{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2014-01-23","aktenzeichen":"IX ZR 15/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 15/13\nvom\n\n23. Januar 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp\n\nam 23. Januar 2014\nbeschlossen:\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Dezember\n2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auf 203.085,99 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.\n\n2 1. Soweit der Kläger die als rechtsfortbildend eingestufte (§ 543 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) Rechtsfrage aufwirft, ob bei einer offenen Treuhand an\nGesellschaftsanteilen Rechtsbeziehungen zwischen dem Treugeber und der\nGesellschaft hinsichtlich des Gewinnanteils anzunehmen sind, ist den Darlegungserfordernissen nicht genügt.\n\n3 Den allein maßgeblichen Feststellungen der Tatgerichte kann im Streitfall\nschon nicht entnommen werden, dass überhaupt eine offene Treuhand gegeben ist. Überdies lässt die Beschwerde den Umstand außer Betracht, dass § 2\nAbs. 4 des Treuhandvertrages eine Verpflichtung des Treuhänders vorsah, ein-\n\ngezogene Gewinne an die Schuldnerin abzuführen. Bei dieser Sachlage ergibt\ndie vertragliche Gestaltung, dass der Schuldnerin unmittelbare Gewinnrechte\ngegenüber der Beklagten nicht zustehen sollten. Schließlich kann den von der\nBeschwerde angeführten Belegen nicht entnommen werden, dass im Falle einer offenen Treuhand unmittelbare Gewinnansprüche des Treugebers gegenüber der Gesellschaft bestehen.\n\n4 2. Soweit die Beschwerde Anfechtungsansprüche auf die Übertragung\ndes Treuhandvermögens durch die Schuldnerin gründet, sind die Tatbestände\ndes § 133 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO nicht erfüllt.\n\n5 a) Die Vorsatzanfechtung richtet sich nach dem Wortlaut des § 133\nAbs. 1 Satz 1 InsO gegen den \"anderen Teil\" als Anfechtungsgegner. Damit ist\njede Person gemeint, die durch die Rechtshandlung des Schuldners eine vermögenswerte Position zum Nachteil der Masse erlangt hat (BGH, Beschluss\nvom 24. Mai 2012 - IX ZR 142/11, NZI 2012, 713 Rn. 2). Danach käme eine\nVorsatzanfechtung nur gegen R. als Treuhänder der gesellschaftlichen Beteiligung in Betracht. Da die Beklagte kein Treuhandvermögen seitens\nder Schuldnerin erlangt hat, kann sie nicht als Anfechtungsgegner in Anspruch\ngenommen werden.\n\n6 b) Aus dieser Erwägung scheidet auch § 134 Abs. 1 InsO aus, der die\nAnfechtung nur gegenüber dem Zuwendungsempfänger gestattet (Münch-Komm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 12). Davon abgesehen kann die treuhänderische Übertragung von Vermögenswerten infolge des Rückforderungsanspruchs des Treugebers nicht als unentgeltlich betrachtet werden (Bork in\nKübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 134 Rn. 24; MünchKomm-InsO/Kayser,\naaO, § 134 Rn. 13).\n\n7 3. Im Blick auf den aus Existenzvernichtung hergeleiteten Anspruch hat\ndas Berufungsgericht den von dem Kläger als fehlerhaft eingestuften Rechtssatz nicht aufgestellt. Es hat einen solchen Anspruch vielmehr abgelehnt, weil\nnicht ersichtlich sei, dass die Beklagte für eine Ausplünderung der Schuldnerin\ndurch ihren Gesellschafter R. einen relevanten Unterstützungsbeitrag geleistet habe. Mit dieser für sich tragenden Erwägung setzt sich die Beschwerde nicht gestützt auf einen Zulassungsgrund auseinander.\n\nKayser Gehrlein Vill\n\nFischer Grupp\n\nVorinstanzen:\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.02.2012 - 15 O 693/11 -\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.12.2012 - 1 U 26/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-23/ix-zr-15-13","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-23/ix-zr-15-13","retrieved":"2026-10-24 08:00:53.102949+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-01-23/ix-zr-15-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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