{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2014-02-05","aktenzeichen":"II ZR 220/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 220/11\n\nvom\n\n5. Februar 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2014 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die\nRichterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision\nin dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am\nMain vom 16. September 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig\nverworfen.\n\nDie Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Senats\nvom 5. November 2013 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich,\nüber 20.000 € liegt.\n\n2 Zur Begründung wird zunächst auf den Beschluss vom 5. November 2013 Bezug genommen, mit dem der Senat den Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und den Wert der Beschwer auf 10.000 € festgesetzt hat. Die dagegen mit der Gegenvorstellung des Beklagten vorgebrachten Einwände rechtfertigen nicht die Annahme, der erforderliche Beschwerdewert sei erreicht. Selbst wenn,\nder Ansicht des Beklagten folgend, für die einzelnen vom Berufungsgericht zugesprochenen Klageanträge deren Wert und die entsprechende Beschwer des Beklag-\n\nten in Anlehnung an § 52 Abs. 2 GKG mit jeweils 5.000 € zu bemessen wären, ergäbe sich in der Summe kein den Betrag von 20.000 € übersteigender Beschwerdewert. Denn da der Klageantrag zu 5 (ursprünglich Klageantrag 8a) neben dem Klageantrag zu 4 (ursprünglich Klageantrag 8b) keine eigenständig bewertbare Bedeutung hat, umfasst die Nichtzulassungsbeschwerde lediglich vier Anträge, die sich auf\ndie Wertfestsetzung auswirken.\n\n3 Der Beklagte hat auch keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich genügende Anhaltspunkte für eine den Auffangstreitwert übersteigende Beschwer ergeben.\nDie besondere Bedeutung, die der Beklagte den Eingriffsrechten des Landesvorstands gegenüber den Untergliederungen des Landesverbands und deren Gremien\nim Allgemeinen zuschreibt, belegt nicht, dass gerade die durch das angefochtene\nUrteil ermöglichte weitere Verbandstätigkeit der Kläger den Beklagten in einem Maße\nbelastet, das die Annahme einer höheren Beschwer rechtfertigt.\n\n4 2. Im Übrigen hält der Senat an der für die Festsetzung des Streitwerts auf\n10.000 € maßgebenden Einschätzung fest, dass der Wert des Klageantrags zu 1 in\nAnlehnung an die sachnähere Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in der bis zum\n31. Juli 2013 geltenden Fassung 4.000 € beträgt und dass die weiteren Klageanträge\n\ngeringer zu gewichten sind. Insbesondere entspricht es billigem Ermessen (§ 3\nZPO), den Klageanträgen, die das vom Verband angeordnete Ruhen der Mitgliedschaft und Verbandstätigkeit der Kläger zu 2 und 3 betreffen, einen niedrigeren Wert\nbeizumessen als dem Klageantrag zu 1, mit dem sich die Klägerin zu 1 gegen ihren\nAusschluss wehrt.\n\nBergmann Strohn Caliebe\n\nReichart Sunder\n\nVorinstanzen:\n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.11.2010 - 2-24 O 135/09 -\n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.09.2011 - 10 U 247/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-02-05/ii-zr-220-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-02-05/ii-zr-220-11","retrieved":"2026-10-24 07:57:32.078539+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-02-05/ii-zr-220-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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