorbringens der Parteien kann auch nicht angenommen werden,\ndass einem über einen Abfindungsanspruch hinausgehenden Schadensersatzbegehren der Klägerin zur Sicherung etwaiger Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der Mitgesellschafter der Erfolg zu versagen wäre. Ob und\nin welcher Höhe solche (hypothetischen) Ansprüche der anderen stillen Gesellschafter bestehen und aus dem Vermögen der Beklagten befriedigt werden\n\nkönnen, steht nicht fest und müsste gegebenenfalls die Beklagte darlegen und\nbeweisen, wenn sie sich einem Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber darauf berufen wollte, dieser sei wegen einer Gefährdung der Abfindungsund Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter zumindest gegenwärtig nicht oder nicht in voller Höhe durchsetzbar. Im Übrigen wäre\nselbst für den Fall des Bestehens eines solchen Hindernisses das auf Zahlung\neines bestimmten Schadensersatzbetrages gerichtete Leistungsbegehren der\nKlägerin dahin auszulegen, dass jedenfalls die Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs in dieser Höhe begehrt wird. Sofern die sonstigen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs gegeben sind, stünde der Umstand, dass das Vermögen der Beklagten im Zeitpunkt der Entscheidung zur Befriedigung etwaiger (hypothetischer) Abfindungsoder Auseinandersetzungsansprüche und des Schadensersatzanspruchs nicht\nausreichte, einer Feststellung seines Bestehens nicht entgegen.\n\n14 Ist die Gesellschaft zwischen allen stillen Gesellschaftern tatsächlich\naufgelöst und bestehen nach Beendigung der Auseinandersetzung zwischen\ndem Geschäftsherrn und allen stillen Gesellschaftern keine Auseinandersetzungsansprüche mehr, so stehen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft\neinem verbleibenden, ggf. dem Grunde und dem Betrag nach bereits festgestellten Schadensersatzanspruch eines geschädigten Anlegers gleichfalls nicht\nmehr entgegen. In dem zuletzt genannten Fall mag es zwar zu einem „Wettlauf“\nzwischen geschädigten Anlegern mit ihren gegen den Geschäftsinhaber gerichteten Schadensersatzansprüchen kommen. Die Mitgesellschafter stehen sich\ndabei jedoch nicht als solche, sondern lediglich als wie auch sonst miteinander\nkonkurrierende Gläubiger eines Schuldners gegenüber. Aus diesem Grunde\ngenügt es für den Wegfall des sich aus den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft ergebenden Hindernisses auch, wenn das verbleibende Vermögen\ndes Geschäftsinhabers im Zeitpunkt der Entscheidung über den gegen ihn ge-\n\nrichteten Schadensersatzanspruch neben diesem die (bestehenden und hypothetischen) Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter deckt. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass es auch ausreicht, um vergleichbare Schadensersatzansprüche anderer (getäuschter) stiller\nGesellschafter zu befriedigen (BGH, Urteil vom 19. November 2013\n- II ZR 383/12, ZIP 2013, 2355 Rn. 30).\n\n15 III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1\nZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1\nSatz 1 ZPO), damit es die bislang offen gebliebenen Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs treffen kann.\n\nBergmann Strohn Caliebe\n\nReichart Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG Hamburg, Entscheidung vom 14.04.2011 - 330 O 19/10 -\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 17.05.2013 - 11 U 73/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-02-11/ii-zr-219-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-02-11/ii-zr-219-13","retrieved":"2026-10-24 07:57:32.201820+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-02-11/ii-zr-219-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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