{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2014-02-11","aktenzeichen":"4 StR 551/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 551/13\n\nvom\n11. Februar 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 11. Februar 2014 gemäß § 349\nAbs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Paderborn vom 14. August 2013 werden\n\na) die Strafaussprüche dieses Urteils dahin abgeändert,\ndass die gegen die Angeklagten verhängten Einheitsjugendstrafen jeweils drei Jahre und elf Monate betragen,\n\nb) die im Tenor dieses Urteils getroffenen Anordnungen,\ndass infolge der Anrechnung erfüllter Bewährungsauflagen bei beiden Angeklagten jeweils ein Monat auf die\ngegen sie verhängten Einheitsjugendstrafen angerechnet\nwird, aufgehoben.\n\n2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden\nverworfen.\n\n3. Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen\n(§ 74 JGG).\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts beim Amtsgericht Paderborn\nvom 13. September 2012 zu Einheitsjugendstrafen von jeweils vier Jahren verurteilt und bei beiden Angeklagten angeordnet, dass in der einbezogenen\nSache erfüllte Bewährungsauflagen mit jeweils einem Monat auf die nunmehr\nverhängten Einheitsjugendstrafen angerechnet werden. Gegen das Urteil richten sich die mit der Sachrüge - beim Angeklagten A. zusätzlich mit einer\nnicht ausgeführten Verfahrensrüge - begründeten Revisionen der Angeklagten.\nDiese haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n2 1. Die Rechtsmittel sind aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 12. Dezember 2013 dargelegten Gründen unbegründet (§ 349\nAbs. 2 StPO), soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten. Jedoch können\ndie Anordnungen über die Anrechnung erfüllter Bewährungsauflagen und die\nStrafaussprüche keinen Bestand haben.\n\n3 Denn die Jugendkammer hat nicht bedacht, dass - anders als bei einer\nnachträglich gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe im Erwachsenenstrafrecht - bei\nder Anwendung von Jugendstrafrecht für einen die Strafvollstreckung verkürzenden Ausspruch durch die Anrechnung von Bewährungsleistungen kein\nRaum ist, wenn eine Verurteilung zu Jugendstrafe mit Bewährung nachträglich\nin eine Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe ohne Bewährung einbezogen\nwird (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 StR 71/04, BGHSt 49, 90). Erbrachte Bewährungsleistungen können und müssen jedoch gegebenenfalls\n- wenn sie unter Berücksichtigung des Gewichts der Tat, des Umfangs der er-\n\nbrachten Bewährungsleistungen und der übrigen Umstände des Einzelfalles\nRückschlüsse auf den bestehenden Erziehungsbedarf zulassen - bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. BGH aaO S. 93).\n\n4 2. Der Senat kann im vorliegenden Fall, auch um das im Jugendstrafverfahren in besonderem Maße zu beachtende Beschleunigungsgebot zu wahren\n(vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 4 StR 369/00), in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einheitsjugendstrafen selbst\nauf jeweils drei Jahre und elf Monate festsetzen, weil nach den im Übrigen\nrechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen auszuschließen ist, dass das\nLandgericht noch niedrigere Strafen verhängt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom\n11. Oktober 2012 - 5 StR 475/12), wenn es § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3\nStGB nicht entsprechend angewendet hätte. Die Angeklagten sind hierdurch\nunter keinen Umständen beschwert.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nFranke Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-02-11/4-str-551-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-02-11/4-str-551-13","retrieved":"2026-10-24 07:55:06.893851+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-02-11/4-str-551-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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