{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2014-02-04","aktenzeichen":"5 StR 52/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 52/14\n(alt: 5 StR 255/13)\n\nvom\n4. Februar 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2014 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 29. November 2013 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Itzehoe\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Mit Beschluss vom 6. August 2013 – 5 StR 255/13 – hat der Senat auf\ndie Revision des Angeklagten dessen Verurteilung durch das Landgericht\nLübeck vom 6. März 2013 zu vier Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit 162 weiteren Betäubungsmittelstraftaten – bei\nAufrechterhaltung einer Einziehungsentscheidung – unter Abänderung des\nSchuldspruchs auf ein tateinheitliches Verbrechen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige im gesamten Strafausspruch aufgehoben. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten nunmehr\neine Freiheitsstrafe von – erneut – vier Jahren und sechs Monaten verhängt.\nDie hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n2 Dass das Landgericht trotz Aufrechterhaltung sämtlicher Feststellungen\ndes ersten Urteils neue Feststellungen zur Person des Angeklagten getroffen\nhat, erweist sich als unschädlich, da diese den bindend getroffenen früheren\nFeststellungen nicht widersprechen. Indes unterliegt die Strafrahmenwahl des\nLandgerichts durchgreifenden Bedenken.\n\n3 Anders als das erste Urteil, bezogen auf eine Handelsmenge von 625 g\nMarihuana mit 48 g THC (damals: Einzelstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe),\nhat das Landgericht für die nun maßgebliche Gesamthandelsmenge von 787 g\nMarihuana mit 56 g THC die Zubilligung eines minder schweren Falles nach\n§ 30a Abs. 3 BtMG verneint, indes anstelle der hieraus folgenden Mindeststrafe\nvon fünf Jahren Freiheitsstrafe aus § 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BtMG mit Rücksicht auf § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO lediglich eine solche in Höhe der im ersten\nUrteil verhängten Gesamtstrafe verhängt. Diese Strafrahmenwahl ist für den\nSenat, der eine Durchentscheidung auf eine einzige Freiheitsstrafe in Höhe der\nverhängten Gesamtstrafe ausdrücklich erwogen, aber verworfen hatte, nicht\nnachvollziehbar. Dies folgt vor dem Hintergrund der hohen Mindeststrafe des\nRegelstrafrahmens des § 30a BtMG (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer,\nBtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 20) aus den im angefochtenen Urteil selbst erwähnten gewichtigen Strafmilderungsgründen, nämlich der bisherigen Unbestraftheit\ndes Angeklagten, seiner Geständigkeit und besonderen Haftempfindlichkeit,\ndem Handel mit einer „weichen“ Droge, einer überwiegenden Sicherstellung der\nHandelsmenge und dem Mitsichführen zwar zweier, aber vergleichsweise weniger gefährlicher Waffen. Dem vom Landgericht herausgestellten, fraglos erschwerenden Gesichtspunkt gewerbsmäßiger Weitergabe der Drogen auch an\nMinderjährige wäre durch Beachtung der Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe für das idealkonkurrierende Verbrechen aus § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG\nin spezifischer Weise Rechnung zu tragen gewesen.\n\n4 Der Senat macht von der Möglichkeit der Zurückverweisung an ein anderes Landgericht nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO, zweite Alternative, Gebrauch\nund weist abermals darauf hin, dass das neue Tatgericht die Strafe allein auf\nGrundlage der Feststellungen aus dem ersten Urteil zuzumessen hat, die allenfalls, nicht notwendig, durch ihnen nicht widersprechende neue Feststellungen\nergänzt werden dürfen.\n\nBasdorf Dölp König\n\nBerger Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-02-04/5-str-52-14","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-02-04/5-str-52-14","retrieved":"2026-10-24 07:56:09.800396+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-02-04/5-str-52-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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