{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2014-02-11","aktenzeichen":"4 StR 522/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 522/13\n\nvom\n11. Februar 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: erpresserischen Menschenraubes u.a.\nzu 2.: Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2014 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. April 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte M. wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und\nden Angeklagten K. wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub in\nTateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der letztgenannten Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.\nFerner hat das Landgericht eine Adhäsionsentscheidung getroffen.\n\n2 Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten jeweils allgemein die\nVerletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg und führen zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache\nan das Landgericht.\n\nI.\n\n3 Die tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen erpresserischen\nMenschenraubes bzw. wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Strafvorschrift in den Urteilsgründen nicht hinreichend belegt.\n\n4 1. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang im Wesentlichen Folgendes festgestellt:\n\n5 Am Tattag, dem 4. Oktober 2011, verschafften sich beide Angeklagte\nsowie die gesondert verfolgten Zeugen Kr. und Ka. Zugang zur Wohnung des Geschädigten, des Zeugen Z. in Herne. Wahrheitswidrig behauptete die Angeklagte M. zunächst, in der Nacht sei „die Staatsanwaltschaft“ bei ihr gewesen, da er, der Geschädigte, Spionage betrieben habe. Sie\nforderte ihn zur Herausgabe seiner Ausweise und zur Preisgabe seiner „wahren\nIdentität“ auf; der gesondert verfolgte Zeuge Ka. verlieh dieser Forderung\nNachdruck, indem er mit seiner Faust in die Rippen des Geschädigten schlug.\nDie Angeklagte M. nahm sodann den Ausweis und das Mobiltelefon des\nGeschädigten an sich, ferner sein Portemonnaie mit Krankenversicherungskarte, Führerschein, Fahrzeugschein, EC-Karte und etwas Bargeld sowie seinen\nAutoschlüssel. Der Geschädigte ließ dies geschehen, weil er aufgrund der\n\nSchläge und der Drohungen keine Möglichkeiten zur Abwehr sah. Spätestens\njetzt erkannte der Angeklagte K. , dass der Geschädigte mit Gewalt und\nDrohungen zur Herausgabe von Gegenständen genötigt werden sollte und dass\nseine, des Angeklagten Anwesenheit und sein Verhalten dazu beitrugen, den\nDruck auf den Geschädigten aufrechtzuerhalten und im Zusammenspiel mit den\nanderen Tatbeteiligten die Tat der Angeklagten M. ermöglichten. Nachdem\nsich der Geschädigte auf Geheiß der Angeklagten M. auf ein Sofa gesetzt\nhatte, verabreichte sie ihm Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht und gegen\ndas Ohr, zwei Tritte mit dem Knie zwischen die Beine sowie einen Sprühstoß\naus einer Haarspray-Dose ins Gesicht und warf ihm vor, er misshandele seine\nFrau, sperre sie ein und halte sie finanziell kurz. Sie forderte den Geschädigten\nauf, im Internet einen Kreditantrag bei einer Bank über 5.000 Euro auszufüllen.\nDer Geschädigte kam der Forderung nach, trennte jedoch unbemerkt die Internet-Verbindung, so dass es zu keinem Vertragsabschluss kam. Unter fortwährender Wiederholung ihrer Vorwürfe durchwühlte die Angeklagte M. die Aktentasche des Geschädigten und forderte ihn auf, die Sachen seiner Frau einzupacken und am nächsten Tag die 5.000 Euro aus dem Bankkredit bei ihr vorbei zu bringen. Sollte er danach nicht jeden Monat 500 Euro an sie zahlen,\nwerde sie mit ihren Begleitern wieder kommen. Anschließend trugen der Angeklagte K. sowie die Zeugen Kr. und Ka. die in Kartons und Taschen gepackten Sachen der Ehefrau des Geschädigten sowie einen Drucker\nzum Auto des Zeugen Kr. . Ferner nahmen sie den Ausweis, das Portemonnaie, den Autoschlüssel, das Mobiltelefon und die Aktentasche des Geschädigten mit sich. Nach insgesamt etwa zwei Stunden verließen sie die Wohnung\ndes Geschädigten und fuhren in die Wohnung der Angeklagten M. zurück.\nBei einer zwei Tage später durchgeführten polizeilichen Durchsuchung wurden\ndas Mobiltelefon, der Fahrzeugschlüssel, die Fahrzeugpapiere, der Ausweis\n\nund die Aktentasche des Geschädigten Z. sowie der Drucker in der Wohnung der Angeklagten M. sichergestellt.\n\n6 2. Diese Feststellungen belegen die Tatbestandsvoraussetzungen des\nerpresserischen Menschenraubes im Sinne von § 239a Abs. 1 StGB weder\nunter dem Gesichtspunkt des Entführens- oder Bemächtigungstatbestandes\n(Abs. 1 Halbs. 1) noch unter dem Gesichtspunkt des Ausnutzungstatbestandes\n(Abs. 1 Halbs. 2).\n\n7 a) In der Variante des Entführens bzw. Sichbemächtigens im Zwei-Personen-Verhältnis ist § 239a Abs. 1 StGB nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs dahin einschränkend auszulegen, dass der Täter durch die\nAnwendung von Gewalt oder durch Drohungen gegen das Opfer eine stabile\nBemächtigungslage schaffen und beabsichtigen muss, diese Lage für sein weiteres Vorgehen auszunutzen. Aus dieser Bemächtigungslage muss sich über\ndie in jeder mit Gewalt verbundenen Nötigungshandlung liegende Beherrschungssituation hinaus eine weiter gehende Drucksituation auf das Opfer\nergeben. Der erforderliche funktionale Zusammenhang liegt dann nicht vor,\nwenn sich der Täter des Opfers durch Nötigungsmittel bemächtigt, die zugleich\nunmittelbar der beabsichtigten Erpressung dienen, wenn also Bemächtigungsund Nötigungsmittel zusammenfallen (BGH [GS], Beschluss vom 22. November 1994 – GSSt 1/94, BGHSt 40, 350, 359; Urteil vom 31. August 2006\n– 3 StR 246/06, BGHR StGB § 239a Sichbemächtigen 9, Tz. 8 mwN).\n\n8 Gemessen daran sind die Voraussetzungen des erpresserischen Menschenraubes bis zur vollendeten Wegnahme von Ausweis, Mobiltelefon, Portemonnaie und Autoschlüssel des Geschädigten im vorliegenden Fall nach den\nFeststellungen nicht hinreichend dargetan. Durch die bis dahin erfolgte Gewalt-\n\nanwendung, ausgeführt von dem anderweitig verfolgten Zeugen Ka.\ndurch Faustschläge in die Rippen des Geschädigten, unter deren Eindruck dieser die Wegnahme der genannten Gegenstände duldete, hatten die Angeklagten zwar eine andauernde physische Herrschaft über ihr Opfer erlangt. Die\nWegnahme erfolgte jedoch bereits im unmittelbaren, engen Zusammenhang mit\nder dadurch entstandenen Beherrschungssituation, so dass, entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts, eine stabile Bemächtigungslage als Basis\neiner weiteren Erpressung zu diesem Zeitpunkt noch nicht hergestellt war.\n\n9 b) Auch die Voraussetzungen des Ausnutzungstatbestandes im Sinne\nvon § 239a Abs. 1 Halbs. 2 StGB sind nicht belegt.\n\n10 Diese Tatvariante liegt vor, wenn sich der Täter nach einer von ihm\nselbst oder ihm zurechenbar von einem Mittäter geschaffenen Bemächtigungssituation entschließt, diese zu einer Erpressung auszunutzen (SSW-StGB/\nSchluckebier, 2. Aufl., § 239a Rn. 14). Da der Tatbestand der Erpressung nach\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den des Raubes mit\numfasst, vermag die vom Landgericht in diesem Zusammenhang festgestellte,\nim weiteren Geschehensverlauf in der Wohnung des Geschädigten erfolgte\nWegnahme des Druckers und der Aktentasche eine Strafbarkeit wegen erpresserischen Menschenraubes grundsätzlich zu begründen (vgl. nur BGH,\nBeschluss vom 4. Dezember 2007 – 3 StR 459/07, NStZ-RR 2009, 16, 17\nmwN). Jedoch hat das Landgericht diese Tatbestandsalternative nicht in den\nBlick genommen und keine Feststellungen dazu getroffen, ob gerade die von\nden Tätern geschaffene Bemächtigungslage den Raub ermöglichte und ob die\nAngeklagten diese Verknüpfung auch subjektiv herstellten. Es kommt hinzu, dass den Urteilsgründen ein vollendeter Raub nicht entnommen werden\nkann. Es ist weder festgestellt, in wessen Eigentum der mitgenommene Drucker\n\nstand, noch, ob sich die Angeklagten die ihrem Opfer weggenommene Aktentasche und darin befindliche Sachen zueignen wollten oder die Aktentasche nur\nan sich nahmen, weil sie darin Bargeld oder andere wertvolle Gegenstände\nvermuteten (zur st. Rspr. vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012\n– 4 StR 494/12, NStZ-RR 2013, 309 mwN).\n\nII.\n\n11 Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Gegebenenfalls wird der neue Tatrichter das Geschehen unter dem\nrechtlichen Gesichtspunkt der Nötigung zu würdigen haben.\n\nVRi‘inBGH Sost-Scheible ist Cierniak Franke\nurlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.\n\nCierniak\n\nMutzbauer Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-02-11/4-str-522-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-02-11/4-str-522-13","retrieved":"2026-10-24 07:55:06.861507+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-02-11/4-str-522-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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