{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2014-02-06","aktenzeichen":"IX ZB 110/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 110/12\n\nvom\n\n6. Februar 2014\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter\nDr. Fischer und Dr. Pape\n\nam 6. Februar 2014\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer\ndes Landgerichts Gießen vom 18. Oktober 2012, berichtigt durch\nBeschluss vom 1. November 2012, wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf\n18.975,24 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Rechtsanwalt R. war in vielen Insolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter bestellt, auch in dem vorliegenden Verfahren über das Vermögen\nder M. GmbH (Schuldnerin). In zahlreichen Verfahren hatte er\nan die B. GmbH und an die BR. GmbH,\nüber deren Vermögen inzwischen ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet\nworden ist, sowie an die Re. Darlehen\nausgereicht. Gesellschafterin der B. GmbH war die BRC\n\nGmbH, die im Jahr 2008 zur BR. GmbH umfirmierte\nund deren einziger Gesellschafter Rechtsanwalt R. selbst war. Gleichzeitig\nwar Rechtsanwalt R. geschäftsführender Gesellschafter der B.\nGmbH. Die Re. ist infolge des Ausscheidens des vorletzten Partners zum 31. Dezember 2006 aufgelöst worden,\nalle Anteile sind Rechtsanwalt R. als letztem verbliebenen Partner zugewachsen.\n\n2 Die Darlehensvaluta floss nicht an die jeweiligen Massen zurück. Der\nVerbleib des Geldes ist unbekannt. Nach staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen\nauf Eigenanzeige hin war Rechtsanwalt R. seit 30. Dezember 2008 mit\nüber 8 Mio. € überschuldet. Dennoch gewährte er aus den von ihm verwalteten\nInsolvenzmassen weiterhin Darlehen.\n\n3 Im vorliegenden Verfahren, in dem Rechtsanwalt R. am 1. Oktober\n2009 zum Insolvenzverwalter bestellt worden war, gewährte ihm das Amtsgericht mit Beschluss vom 24. Juni 2010 einen Vorschuss von 13.331,29 €. Auf\neigenen Antrag vom 17. Januar 2011 wurde Rechtsanwalt R. aus wichtigem Grund entlassen und der gegenwärtige Verwalter bestellt. Über das Vermögen von Rechtsanwalt R. wurde am 15. Februar 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt H. als Insolvenzverwalter bestellt. Dieser beantragte im vorliegenden Verfahren die Festsetzung einer restlichen Verwaltervergütung für die Tätigkeit von Rechtsanwalt R. in Höhe von\n18.975,24 €.\n\n4\n\nDas Amtsgericht hat den Vergütungsantrag wegen Verwirkung der Vergütung abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das\nLandgericht mit Beschluss vom 18. Oktober 2012 zurückgewiesen. In dem Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden. Die Gründe des\nBeschlusses äußern sich nicht zur Frage der Zulassung. Mit Beschluss vom\n1. November 2012 hat das Landgericht den Beschluss vom 18. Oktober 2012\n\"gemäß § 4 InsO, § 319 Abs. 1 ZPO\" dahin berichtigt, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen werde. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Sache\nvom Einzelrichter auf die Kammer übertragen worden sei, weil sie nicht nur besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweise, sondern\nauch grundsätzliche Bedeutung habe. Versehentlich sei die beratene und beschlossene Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in den Beschluss vom\n18. Oktober 2012 aufgenommen worden.\n\n5 Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter über das\nVermögen des vormaligen Insolvenzverwalters sein Festsetzungsbegehren weiter.\n\nII.\n\n6 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu\nverwerfen. Sie ist in Insolvenzsachen seit der mit Wirkung vom 27. Oktober\n2011 erfolgten Aufhebung des § 7 InsO gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO\nnur noch unter der Voraussetzung statthaft, dass sie vom Beschwerdegericht\nzugelassen worden ist (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - IX ZB 31/12, Rn. 2\nmwN). Daran fehlt es hier.\n\n7 Das Berufungsgericht hat in seinem sachentscheidenden Beschluss vom\n18. Oktober 2012 eine Zulassung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen ausgesprochen. Die später ausgesprochene Zulassung im Beschluss\nvom 1. November 2012 ist wirkungslos.\n\n8 1. Bei dem Beschluss vom 1. November 2012 handelt es sich der Sache\nnach - ungeachtet seiner äußeren Form als Berichtigungsbeschluss - um eine\nErgänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO, die jedoch unzulässig ist.\nDer Bundesgerichtshof hat für § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO entschieden, dass\neine im Beschwerdebeschluss unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde\nnicht durch einen Ergänzungsbeschluss nachgeholt werden kann. Enthält der\nBeschluss keinen Ausspruch der Zulassung, so heißt das, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird. Eine nachträgliche Zulassung holt nicht eine\nunterbliebene Entscheidung nach, wie § 321 ZPO voraussetzt, sondern widerspricht entgegen § 318 ZPO der bereits getroffenen Entscheidung und ändert\ndiese ab (BGH, Beschluss vom 24. November 2003 - II ZB 37/02, NJW 2004,\n779; vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08, WM 2009, 1058 Rn. 7).\n\n9 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann allerdings\neine Berichtigung des Beschlusses, in den eine beschlossene Zulassung versehentlich nicht aufgenommen wurde, nach § 319 ZPO erfolgen. Dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschlossen und nur versehentlich nicht in dem\nBeschluss ausgesprochen war, muss sich dann aber aus dem Zusammenhang\ndes Beschlusses selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass\noder seiner Verkündung ergeben, weil nur dann eine offenbare Unrichtigkeit\nvorliegen kann (BGH, Beschluss vom 24. November 2003, aaO; vom 12. März\n2009, aaO Rn. 8 mwN).\n\n10 Diese Umstände müssen nach außen hervorgetreten sein. Ein nur gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden könnte, ist keine \"offenbare\" Unrichtigkeit im Sinne von\n§ 319 ZPO. Da diese Vorschrift erlaubt, dass die Entscheidung durch einen Beschluss berichtigt werden kann, der von keinem der an der ersten Entscheidung\nmitwirkenden Richter gefasst wird, wird deutlich, dass die Unrichtigkeit der Entscheidung für die anderen Richter ohne weiteres erkennbar sein muss. Ist dies\nnicht der Fall, hat ein auf § 319 ZPO gestützter Berichtigungsbeschluss keine\nbindende Wirkung (BGH, Urteil vom 8. Juli 1980 - VI ZR 176/78, BGHZ 78, 22 f;\nvom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82, WM 1984, 1351, 1352; Beschluss vom\n11. Mai 2004 - VI ZB 19/04, NJW 2004, 2389 und ständige Rechtsprechung des\nBGH; vgl. auch HK-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 319 Rn. 6, 13; Zöller/Vollkommer,\nZPO, 30. Aufl., § 319 Rn. 4, 16; Prütting/Gehrlein/Thole, ZPO, 5. Aufl., § 319\nRn. 8).\n\n11 An derartigen, nach außen getretenen Umständen, die den gerichtsinternen Bereich verlassen hätten, fehlt es hier. Die Übertragung der Sache vom\nEinzelrichter auf die Kammer erfolgte ohne nähere Begründung gemäß § 568\nSatz 2 ZPO. Auch wenn in drei Parallelfällen ebenso verfahren wurde, besagt\ndies nichts darüber, welches Ergebnis die Kammerberatung hinsichtlich einer\nZulassung hatte.\n\n12 Ausreichende nach außen tretende Umstände können sich zwar durchaus auch aus der Handhabung in Parallelverfahren ergeben, so wenn in solchen Verfahren das Rechtsmittel zugelassen wurde, in einem Verfahren, das\nersichtlich gleichbehandelt werden sollte, jedoch nicht (BGH, Urteil vom 8. Juli\n1980 aaO S. 23). Vorliegend sind jedoch alle Parallelverfahren gleich behandelt\nworden. In allen Verfahren ist die Rechtsbeschwerde zunächst nicht zugelassen\n\nworden. Später ergingen in allen Verfahren Berichtigungsbeschlüsse. Nach außen ist zuvor gerade nicht erkennbar geworden, dass die Rechtsbeschwerde\nzugelassen werden sollte.\n\n13 3. Auf die Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes\nvom 22. November 2001 (III ZR 57/01, NJW-RR 2002, 712, 713) beruft sich die\nRechtsbeschwerde ohne Erfolg. Dort ging es schon nicht um die Zulassung eines Rechtsmittels. Davon abgesehen wurde in dieser Entscheidung letztlich\noffengelassen, ob sich aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit eine weitergehende Berichtigungsmöglichkeit, als sie § 319 ZPO vorsieht, von Verfassungs wegen ergeben könnte. Dies wurde nur für den Fall erwogen, dass das\nGericht eine in keiner Weise begründete Sachentscheidung mit einem in sich\nschlüssigen Tenor verkündet hatte, der mit dem vom Gericht Gewollten jedoch\nnicht im Einklang stand. Um den Inhalt der Sachentscheidung geht es hier\nnicht. Der III. Zivilsenat hat seinerzeit letztlich nur entschieden, dass gegen einen unter den genannten besonderen Umständen erlassenen Berichtigungsbeschluss keine außerordentliche Beschwerde wegen \"greifbarer Gesetzwidrigkeit\" gegeben sei. Eine solche Beschwerde, auch als Rechtsbeschwerde, ist\nnach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformge-\n\nsetz ohnehin nicht mehr eröffnet (BGH, Beschluss vom 30. November 2011\n- III ZB 54/11, GuT 2011, 403 mwN).\n\nKayser Vill Lohmann\n\nFischer Pape\n\nVorinstanzen:\nAG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 21.09.2011 - 64 IN 225/09 -\nLG Gießen, Entscheidung vom 18.10.2012 - 7 T 456/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-02-06/ix-zb-110-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-02-06/ix-zb-110-12","retrieved":"2026-10-24 08:00:53.262613+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-02-06/ix-zb-110-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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