{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2014-01-23","aktenzeichen":"AK 25/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n_____________\nAK 25/13\nvom\n23. Januar 2014\nin dem Ermittlungsverfahren\ngegen\n\nwegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie der Beschuldigten und ihres Verteidigers am 23. Januar 2014\ngemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschuldigte ist aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters\ndes Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2013 - 6 BGs 101/13 - am 26. Juni 2013\nfestgenommen worden und befindet sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft.\n\n2 1. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, die Beschuldigte habe\nsich seit Inkrafttreten des § 129b StGB am 30. August 2002 bis zu ihrer Festnahme als Mitglied der marxistisch-leninistischen Gruppierung DHKP-C und\ndamit an einer Vereinigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu\nbegehen.\n\n3 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\nsechs Monate hinaus liegen vor.\n\n4 2. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines\ndringenden Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen:\n\n5 Die hierarchisch und zentralistisch aufgebaute Gruppierung DHKP-C verfolgt das Ziel, durch \"bewaffneten Kampf\" einen Umsturz der politischen Verhältnisse in der Türkei herbeizuführen und dort eine marxistisch-leninistisch\nausgerichtete Gesellschaftsordnung unter ihrer Kontrolle zu errichten. Sie hat\nsich seit dem Jahre 1994 zu zahlreichen Brand- und Sprengstoffanschlägen\nbekannt, die insbesondere gegen Repräsentanten des türkischen Staates, Mitglieder türkischer Justizbehörden und der türkischen Armee, aber auch gegen\nangebliche \"Verräter\" und zuletzt auch - getreu ihrer Zielsetzung, den \"US-Imperialismus\" bekämpfen zu wollen - gegen die amerikanische Botschaft gerichtet waren. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten, die seit dem Jahr 2011\nbis in das Jahr 2013 hinein zudem eine gegenüber den Vorjahren mit Blick auf\ndie Häufigkeit und die Schwere der Straftaten gesteigerte Aktivität der Vereinigung belegen, wird auf die Ausführungen in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs Bezug genommen.\n\n6 Die DHKP-C ist auch außerhalb der Türkei, vor allem in Westeuropa, aktiv. Hier bestehen neben zentralen, direkt der Führung der Vereinigung untergeordnete Funktionseinheiten, wie etwa der Presseagentur \"Özgürlük\" in Amsterdam, der Europaführung der DHKP-C unterstehende, nach Ländern, Regionen und Gebieten strukturierte Organisationseinheiten, die von Parteifunktionären oder -komitees geleitet werden. Die Aufgabe dieser sog. Rückfront ist es\ninsbesondere, finanzielle Mittel zu beschaffen und auf diese Weise die Begehung der terroristischen Anschläge in der Türkei zu unterstützen. Daneben\n\nwerden in Europa Kämpfer rekrutiert, was nicht zuletzt das Beispiel des bei\ndem Anschlag auf die US-Botschaft in Ankara im Februar 2013 gestorbenen\nSelbstmordattentäters S. zeigt; zudem wird für deren Ausstattung gesorgt sowie ein Rückzugsraum für Mitglieder der Organisation geschaffen.\n\n7 Die Beschuldigte arbeitete seit dem Jahr 2000 bis zu ihrer Ausweisung\naus den Niederlanden am 26. April 2010 in der Presseagentur \"Özgürlük\", die\nals Kommunikationszentrum der DHKP-C in Europa fungiert und zu deren Aufgaben es gehört, Erklärungen der DHKP-C im Internet zu veröffentlichen, Onlineausgaben mehrerer Parteizeitschriften und andere Publikationen der Vereinigung zu verbreiten oder sie über ihre Internetseite abrufbar zu machen. Neben diesen offen ausgeführten Aktivitäten ist die Agentur aber auch für den\nVersand verschlüsselter Nachrichten über anonyme Computerverbindungen\nzuständig und koordiniert und verwaltet Sicherheitsmaßnahmen der Vereinigung, wie Verschlüsselungsverfahren und Decknamen.\n\n8 Unter mehreren Decknamen bildete die Beschuldigte mit zwei weiteren\nFrauen die Besetzung der Presseagentur. Sie kommunizierte verschlüsselt mit\ndem mutmaßlichen Europaverantwortlichen der DHKP-C, A. , verschickte und erhielt in Internetcafes verschlüsselte Daten, kommunizierte über\nein anonymes Mobiltelefon mittels verschlüsselter SMS mit ausländischen Telefonanschlüssen und hielt Kontakt zu weiteren in die Herstellung und den Vertrieb der Parteizeitung \"Yürüyüs\" involvierten Personen und Büros in Griechenland und der Türkei. Daneben war sie in den Jahren 2006 bis 2009 auch für die\nEntgegennahme von Geldlieferungen zuständig und in der logistischen Zentrale\nder DHKP-C tätig.\n\n9 Nach ihrer Ausweisung aus den Niederlanden am 26. April 2010 reiste\ndie Beschuldigte wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie überwiegend im Raum Nordrhein-Westfalen - teilweise unter dem Decknamen\n\"Se. \" - agierte und sich etwa in Duisburg, Dortmund, Wuppertal oder Köln\nmit Kadern der DHKP-C traf, so mit dem späteren Selbstmordattentäter S. ,\ndem bereits rechtskräftig wegen Mitgliedschaft in der DHKP-C Verurteilten\nE. und den wegen dieses Vorwurfs gesondert Verfolgten M. D.\nund T. . Sie besuchte regelmäßig Tarnvereine der DHKP-C, in demjenigen in Köln hatte sie Schlüsselgewalt, war verantwortlich für die Mietzahlungen\nund anderen Vereinsmitgliedern gegenüber weisungsbefugt. Sie nahm an\nKundgebungen und Veranstaltungen der Tarnvereine mit Bezug zur DHKP-C\nteil, die sie unter Mitnahme von Propagandamaterial aus den Kölner Vereinsräumlichkeiten aufsuchte. Teilweise war sie in den Kartenvorverkauf und die\nOrganisation von Veranstaltungen eingebunden und nahm im April 2012 an\neiner Feier zum Gründungstag der DHKP-C in Lüttich und Ende März 2012 an\neinem mehrtägigen Treffen ranghoher Funktionäre der DHKP-C teil, zu denen\nunter anderem der spätere Selbstmordattentäter S. , mit dem sie gemeinsam\ndort hinreiste, der mutmaßliche Europaverantwortliche A. und die\nhochrangigen Kader T. , E. D. , As. und ihr Ehemann\nDe. zählten.\n\n10 Nachdem der Haftbefehl noch davon ausging, dass eine konkrete Funktion der Beschuldigten nicht belegt werden könne, hat die zwischenzeitlich vorgenommene Auswertung der bei ihrer Festnahme sichergestellten Beweismittel\nnunmehr den dringenden Verdacht ergeben, dass sie als Verantwortliche für\ndie DHKP-C-Region Westfalen tätig war und dabei insbesondere für den Entwurf von Flugblättern, das Verfassen von propagandistischen Artikeln, die\nDurchführung von Schulungs- und Propagandamaßnahmen, aber auch die Or-\n\nganisation und Abrechnung gastronomischer Dienstleistungen bei Konzerten\nverantwortlich zeichnete. Diese Erkenntnisse sind vorliegend - obwohl im Haftbefehl nicht erwähnt - zu berücksichtigen, weil es sich um dieselbe prozessuale\nTat handelt, die auch dem Haftbefehl zugrunde liegt.\n\n11 3. Der dringende Tatverdacht ergibt sich hinsichtlich der Tätigkeiten der\nBeschuldigten in der Presseagentur \"Özgürlük\" aus Zeugenaussagen, Rechtshilfeunterlagen und weiterer, im \"Özgürlük\"-Büro am 1. April 2004 sichergestellter Unterlagen. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Darstellung im\nHaftbefehl Bezug. Mit Blick auf die Tätigkeiten nach ihrer Wiedereinreise in die\nBundesrepublik Deutschland ab April 2010 beruht der dringende Tatverdacht\nauf den Ergebnissen verdeckt durchgeführter Ermittlungsmaßnahmen, namentlich der Überwachung von Telefonanschlüssen und Observationen. Auch insoweit verweist der Senat wegen der Einzelheiten auf den Haftbefehl. Die Auswertung von Speichermedien, die bei der Festnahme der Beschuldigten beschlagnahmt worden sind, hat zudem ihre intensivere Verstrickung in die Aktivitäten der Vereinigung ergeben, die die Annahme ihrer verantwortlichen Stellung\nauf der Ebene der Region Westfalen belegen.\n\n12 4. Es besteht nach alledem der dringende Tatverdacht, dass sich die\nBeschuldigte nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB strafbar gemacht\nhat. Die DHKP-C stellt auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses insgesamt eine ausländische terroristische Vereinigung im Sinne von § 129b Abs. 1\nStGB dar (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 3 StR 214/10,\nBGHR StGB § 129b Vereinigung 1).\n\n13 Allerdings sind die im Tatzeitraum bis zum 26. April 2010 in Amsterdam\nin den Niederlanden begangenen Betätigungshandlungen der Beschuldigten im\nZusammenhang mit der Presseagentur \"Özgürlük\" in der Bundesrepublik\n\nDeutschland derzeit nicht verfolgbar. Die Verfolgungsermächtigung des Bundesministeriums der Justiz vom 24. Januar 2011 bezieht sich allein auf Taten\nvon Mitgliedern der DHKP-C, soweit diese durch eine im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches ausgeübte Tätigkeit begangen werden oder\nworden sind. Dadurch ist sie auf die in Deutschland begangenen Betätigungshandlungen beschränkt: Nach § 77e StGB gelten die §§ 77 und 77d StGB entsprechend, so dass für die Verfolgungsermächtigung die Regeln über den\nStrafantrag anwendbar sind. Der Strafantrag ist nach allgemeiner Meinung beschränkbar, in sachlicher Hinsicht auch auf einzelne Gesetzesverletzungen bei\nVorliegen von Tateinheit oder auf Einzelakte innerhalb einer fortgesetzten\nHandlung (LK-Schmid, StGB, 12. Aufl., § 77 Rn. 19 f. mwN; Lackner/Kühl,\nStGB, 27. Aufl., § 77 Rn. 4; SK-StGB/Rudolphi/Wolter, 39. Ergänzungslieferung, § 77 Rn. 20). Nichts anderes kann für einzelne Betätigungshandlungen\ninnerhalb einer tatbestandlichen Handlungseinheit gelten, wie sie ein Organisationsdelikt im Sinne der §§ 129, 129a StGB, gegebenenfalls in Verbindung mit\n§ 129b StGB darstellt. Infolge der Beschränkung der Ermächtigung auf Tätigkeiten in der Bundesrepublik fehlt es somit an einer Verfahrensvoraussetzung\nbezüglich der ausschließlich in den Niederlanden vorgenommenen mitgliedschaftlichen Betätigungshandlungen der Beschuldigten. Da der dringende Tatverdacht hinsichtlich der übrigen Teilakte, für die die Verfolgungsermächtigung\nvorliegt, jedoch insbesondere mit Blick auf die verantwortliche Tätigkeit der Beschuldigten in der Region Westfalen eine nicht unerhebliche Straferwartung\nrechtfertigt, gefährdet die teilweise fehlende Verfolgungsermächtigung den Bestand des Haftbefehls derzeit nicht.\n\n14 5. Angesichts des bestehenden Tatverdachts nach § 129a Abs. 1 Nr. 1,\n§ 129b Abs. 1 StGB besteht der Haftgrund der Schwerkriminalität, § 112 Abs. 3\nStPO. Aus den fortgeltenden Gründen des Haftbefehls, auf die der Senat zur\n\nVermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, besteht weiterhin jedenfalls\nder Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Auch ohne die von\nder Verfolgungsermächtigung derzeit nicht erfassten Teilakte begründet die für\ndie verbleibenden Betätigungshandlungen zu erwartende Strafe einen erheblichen Fluchtanreiz, der es wahrscheinlicher macht, dass sich die Beschuldigte,\ndie als langjähriges hochrangiges Mitglied einer international agierenden ausländischen terroristischen Vereinigung in der Lage war, eine Vielzahl von Kontakten ins Ausland zu knüpfen, sich dem Strafverfahren entziehen wird, als\ndass sie sich ihm stellt. Dass sie ausländerrechtlichen Meldeauflagen nachgekommen sein mag, lässt diesen Fluchtanreiz nicht entfallen; als Länder, in die\ndie Beschuldigte fliehen könnte, kommen außer der Türkei und den Niederlanden zahlreiche weitere Länder, in denen die DHKP-C Organisationseinheiten\nunterhält, in Betracht, so dass die diesbezüglichen Einwände der Verteidigung\nfehlgehen. Aus den für die Fluchtgefahr maßgeblichen Gründen sind weniger\neinschneidende Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO nicht geeignet, die Erreichung des Zwecks der Untersuchungshaft zu gewährleisten.\n\n15 6. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der besondere Umfang der Ermittlungen und ihre - nicht zuletzt in dem hohen Grad\nder Konspiration, mit dem die Beschuldigte agierte, begründete - besondere\nSchwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen - jedenfalls noch - die Fortdauer der Untersuchungshaft. Bei der Verhaftung der Beschuldigten wurden in ihrer Wohnung zahlreiche Gegenstände, darunter mehrere Mobiltelefone und zahlreiche Speichermedien beschlagnahmt, deren Auswertung noch nicht abgeschlossen ist. Gleiches gilt für weitere Speichermedien, die am Tag der Verhaftung in dem von der Beschuldigten häufig aufgesuchten Kölner DHKP-C-Verein bzw. in einem auf diesen zugelassenen Pkw\n\nbeschlagnahmt worden sind. Der Generalbundesanwalt hat zudem mitgeteilt,\ndass die Erhebung der Anklage nunmehr unmittelbar bevorsteht.\n\n16 7. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den gegen die\nBeschuldigte erhobenen Vorwürfen - auch mit Blick auf die bislang von der Verfolgungsermächtigung nicht umfassten, ausschließlich in den Niederlanden\nausgeübten Betätigungshandlungen - derzeit noch nicht außer Verhältnis\n(§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nBecker Pfister Gericke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-23/ak-25-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77d","ref_norm":"77d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77e","ref_norm":"77e","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-23/ak-25-13","retrieved":"2026-10-24 07:54:03.174129+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-01-23/ak-25-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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