{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2014-02-06","aktenzeichen":"1 StR 700/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 700/13\n\nvom\n6. Februar 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2014 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 10. Juli 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der\nSachrüge Erfolg, so dass es auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt.\n\n2 2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n3 a) Wenn Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Das gilt besonders, wenn sich sogar die Unwahrheit eines Aussage-\n\nteils des Belastungszeugen herausstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2000 – 1 StR 439/00, NStZ 2001, 161, 162).\n\n4 b) Diesen besonderen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung\nnicht.\n\n5 aa) Vorliegend handelt es sich um einen Fall, in dem zu der entscheidenden Frage, ob der Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin einvernehmlich erfolgte (wie der Angeklagte behauptet) oder vom Angeklagten erzwungen\nwurde (wie die Nebenklägerin behauptet), letztlich Aussage gegen Aussage\nsteht (vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 3. April 2002 – 3 StR 33/02,\nNStZ 2002, 494). Zudem hat die Nebenklägerin mehrfach nachweislich die Unwahrheit gesagt (beim Notruf, hinsichtlich ihres in der Wohnung aufhältlichen\nBruders, zum Nachtatgeschehen) und dabei nicht nur wiederholt die Polizei,\nsondern auch das Gericht angelogen.\n\n6 bb) Nicht einbezogen in die bei dieser Lage notwendige besonders sorgfältige Gesamtwürdigung hat die Kammer den Inhalt eines vom Angeklagten\naufgezeichneten Streitgesprächs zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, das nach den Feststellungen der Kammer nach dem anklagegegenständlichen Vorfall stattgefunden hat. In diesem Gespräch wirft die Nebenklägerin dem Angeklagten im Kern vor, er nutze sie aus, weil er das Geld, das er\nverdiene, seinen Verwandten schicke. Er solle seine Sachen holen und die\nWohnung verlassen, sonst werde die Nebenklägerin ihn erstechen und dafür\nins Gefängnis gehen. Wörtlich sagte die Nebenklägerin in diesem Zusammenhang: „Ich bin so dumm, weil ich jedes Mal, wenn du Sex haben willst, es dir\nauch gebe.“ Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte kurz zuvor die Nebenklägerin vergewaltigt haben soll, war dieser Inhalt des Streitgesprächs für die\n\nBeweiswürdigung ersichtlich von besonderem Belang und hätte deshalb in die\nGesamtwürdigung einbezogen werden müssen.\n\n7 cc) Soweit die Kammer meint, das Verletzungsbild bei dem Angeklagten\nlasse sich mit den Angaben der Nebenklägerin besser in Einklang bringen als\nmit der Einlassung des Angeklagten, ist dies nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die Kammer findet es näherliegend, dass die Nebenklägerin – wie sie angibt – dem Angeklagten eine größere Kratzverletzung an der Brust unter seinem T-Shirt zugefügt hat, indem sie, als er zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs auf ihr lag, den Halsausschnitt seines T-Shirts nach unten gezogen und\nüber den Halsausschnitt unter sein T-Shirt gefasst und ihn gekratzt habe. Demgegenüber sei fernerliegend, dass diese Verletzung – wie der Angeklagte behauptet – erst später entstanden sei, als sich beide in der Wohnung gegenüber\ngestanden hätten, denn dann hätte die Nebenklägerin dem ihr körperlich überlegenen Angeklagten unter das T-Shirt fassen müssen. Dabei erörtert die\nKammer indes nicht die Einlassung des Angeklagten, der angegeben hat, sein\nUnterhemd sei kaputt gegangen, als ihn die Nebenklägerin aus dem Bett gezogen habe, und erst anschließend sei die Verletzung an seiner Brust erfolgt. Träfe die Einlassung des Angeklagten zu, hätte die Nebenklägerin zur Verursachung des Kratzers womöglich nicht unter ein T-Shirt des Angeklagten fassen\nmüssen.\n\n8 dd) Zu weiten Teilen der Einlassung des Angeklagten, eben auch zu der\nFrage, ob er – wie er behauptet – ein Unterhemd anhatte, das die Nebenklägerin kaputt gemacht hat, verhält sich das Urteil nicht. In den Urteilsgründen heißt\nes insoweit, dass die Kammer die Einlassung des Angeklagten zum Nachtatgeschehen zum Teil als unwiderleglich erachtet. Welche Teile der umfangreichen\nEinlassung des Angeklagten (mit Ausnahme des aufgezeichneten Telefonge-\n\nsprächs) dies sind, wird aus dem Urteil nicht hinreichend deutlich. Die Kammer\nteilt auch nicht für das Revisionsgericht nachvollziehbar mit, welchen Teilen der\nEinlassung des Angeklagten (mit Ausnahme des unmittelbaren Tatgeschehens)\nsie aus welchen Gründen keinen Glauben schenkt und sie für widerlegt erachtet.\n\n9 ee) Nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind für den Senat in diesem\nZusammenhang auch die Schlussfolgerungen, welche die Kammer aus dem\nSpurenbild an der Unterhose der Nebenklägerin gezogen hat. Einige der Spuren, die sich aus den im Urteil in Bezug genommenen Lichtbildern (§ 267\nAbs. 1 Satz 3 StPO) ergeben, scheinen jedenfalls auf den ersten Blick nicht\nohne weiteres mehr für die Schilderung der Nebenklägerin als für diejenige des\nAngeklagten zu sprechen.\n\n10 ff) Hinzu kommt, dass das Landgericht die gegen die Glaubhaftigkeit der\nAngaben der Nebenklägerin sprechenden Indizien jeweils eher isoliert in den\nBlick genommen hat. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Tatopfers\nsowie der Glaubhaftigkeit seiner Angaben darf sich der Tatrichter indes nicht\ndarauf beschränken, Umstände, die gegen die Zuverlässigkeit der Aussage\nsprechen können, gesondert und einzeln zu erörtern sowie getrennt voneinander zu prüfen, um festzustellen, dass sie jeweils nicht geeignet seien, die\nGlaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn nämlich jedes einzelne\nGlaubwürdigkeit oder Glaubhaftigkeit möglicherweise in Frage stellende Indiz\nnoch keine Bedenken gegen die den Angeklagten belastende Aussage aufkommen ließe, so kann doch eine Häufung von – jeweils für sich erklärbaren –\nFragwürdigkeiten bei einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der\nRichtigkeit eines Tatvorwurfs führen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008\n– 2 StR 394/08).\n\n11 3. Die Gesamtwürdigung der Beweise, die für und gegen die Glaubhaftigkeit der Tatschilderungen der einzigen Belastungszeugin sprechen, erscheint\ndaher insgesamt unvollständig und leidet unter Darstellungsmängeln. Die Sache bedarf deshalb neuer tatrichterlicher Prüfung. Angesichts der besonderen\nUmstände des Falls (mehrfache Falschangaben der Hauptbelastungszeugin)\nkann sich für das neue Tatgericht ausnahmsweise auch die Einholung eines\nGlaubwürdigkeitsgutachtens anbieten (vgl. BGH, Urteil vom 12. November\n2003 – 2 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 87 f.).\n\nWahl Rothfuß Graf\n\nJäger Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-02-06/1-str-700-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-02-06/1-str-700-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:08.826550+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-02-06/1-str-700-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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