{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2014-01-16","aktenzeichen":"X ZR 78/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nX ZR 78/12 Verkündet am:\n16. Januar 2014\nWermes\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche\nVerhandlung vom 16. Januar 2014 durch die Richter Gröning, Dr. Grabinski,\nDr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufungen gegen das am 7. Februar 2012 verkündete Urteil des\n1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts werden zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin ein\nViertel und die Beklagte drei Viertel.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 1 491 259 (Streitpatents), das ein\nZentrifugationselement und dessen Verwendung betrifft. Das Streitpatent ist\naus einer Teilanmeldung hervorgegangen. Die Stammanmeldung ist am 7. April\n2000 unter Inanspruchnahme der Priorität einer europäischen Anmeldung vom\n9. April 1999 eingereicht worden. Patentanspruch 1, auf den die übrigen sechs\nPatentansprüche zurückbezogen sind, lautet in der erteilten Fassung in der Verfahrenssprache:\n\nOrgane de centrifugation comprenant un élément de centrifugation (2) comportant\nune chambre de séparation annulaire (3) et une pluralité de conduits (4a, 5a, 6a),\ncet organe étant conformé pour tourner autour d'un axe pour séparer les composants d'un liquide, en particulier du sang, ladite pluralité de conduits (4a, 5a, 6a)\nprésentant un seul élément tubulaire, caractérisé en ce qu'il comprend:\nune base (2a) en forme de disque;\nune paroi cylindrique externe (2d) s'étendant depuis la base (2a);\nune paroi cylindrique interne (2c) s'étendant depuis la base (2a) et espacée de la\nparoi externe (2b) de manière à définir ladite chambre de séparation annulaire (3)\nentre elles;\nun logement tubulaire (10) s'étendant pratiquement coaxialement audit axe de rotation depuis la base (2a) pour recevoir une extrémité d'un organe tubulaire (9); et\nune pluralité de canaux (4, 5, 6) s'étendant radialement formés dans la base (2a)\nde l'organe de centrifugation, chaque canal (4, 5, 6) ménageant une communication entre un conduit respectif (4a, 5a, 6a) de l'organe tubulaire (9) et la chambre\nde séparation (3), cet élément de centrifugation (2) présentant un rayon entre 25 et\n50 mm et une hauteur entre 75% et 125% de son rayon.\n\n2 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe\nüber den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht\npatentfähig. Ferner sei die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart,\n\ndass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in\ngeänderter Fassung mit einem Hauptantrag und zwei Hilfsanträgen verteidigt.\n\n3 Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über die mit dem zweiten Hilfsantrag verteidigte Fassung hinausgeht,\nund die Klage im Übrigen abgewiesen. Dagegen wenden sich beide Parteien\nmit der Berufung. Die Klägerin begehrt weiterhin eine vollständige Nichtigerklärung. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in erster Linie in der Fassung\nihres erstinstanzlichen Hilfsantrags Nr. 1, hilfsweise in der Fassung des angefochtenen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 Beide Rechtsmittel sind zulässig, aber unbegründet.\n\n5 I. Das Streitpatent betrifft ein Zentrifugierorgan mit einem in besonderer Weise ausgestalteten Zentrifugierelement, das geeignet ist, die Bestandteile\nvon Blut voneinander zu trennen.\n\n6 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift weisen für diesen\nZweck geeignete Zentrifugen in der Regel einen Schlauch für die Zuführung\nund Ableitung der Flüssigkeit auf. Das eine Ende dieses Schlauchs ist fest mit\ndem sich drehenden Zentrifugierorgan verbunden, das andere Ende ebenfalls\nfest mit dem sich nicht bewegenden Teil der Zentrifuge. Um einer Verdrillung\ndes Schlauchs während des Betriebs der Zentrifuge entgegenzuwirken, wird\nder Schlauch so angeordnet, dass er eine offene Schleife bildet, deren Enden in\ndieselbe Richtung zeigen. Diese Schleife wird ebenfalls in eine Drehung versetzt, und zwar in derselben Drehrichtung, aber mit der halben Drehgeschwindigkeit wie das Zentrifugierorgan.\n\n7 Um die dabei auftretenden Zug- und Biegebelastungen des Schlauchs zu\nbegrenzen, wurden die im Stand der Technik bekannten Zentrifugen nach den\nAusführungen in der Streitpatentschrift mit einer relativ geringen Drehgeschwindigkeit von 200 bis 400 rad pro Sekunde (ungefähr 1.900 bis 3.800 Umdrehungen pro Minute) betrieben, weshalb der Zentrifugenrotor einen relativ\ngroßen Durchmesser habe aufweisen müssen, um die erforderlichen Beschleunigungswerte erzielen zu können. Die Zentrifugierorgane hätten deshalb üblicherweise eine relativ geringe Höhe und einen relativ großen Durchmesser aufgewiesen, der deutlich über 200 mm gelegen habe. Dies habe Zentrifugenrotoren mit einer Masse von mehreren Kilogramm erfordert, die nur mit hohem Aufwand herzustellen gewesen seien.\n\n8 Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem,\nein für den genannten Zweck geeignetes Zentrifugierorgan zur Verfügung zu\nstellen, das kleiner und leichter ist und das kostengünstiger hergestellt werden\nkann.\n\n9 2. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent ein Zentrifugierorgan vor, dessen Merkmale nach der im Berufungsverfahren in erster Linie\nverteidigten Fassung von Patentanspruch 1 sich wie folgt gliedern lassen (die\nabweichende Gliederung des Patentgerichts ist in eckigen Klammern wiedergegeben; die Unterschiede gegenüber der erteilten Fassung sind durch Unterstreichungen und Durchstreichungen hervorgehoben):\n\n1. [3] Das Zentrifugierorgan ist so gestaltet, dass es sich um eine\nAchse dreht, um die Bestandteile einer Flüssigkeit, insbesondere von Blut zu trennen.\n\n2. Das Zentrifugierorgan umfasst:\na) [1] ein Zentrifugierelement (2),\n(1) das eine ringförmige Trennkammer (3),\n\n(2) [10a] einen Radius zwischen 25 und 50 mm\n(3) [10b] und eine Höhe zwischen 75% und 125% seines Radius aufweist;\nb) [2] eine Mehrzahl von Leitungen (4a, 5a, 6a), [4] die ein\neinziges rohrförmiges Element darstellen;\nc) [5] eine Basis (2a) in Gestalt einer Scheibe;\nd) [6] eine zylindrische Außenwand (2d), die sich von der\nBasis (2a) her erstreckt;\ne) [7] eine zylindrische Innenwand (2c),\n(1) [7a] die sich von der Basis (2a) her erstreckt\n(2) [7b] und von der Außenwand (2d) so beabstandet\nist, dass die ringförmige Trennkammer (3) zwischen\nihnen definiert wird;\nf) [8] ein rohrförmiges Lager (10),\n(1) [8a] das sich praktisch koaxial zu der Drehachse\nvon der Basis (2a) her erstreckt,\n(2) [8b] um ein Ende eines rohrförmigen Organs (9)\naufzunehmen;\ng) [9] und eine Mehrzahl von Kanälen (4, 5, 6),\n(1) [9a] die sich radial erstrecken und in der Basis (2a)\ndes Zentrifugierorgans gebildet werden,\n(2) [9b] wobei jeder Kanal (4, 5, 6) eine Verbindung\nzwischen einer entsprechenden Leitung (4a, 5a, 6a)\ndes rohrförmigen Organs (9) und der Trennkammer\n(3) herstellt.\n\n10 Nach der Fassung, die Patentanspruch 1 durch das angefochtene Urteil\nerhalten hat und die die Beklagte weiterhin mit ihrem Hilfsantrag verteidigt, sind\nzusätzlich folgende Merkmale vorgesehen:\n\n2. g) (3) [11] und wobei jeder Kanal (4, 5, 6) einen Endpunkt\nim Inneren der Trennkammer (3) aufweist\n(4) [12] und jeder Endpunkt eine andere radiale Lage in\nder Trennkammer (3) einnimmt,\n(5) [13] so dass eine Verbindung mit je einem anderen\nabzutrennenden Bestandteil der Flüssigkeit hergestellt wird;\nh) [14] ein Doppelprisma (3a),\n(1) [15] das in der Trennkammer (3) angeordnet ist\n(2) [16] und mit einer optischen Vorrichtung (35) so zusammenwirkt, dass das Niveau eines ausgewählten\nBestandteils in der Trennkammer (3) erkannt werden kann.\n\n11 Nach beiden Anträgen enthält Patentanspruch 1 ferner einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass das Merkmal der unteren Bereichsgrenze von 25\nmm und des Einschließens des Werts von 50 mm in die obere Bereichsgrenze\nfür den Radius und das Merkmal der oberen Bereichsgrenze von 125% und des\nEinschließens des Werts von 75% in die untere Bereichsgrenze für die Höhe\neine unzulässige Erweiterung darstellen.\n\n12 3. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung.\n\n13 a) Die in der Beschreibung des Streitpatents für Zentrifugen zur Trennung von Blutbestandteilen als üblich bezeichnete und auch bei dem in der\nStreitpatentschrift geschilderten Ausführungsbeispiel verwirklichte Ausführungsform, bei der eine Verdrillung des Schlauchs dadurch verhindert wird, dass dieser in Form einer Schleife mit koaxialen Enden angeordnet wird, die mit der\nhalben Drehgeschwindigkeit um dieselbe Achse rotiert, wie das Zentrifugationselement (von den Parteien auch als rotierende Nabelschnur bezeichnet), ist,\n\nwie das Patentgericht zutreffend und von den Parteien unbeanstandet entschieden hat, durch Patentanspruch 1 nicht zwingend vorgegeben.\n\n14 In Merkmal 1 [3] ist zwar vorgesehen, dass sich das Zentrifugierorgan - zu\ndem gemäß Merkmal 2b [2] auch ein rohrförmiges Element mit einer Mehrzahl\nvon Leitungen (von den Parteien als Nabelschnur bezeichnet) gehört - um eine\nAchse dreht. Selbst wenn dem zu entnehmen sein sollte, dass sich auch das\nrohrförmige Element in irgendeiner Weise um diese Achse drehen muss, ergäbe sich daraus aber keine Festlegung auf die eingangs genannte Ausführungsform. Eine Festlegung auf diese Ausführungsform findet sich nur in Patentanspruch 5 der erteilten Fassung, dem Patentanspruch 3 in der Fassung des angefochtenen Urteils entspricht.\n\n15 b) Nach Merkmal 1 [3] muss das Zentrifugierorgan geeignet sein, die\nBestandteile von Blut zu trennen. Daraus ergeben sich, wie das Patentgericht\nebenfalls zutreffend gesehen hat, keine weitergehenden Festlegungen über die\nArt der Trennung oder die Umstände, unter denen sie erfolgt.\n\n16 In der Beschreibung des Streitpatents wird als Einsatzzweck zwar die\nTrennung des Blutplasmas von den übrigen Bestandteilen (Plasmaphorese)\nwährend einer Blutspende hervorgehoben (z.B. Abs. 9). Diese Konkretisierung\nhat in Patentanspruch 1 aber keinen Niederschlag gefunden. Darüber hinaus\nwird in der Beschreibung ausgeführt, die erfindungsgemäße Vorrichtung sei\nauch für andere Einsatzzwecke geeignet, zum Beispiel zur Trennung von roten\nBlutkörperchen, weißen Blutkörperchen und Blutplättchen (Abs. 16) sowie für\ntherapeutische Anwendungen wie etwa das Waschen von Blutkörperchen\n(Abs. 44 f.).\n\n17 c) Hinsichtlich der in Merkmal 2d [6] vorgesehenen Außenwand und der\nin Merkmalsgruppe 2e [7] vorgesehenen Innenwand enthält Patentanspruch 1\nlediglich Festlegungen für die räumliche Anordnung, nicht aber für die Art und\n\nWeise, in der diese mit der in Merkmal 2c [5] vorgesehenen Basis verbunden\nsind.\n\n18 In der Beschreibung des Ausführungsbeispiels wird zwar ausgeführt, Basis und Oberteil seien zwei Teile, die durch Schweißen oder Kleben zusammengefügt seien (Abs. 15 Z. 27-31). Diese spezielle Ausgestaltung hat in Patentanspruch 1 aber keinen Niederschlag gefunden.\n\n19 d) Das nach dem Hilfsantrag zusätzlich vorgesehene Doppelprisma ist\nein Körper, der lichtdurchlässig ist und in das Innere der Trennkammer hineinragt.\n\n20 Diese Anordnung ermöglicht es, mit Hilfe einer optischen Vorrichtung, insbesondere einer Lichtquelle und einer Detektoreinrichtung, Informationen darüber zu erhalten, welches Niveau ein bestimmter Blutbestandteil aufweist. Diese Messwerte können nach den Ausführungen in der Beschreibung des Streitpatents eingesetzt werden, um die Förderleistung einer Pumpe an das jeweilige\nFlüssigkeitsniveau anzupassen.\n\n21 Welche besonderen Anforderungen sich aus dem Begriff \"Doppelprisma\"\n(double prisme) ergeben, wird in der Beschreibung des Streitpatents nicht näher aufgezeigt. Nach dem insoweit übereinstimmenden und vom Senat als zutreffend angesehenen Vortrag der Parteien ist dieses Merkmal schon dann erfüllt, wenn das Prisma zwei Seitenflächen aufweist, die an die Trennlinie zwischen zwei Blutbestandteilen angrenzen und im Verhältnis zu dieser Trennlinie\nin spitzem Winkel verlaufen.\n\n22 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt\nbegründet:\n\n23 Die Erfindung sei im Patent so deutlich und vollständig offenbart, dass ein\nFachmann sie ausführen könne. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der\nStreitpatentschrift nicht zu entnehmen, dass für den Betrieb des beispielhaft\ngenannten Zentrifugierelements mit 40 mm Höhe und 40 mm Radius eine\nDrehzahl von 6.000 Umdrehungen pro Minute erforderlich sei. Dieser Wert sei\nnur beispielhaft genannt. Um einen Beschleunigungswert von 375 g zu erreichen, der zum Beispiel in K20 als üblich bezeichnet werde, genüge eine Drehzahl von rund 3.650 Umdrehungen pro Minute. Im Stand der Technik sei aber\nbereits von Drehzahlen von 3.400 oder 4.000 Umdrehungen pro Minute berichtet worden. Nach K27 genüge sogar eine Beschleunigung von 50 g.\n\n24 Der Gegenstand des Streitpatents gehe nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Bereits der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen werde und die als europäische Patentanmeldung\n1 043 072 (K4) veröffentlicht sei, habe der Fachmann entnehmen können, dass\nder Kern der Erfindung in der Dimensionierung bestehe, insbesondere in der\nVerkleinerung des Durchmessers des in K4 als cuvette bezeichneten Zentrifugierelements. Die Anmelderin sei deshalb nicht gehindert gewesen, auf das\nZentrifugierorgan mit diesem Zentrifugierelement einen selbständigen Anspruch\nzu richten. Die Verwendung des Begriffs \"Zentrifugierelement\" (élément de\ncentrifugation) anstelle von \"cuvette\" stelle keine Erweiterung dar. Entgegen der\nAuffassung der Klägerin sei als \"cuvette\" im Sinne von K4 nicht nur eine wannen- oder muldenförmige Schüssel anzusehen; darunter sei vielmehr ein Gefäß\nzu verstehen, wie es in der in K4 wiedergegebenen Figur 1 dargestellt und in\nden zugehörenden Textpassagen näher beschrieben sei. K4 sei auch zu entnehmen, dass sich das rohrförmige Element 9 um dieselbe Achse drehe wie\ndas Zentrifugierelement 2. Der Umstand, dass in Anspruch 1 nicht angegeben\nsei, das rohrförmige Element 9 müsse schmiegsam oder flexibel sein, führe\nnicht zu der Schlussfolgerung, dass es starr sein müsse.\n\n25 Eine unzulässige Erweiterung liege zwar darin, dass das Streitpatent für\nRadius und Höhe einen festen Wertebereich vorgebe, während die dem Streitpatent zugrundeliegende Teilanmeldung (K2) lediglich einseitig begrenzte Wertebereiche enthalte, nämlich einen Radius von weniger als 50 mm und eine Höhe von mehr als 75% des Radius. Dies führe jedoch nicht zur Nichtigerklärung\ndes Streitpatents, weil die geschützte Lehre durch Einfügung der nicht offenbarten Merkmale lediglich konkretisiert werde.\n\n26 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des erstinstanzlichen Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags (die sich nur hinsichtlich des\nDisclaimers unterscheiden) sei dem Fachmann, einem Diplomingenieur mit\nFachhochschulausbildung in der Fachrichtung Maschinenbau mit Kenntnissen\nund Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Zentrifugen zur Verarbeitung von Blut, durch den Stand der Technik nahegelegt gewesen.\n\n27 In der deutschen Offenlegungsschrift 29 48 177 (K11) sei ein Zentrifugierorgan offenbart, das nahezu alle in Patentanspruch 1 vorgesehenen Merkmale\naufweise. Nicht offenbart seien lediglich die Abmessungen entsprechend der\nMerkmale 10a und 10b [2a(2) und 2a(3)] und die Gestaltung des Anschlusses\nals rohrförmiges Lager entsprechend der Merkmalsgruppe 8 [2f]. Hinsichtlich\nbeider Aspekte habe sich der Fachmann ohnehin im Stand der Technik informieren müssen, weil K11 keine Maßangaben enthalte und nicht näher beschreibe, wie der darin erwähnte Mehrfachschlauch beschaffen sei.\n\n28 In dem japanischen Gebrauchsmuster Shō 56-127749 (K27) sei ein\nZentrifugierelement zum Trennen von Blut offenbart, dessen Radius mit 20 bis\n100 mm und dessen Höhe mit 20 bis 80 mm angegeben sei. Ferner werde dort\nausgeführt, das Volumen der Trennkammer solle klein sein, um die Belastung\nder Blut gebenden Person gering zu halten. Aufgrund dieser Angaben habe der\nFachmann ohne erfinderisches Zutun zu den im Streitpatent beanspruchten\nAbmessungen gelangen können.\n\n29 In der US-Patentschrift 5 690 602 (K12) sei ein Zentrifugierorgan mit\neinem Mehrfachschlauch offenbart, der am Zentrifugierelement in einem koaxialen Lager aufgenommen sei. Diese elegante Lösung mit einem einzigen\nLager anstelle der in K11 vorgesehenen Vielzahl einzelner Anschlussstutzen\nhabe der Fachmann übernommen. Bei fertigungsgerechter Anpassung an die\ndünnwandige Gestaltung des Separators gemäß K11 sei dabei aus dem in K12\ndargestellten Lager 396 zwangsläufig ein rohrförmiges Lager mit den Merkmalen der Gruppe 8 [2f] geworden.\n\n30 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem zweiten Hilfsantrag\ngestellten Fassung sei hingegen patentfähig. Ein patentgemäßes Zentrifugierorgan mit den zusätzlichen Merkmalen 14 bis 16 [Merkmalsgruppe 2h] sei\ndurch den Stand der Technik nicht nahegelegt gewesen. In den auf eine gemeinsame Anmeldung zurückgehenden US-Patentschriften 5 316 666 (K20)\nund 5 641 414 (K35) sei zwar ein Zentrifugierorgan mit einem Prisma offenbart.\nDieses weise aber nicht das Merkmal 15 [2h(1)] auf. Um zu diesem Merkmal\ngelangen zu müssen, habe der Fachmann entweder den aus K20 bekannten\nDamm 130 in der in K11 offenbarten Trennkammer 11 anordnen oder das in\nK20 offenbarte Zentrifugierelement so umgestalten müssen, dass kein separater Blutbeutel erforderlich sei. Keiner dieser beiden Wege habe sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Eine solche Übertragung\neinzelner Merkmale habe angesichts der unterschiedlichen Wirkprinzipien der in\nK11 und in K20 offenbarten Zentrifugierelemente gerade nicht nahe gelegen.\n\n31 III. Diese Beurteilung hält den Angriffen beider Berufungen stand.\n\n32 1. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der\nGegenstand von Patentanspruch 1 nicht über den Inhalt der Stammanmeldung\nund der dem Streitpatent zugrunde liegenden Teilanmeldung hinausgeht.\n\n33 a) Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat,\ngeht der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents entgegen der\nAuffassung der Parteien nicht deshalb über den Inhalt der am 30. September\n2004 eingereichten Teilanmeldung (K2) hinaus, weil der in dieser Anmeldung\nformulierte Anspruch 1 anstelle der in den Merkmalen 2a(2) und 2a(3) [10a und\n10b] definierten Bereiche für Radius (zwischen 25 mm und 50 mm) und Höhe\n(zwischen 75% und 125% des Radius) nur eine Obergrenze für den Radius\n(weniger als 50 mm) und eine Untergrenze für die Höhe (mehr als 75% des Radius) vorgesehen hat.\n\n34 aa) Für die Beurteilung, ob der Gegenstand des erteilten Patents über\nden Inhalt der Anmeldung hinausgeht, ist der gesamte Inhalt der ursprünglich\neingereichten Unterlagen maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn in diesen Unterlagen Ansprüche formuliert sind. Der Anmelder ist bis zur Erteilung des Patents nicht gehindert, zu einer weitergehenden Anspruchsfassung überzugehen,\nwenn der so definierte Gegenstand des Schutzrechts durch den gesamten Inhalt der Anmeldung unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend offenbart ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - X ZR 53/11, GRUR\n2012, 373 Rn. 24 - Glasfasern).\n\n35 bb) Im Streitfall lässt sich dem gesamten Inhalt der Teilanmeldung hinreichend deutlich entnehmen, dass Zentrifugierorgane mit den übrigen Merkmalen zur Erfindung gehören, wenn Radius und Höhe des Zentrifugierelements\ninnerhalb der in den Merkmalen 2a(2) und 2a(3) definierten Bereiche liegen.\n\n36 Zwar ist in der Beschreibung für beide Größen weder eine Ober- noch eine Untergrenze definiert. Dennoch ist der Teilanmeldung zu entnehmen, dass\nnicht nur für die im konkret geschilderten Ausführungsbeispiel offenbarten Abmessungen (K2 Abs. 31: Radius und Höhe jeweils 40 mm) Schutz beansprucht\nwurde, sondern für einen diese konkrete Ausgestaltung enthaltenden Bereich.\nSchon dadurch, dass die konkret genannten Abmessungen nur als beispielhaft\n\nbezeichnet wurden, kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass auch\nZentrifugierelemente mit anderen Abmessungen zum Gegenstand der Anmeldung gehören sollten. Dass andererseits nicht schlechthin jeder Radius und\njede Höhe in Betracht kommt, ergibt sich aus der wiederholt formulierten Zielsetzung, die Abmessungen der Gesamtvorrichtung im Vergleich zum Stand der\nTechnik zu reduzieren, und aus den damit korrespondierenden Ausführungen\nim Zusammenhang mit dem geschilderten Ausführungsbeispiel, wonach die\nGesamtabmessungen wesentlich vom Durchmesser des Zentrifugiergeräts abhingen und das mit einer Verkleinerung des Durchmessers einhergehende Erfordernis einer höheren Drehzahl durch eine größere Höhe des Zentrifugierraums in Grenzen gehalten werden könne (K2 Abs. 30).\n\n37 Die Größenordnung des damit beanspruchten Bereichs kann anhand der\nin Anspruch 1 der Teilanmeldung genannten Grenzwerte hinreichend genau\nabgeschätzt werden. Die dort für den Radius genannte Obergrenze von 50 mm\nliegt etwas oberhalb des im Ausführungsbeispiel gewählten Werts von 40 mm.\nEntsprechendes gilt für die für die Höhe genannte Untergrenze von 75%, die\nunterhalb des im Ausführungsbeispiel gewählten Werts von 100% liegt. Die\ndamit aufgezeigte Größe der beanspruchten Bereiche kann als Anhaltspunkt\ndafür herangezogen werden, bis zu welcher Grenze auch Werte am anderen\nEnde des Bereichs auf jeden Fall als zur Erfindung gehörend offenbart sind.\nAngesichts dessen ist der Teilanmeldung eindeutig und unmittelbar zu entnehmen, dass auch ein Radius von 25 mm und eine Höhe von 125% noch zur Erfindung gehören. Angesichts der relativ geringen Genauigkeit, mit der die Werte\nin der Teilanmeldung definiert sind, ist ihr ferner zu entnehmen, dass auch Abmessungen, die genau den in Anspruch 1 der Teilanmeldung definierten\nGrenzwerten entsprechen, noch mit umfasst sind.\n\n38 Dass in der Teilanmeldung möglicherweise noch weitergehende Wertebereiche als zur Erfindung gehörend offenbart sind, führt nicht zu einer anderen\nBeurteilung. Die Beklagte war auch unter diesen Voraussetzungen nicht gehin-\n\ndert, den Gegenstand ihrer Patentansprüche auf einen Teilbereich zu beschränken. Etwas anderes gälte allenfalls dann, wenn die Auswahl eines\ngegenüber dem ursprünglich offenbarten engeren Bereichs besondere technische Wirkungen hervorrufen würde oder aus sonstigen Gründen für die Beurteilung der Patentfähigkeit von Bedeutung wäre. Derartige Wirkungen oder sonstige Gesichtspunkte sind weder in der Teilanmeldung oder der Streitpatentschrift\nangeführt noch sonst ersichtlich.\n\n39 cc) Diese Beurteilung steht nicht in Widerspruch zur Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts.\n\n40 Die Beschwerdekammern lassen die Aufnahme von nicht in der Anmeldung offenbarten Merkmalen in den Patentanspruch zwar nur unter besonderen\nVoraussetzungen zu. Im Streitfall geht es jedoch nicht um die Aufnahme eines\nneuen Merkmals, sondern um die Konkretisierung von Wertebereichen für Parameter, deren Bedeutung für die Erfindung schon in der Anmeldung offenbart\nist. Auch nach der Entscheidungspraxis des Europäischen Patentamts kann die\nAuswahl aus der Lehre einer breiteren Vorveröffentlichung Neuheit nur unter\nbesonderen Voraussetzungen begründen. Dies kann etwa dann der Fall sein,\nwenn eine im Anspruch definierte Dosierungsanleitung gegenüber dem bekannten Stand der Technik nachweislich eine besondere technische Wirkung hervorgebracht hat (EPA ABl. 2010, 456 Rn. 6.3 - Dosierungsanleitung/Abbott\nRespiratory mwN). Solche technischen Wirkungen sind im Streitfall, wie bereits\ndargelegt, nicht ersichtlich. Folgerichtig hat das Europäische Patentamt das\nStreitpatent mit den hier in Rede stehenden Merkmalen erteilt.\n\n41 b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 geht auch nicht über den Inhalt der Stammanmeldung vom 7. April 2000 (K3) hinaus.\n\n42 aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus Merkmal 1 [3]\nkeine Erweiterung gegenüber dem Inhalt der Stammanmeldung. Der in dieser\n\nAnmeldung formulierte Anspruch 15, der dem erteilten Patentanspruch 1 in weiten Teilen entspricht, sah dieses Merkmal ebenfalls vor. Daraus ergibt sich,\ndass der Gegenstand, für den Schutz begehrt ist, insoweit weder durch die spätere Teilanmeldung noch durch das erteilte Patent geändert worden ist.\n\n43 Angesichts dessen ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob Patentanspruch 1 dahin auszulegen ist, dass sich das in Merkmal 2b [2] vorgesehene rohrförmige Element zwingend um die in Merkmal 1 [3] vorgesehene Achse drehen muss und ob zum Gegenstand dieses Anspruchs auch Ausgestaltungen gehören, bei denen die Verdrillung des rohrförmigen Elements in anderer Weise verhindert wird als durch Ausbildung einer sich mit der halben Drehgeschwindigkeit um dieselbe Achse drehenden Schleife, zum Beispiel durch\nEinsatz einer Rotationsdichtung. Selbst wenn beide Fragen zu bejahen wären,\nergäbe sich für die Auslegung der Stammanmeldung nichts anderes. Der darin\nformulierte Anspruch 15 sieht ebenfalls die Kombination der beiden in Rede\nstehenden Merkmale vor. Er ist hinsichtlich der hier in Rede stehenden Fragen\ndeshalb in gleicher Weise auszulegen wie Patentanspruch 1.\n\n44 bb) Die Verwendung des Worts \"aufnehmen\" (recevoir) anstelle von \"halten\" (tenir) in Merkmal 2f(2) [8b] führt ebenfalls nicht zu einer Erweiterung.\n\n45 Hierbei kann offenbleiben, ob den beiden Begriffen im Zusammenhang mit\ndem Streitpatent ein unterschiedlicher Bedeutungsgehalt beizumessen ist. Der\nin Patentanspruch 1 verwendete Begriff \"recevoir\" wurde bereits in Anspruch 15\nder Stammanmeldung verwendet. Die Beklagte war schon deshalb nicht an den\nin der Beschreibung der Stammanmeldung (K3 S. 7 Z. 6) und auch in der Beschreibung des Streitpatents (Abs. 17 Z. 45) verwendeten Begriff \"tenir\" gebunden.\n\n46 2. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass die Erfindung so\ndeutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann.\n\n47 a) Den Einwand der Klägerin, das in der Streitpatentschrift geschilderte\nBeispiel sei nicht ausführbar, weil das dort angegebene Schlauchmaterial den\nbei der angegebenen Drehzahl von 6.000 Umdrehungen pro Minute für das\nZentrifugierelement (also 3.000 Umdrehungen pro Minute für die mitrotierende\nSchleife) auftretenden Zugbelastungen nicht standhalten könne, hat das Patentgericht mit zutreffenden Erwägungen als unerheblich angesehen.\n\n48 Patentanspruch 1 legt keine Mindestwerte für die Drehzahl oder die zu erzielende Zentrifugalkraft fest. Diesbezügliche Vorgaben sind nur der Zweckangabe in Merkmal 1 [3] zu entnehmen, wonach die Vorrichtung zur Trennung\nvon Blutbestandteilen geeignet sein muss. Nach den Feststellungen des Patentgerichts reichen zur Erzielung dieses Zwecks Drehzahlen bis zu 4.000 Umdrehungen pro Minute für das Zentrifugierelement aus, die mit im Stand der\nTechnik bekannten Materialien zu erreichen waren. Hieraus hat das Patentgericht zutreffend die Schlussfolgerung gezogen, dass die Erfindung hinreichend offenbart ist.\n\n49 Entgegen der Auffassung der Klägerin kann diesen Erwägungen nicht\nentgegengehalten werden, eine Verkleinerung der Abmessungen unter Inkaufnahme einer verringerten Leistung sei trivial und entspreche nicht der im Streitpatent erörterten Aufgabenstellung. Wenn der Einwand der Trivialität zuträfe,\nstünde dies allenfalls der Patentfähigkeit entgegen, nicht aber der ausführbaren\nOffenbarung der Erfindung.\n\n50 b) Dass das Streitpatent für Zentrifugierelemente mit einem Radius von\nweniger als 40 mm kein detailliertes Ausführungsbeispiel aufzeigt, steht einer\nhinreichenden Offenbarung ebenfalls nicht entgegen.\n\n51 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob ein\nPatent für nichtig zu erklären ist, wenn nicht alle denkbaren Ausgestaltungen\nausführbar offenbart sind, nicht einheitlich zu beantworten. Gehört ein im Pa-\n\ntentanspruch enthaltenes generisches Merkmal bei wertender Betrachtung in\nseiner allgemeinen Bedeutung zur Problemlösung, so würde der Schutz der\nerfinderischen Leistung unangemessen verkürzt, wenn der Patentschutz auf ein\nbestimmtes, als durchführbar offenbartes Ausführungsbeispiel zu beschränken\nwäre. Anders verhält es sich dagegen bei generalisierenden Formulierungen in\neinem Patentanspruch, die den durch das Patent geschützten Bereich über die\nerfindungsgemäße, dem Fachmann in der Beschreibung an die Hand gegebene\nLösung hinaus verallgemeinern, weil ein einseitig offener Bereich durch zwei\neinander entgegenwirkende Parameter definiert wird, ohne dass die sich aus\ndem Zusammenwirken der Parameter ergebenden Schranken offenbart sind. In\neinem solchen Fall beansprucht der Satz Geltung, dass der mögliche Patentschutz durch den Beitrag zum Stand der Technik begrenzt wird (BGH, Urteil\nvom 25. Februar 2010 - Xa ZR 100/05, BGHZ 184, 300 = GRUR 2010, 414\nRn. 23 - Thermoplastische Zusammensetzung).\n\n52 Im Streitfall enthält das Streitpatent für Radius und Höhe des Zentrifugationselements keine einseitig offenen Bereichsangaben. Es legt für beide Parameter sowohl eine Ober- als auch eine Untergrenze fest und offenbart die so\ndefinierte Erfindung nach den Feststellungen des Patentgerichts in einer Weise,\ndie es dem Fachmann auch über das konkret aufgezeigte Ausführungsbeispiel\nhinaus ermöglicht, sie auszuführen. Diese Offenbarung ist bei der gebotenen\nwertenden Betrachtung ausreichend.\n\n53 c) Entsprechendes gilt für Ausführungsformen, bei denen die Verdrillung des Schlauchs nicht durch eine \"rotierende Nabelschnur\" verhindert wird,\nsondern zum Beispiel durch Einsatz von Rotationsdichtungen.\n\n54 Wie bereits oben dargelegt wurde, schließt das Streitpatent solche Ausführungsformen zwar nicht aus. Ihnen kommt vor dem Hintergrund der geschützten Lehre aber schon deshalb untergeordnete Bedeutung zu, weil bei\nihnen der Schlauch nicht denselben Belastungen ausgesetzt ist. Angesichts\n\ndessen ist bei wertender Betrachtung nicht zu beanstanden, wenn das Streitpatent hierfür keinen konkreten Lösungsweg aufzeigt.\n\n55 d) Eine hinreichende Offenbarung der Erfindung ist auch nicht deshalb\nzu verneinen, weil die Wirkungsweise des - nur in der Fassung des angefochtenen Urteils - in Merkmalsgruppe 2h [Merkmale 14 bis 16] vorgesehenen Doppelprismas in der Streitpatentschrift nicht zutreffend beschrieben wird.\n\n56 Zwar sind, wie die Beklagte einräumt, die Ausführungen in der Beschreibung des Streitpatents, wonach die Menge des separierten Blutplasmas mit\nHilfe des vom Doppelprisma reflektierten Lichts ermittelt werden kann, physikalisch unzutreffend. Die in Merkmalsgruppe 2h [Merkmale 14 bis 16] vorgesehene Anordnung ermöglicht aber, wie auch die Klägerin nicht in Zweifel gezogen\nhat, eine Messung anhand anderer Parameter, etwa nach dem in K20 offenbarten Vorbild, und dies war für den Fachmann am Prioritätstag aufgrund seines\nallgemeinen Fachwissens auch erkennbar. Dies reicht zur ausführbaren Offenbarung der im Streitpatent beanspruchten Lehre aus, weil eine Messung mit\nHilfe von Reflektionseffekten in Patentanspruch 1 nicht zwingend vorgesehen\nist.\n\n57 Ebenfalls unerheblich ist, ob es für derartige Messungen überhaupt eines\nPrismas bedarf. Entscheidend und ausreichend ist, dass die Detektion von\nBlutplasma jedenfalls auch mit dem im Streitpatent vorgesehenen Doppelprisma möglich ist. Dass letzteres der Fall ist, wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt. Dabei kann dahingestellt bleiben, welcher Anteil des\nLichts bereits von der Außenseite des Prismas reflektiert wird, wenn dieses aus\nGlas oder einem Werkstoff mit vergleichbaren optischen Eigenschaften besteht.\nPatentanspruch 1 trifft auch insoweit keine Festlegungen, umfasst also auch\neine Messanordnung wie sie - in anderem Zusammenhang - in K20 offenbart ist\nund die auch nach dem Vorbringen der Klägerin eine Messung ermöglicht.\n\n58 3. Zu Recht hat das Patentgericht den Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des erstinstanzlichen Hilfs- und zweitinstanzlichen\nHauptantrags als nicht patentfähig angesehen.\n\n59 a) In der deutschen Offenlegungsschrift 29 48 177 (K11) ist ein Separator für eine Ultrazentrifuge offenbart, der insbesondere zur Verwendung als\nDurchfluss-Separator für Blut geeignet sein soll (K11 S. 5 Abs. 3).\n\n60 aa) Der Separator ist als Scheibe ausgebildet, aus der auf einer Seite\nWandungen hervorragen, mit denen Rinnen gebildet werden. Diese Rinnen bilden einen Kanal (10) aus, in den das Blut über einen in der Nähe der Drehachse angebrachten Anschlussstutzen (5) zugeführt und zur Außenseite der\nScheibe geführt wird. Dort geht der Kanal (10) in einen Kanal (11) über, der\nbreiter ist und über rund 5/6 des Kreisumfangs entlang der Außenseite der\nScheibe verläuft. An seinem Ende verzweigt der Kanal (11) sich in zwei getrennte Kanäle (12) und (17), die jeweils zurück in die Nähe der Drehachse verlaufen und dort in Rückflussstutzen (6, 7, 8) münden. Die roten Blutkörperchen\nwerden aufgrund ihrer höheren Dichte in den weiter außen liegenden Kanal (17)\ngelenkt, das Plasma und die weißen Blutkörperchen in den weiter innen liegenden Kanal (12), der sich nochmals verzweigt, um auch diese beiden Bestandteile voneinander zu trennen. Die Anschlussstutzen sind mit einem \"Mehrfachschlauch\" verbunden, der in K11 als bekannt bezeichnet und nicht näher beschrieben wird.\n\n61 bb) Damit sind, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1, 2a(1), 2c, 2g, 2g(1) und 2g(2) [1, 3, 5, 9, 9a und 9b] offenbart.\n\n62 Ferner sind, wie das Patentgericht zutreffend entschieden hat, auch die\nMerkmale 2d, 2e, 2e(1) und 2e(2) [6, 7, 7a und 7b] offenbart. Wie bereits oben\ndargelegt, setzen diese Merkmale nicht voraus, dass die Innen- und Außenwand aus separaten Teilen bestehen, die auf die Basis mit den darauf ausge-\n\nbildeten Kanälen aufgeschweißt oder aufgeklebt werden. Angesichts dessen\nsind diese Merkmale auch durch die in K11 dargestellte Ausführungsform offenbart, bei der die Seitenwände ebenso wie die Kanäle in der Basis selbst\nausgeformt sind.\n\n63 b) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der\nFachmann, gegen dessen zutreffende Definition im angefochtenen Urteil die\nParteien keine Einwände erhoben haben, durch die US-Patentschrift 5 690 602\n(K12) dazu angeregt wurde, den in K11 nicht näher beschriebenen \"Mehrfachschlauch\" und dessen Verbindung mit den Zuführungs- und Rückflussstutzen\ndurch die in K12 offenbarte Lösung zu ersetzen.\n\n64 (1) In K12 ist eine Zentrifuge zur Auftrennung von Blut in seine Bestandteile offenbart. Zu den Bestandteilen dieser Vorrichtung gehört ein als Umbilicus\nbezeichneter Schlauch (K12 Sp. 12 Z. 30 ff.), der in Figur 16 dargestellt ist:\n\n65 Dieser Schlauch entspricht funktional dem in Merkmal 2b [2 und 4] vorgesehenen rohrförmigen Element mit einer Mehrzahl von Leitungen. Angesichts\ndessen kann dahinstehen, ob die Bündelung der Schlauchleitungen für die verschiedenen separierten Blutbestandteile nicht eine so selbstverständliche Maßnahme darstellt (vgl. auch US-Patentschrift 5 316 666 = K 20 Sp. 9 Z. 29 ff. mit\nFig. 6A und 22, Bezugszeichen 29 bzw. 102), dass aus fachmännischer Sicht\nschon der in K11 erwähnte \"Mehrfachschlauch\" als rohrförmiges Element anzusehen ist.\n\n66 Der Anschluss an das Zentrifugierelement erfolgt, wie in Figur 58 dargestellt ist, über ein an der Drehachse gelegenes Rohr, von dem aus mehrere in\ndas Innere des Elements führende Leitungen abzweigen. Dies entspricht den\nFestlegungen in Merkmalsgruppe 2f [8].\n\n67 (2) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der\nFachmann Veranlassung hatte, diese Lösung bei der in K11 offenbarten Zentrifuge einzusetzen.\n\n68 In der Beschreibung von K12 wird ausgeführt, der elliptische Querschnitt\nder innerhalb des Schlauchs (24) angeordneten Lumina ermögliche eine große\nQuerschnittsfläche ohne Vergrößerung des Gesamtdurchmessers des\nSchlauchs (200) (K12 Sp. 12 Z. 63 ff.) und die Anordnung der Lumina um das\nZentrum des Schlauchs herum erhöhe die Stärke und Widerstandsfähigkeit der\nGesamtstruktur (K12 Sp. 13 Z. 27-29).\n\n69 Diese Vorteile legten es dem Fachmann, der mit der Aufgabe befasst war,\ndie im Stand der Technik bekannten, relativ großen Zentrifugierorgane kompakter auszugestalten, nahe, diesen Schlauch unabhängig von sonstigen Konstruktionsdetails auch bei anderen Blutzentrifugen einzusetzen. Dieser Schritt ermöglichte eine höhere Belastung des Schlauchs, was den Weg zu einer Verrin-\n\ngerung des Durchmessers und der dadurch jedenfalls in gewissem Umfang erforderlich werdenden Erhöhung der Drehzahl frei machte.\n\n70 Dass diese Möglichkeiten nicht unbegrenzt waren, vielmehr auch mit der\nin K12 offenbarten Lösung ein Kompromiss bei der Festlegung der einzelnen\nParameter erforderlich war, führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht\nzu einer anderen Beurteilung. Ein solcher Kompromiss war auch nach dem\nfrüheren Stand der Technik erforderlich. Der Einsatz des in K12 offenbarten\nSchlauchs erweiterte aber den Spielraum, der dem Fachmann bei der Festlegung der Parameter zur Verfügung stand. Schon dies gab hinreichend Veranlassung, diese Lösung aufzugreifen und auf andere Zentrifugen mit mehreren\nAnschlüssen in der Nähe der Drehachse zu übertragen.\n\n71 c) Zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass der Fachmann\nferner Veranlassung hatte, die im japanischen Gebrauchsmuster Shō 56-\n127749 (K27) offenbarten Abmessungen des Zentrifugierelements auf die in\nK11 offenbarte Vorrichtung zu übertragen.\n\n72 aa) In K27 wird ein Behälter für die Trennung von Blutbestandteilen in\neiner Zentrifuge offenbart.\n\n73 Der Behälter weist eine Kammer für das zu trennende Blut auf, die als relativ schmales, nahezu geschlossenes Ringsegment ausgebildet ist und nahe\nder Außenseite verläuft. Das Blut wird am einen Ende des Ringsegments über\neinen Einlass 5 zugeführt und am anderen Ende über zwei Auslässe 6 und 7,\ndie unterschiedlich weit vom Mittelpunkt des Behälters entfernt sind, abgeleitet.\nAls typische Abmessungen für die Kammer werden eine Höhe von 20 bis\n80 mm und eine Breite von 2 bis 6 mm angegeben. Die geringe Breite hat nach\nden Angaben in der Beschreibung zur Folge, dass die Blutbestandteile schnell\nvoneinander getrennt werden, weshalb relativ geringe Beschleunigungswerte\nvon 50 bis 500 g ausreichten. Als besonders vorteilhaft wird eine Ausführungs-\n\nform hervorgehoben, bei der der Einlass und die Auslässe für das Blut an einem flexiblen Beutel angebracht sind, der in die Kammer eingelegt wird und\nzum einmaligen Gebrauch vorgesehen ist. Der Durchmesser des Beutels wird\nmit 40 bis 200 mm angegeben, sein Volumen mit 20 bis 200 ml.\n\n74 Der in K27 offenbarte Behälter kann nach den Ausführungen in der Beschreibung mit flexiblen Schläuchen an ein statisches System angeschlossen\nwerden. Als besonders bevorzugt wird eine Ausführungsform bezeichnet, bei\nder beide Enden der Schläuche an der Rotationsachse des Behälters angeordnet sind und der mittlere Teil der Schläuche den Behälter umgibt und beim Betrieb der Zentrifuge mit der halben Drehgeschwindigkeit des Behälters gedreht\nwird.\n\n75 bb) Damit ist, wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, ein Zentrifugierelement mit den in den Merkmalen 2a(2) und 2a(3) [10a und 10b] beanspruchten Abmessungen offenbart.\n\n76 Entgegen der Auffassung der Beklagten beziehen sich die Angaben zu\nden Abmessungen in K27 auch auf einen Behälter, in den das Blut ohne Beutel\neingelassen wird. Zwar wird der Durchmesser nur in Bezug auf die in Figur 3\ndargestellte Ausführungsform mit Beutel ausdrücklich angegeben. Daraus kann\nindes nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die in den Figuren 1\nund 2 dargestellte Ausführungsform ohne Beutel einen größeren Durchmesser\nhaben soll. Die allgemeinen Angaben, wonach es die erfindungsgemäße Ausgestaltung der Kammer ermögliche, die Gesamtmenge des zu bearbeitenden\nBluts klein zu halten und eine verhältnismäßig geringe Zentrifugalbeschleunigung einzusetzen, beziehen sich auf beide Ausführungsformen gleichermaßen.\nAuch ansonsten gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Kammer bei den beiden Ausführungsformen unterschiedliche Abmessungen haben soll. Als Besonderheit der Ausführungsform mit Beutel wird lediglich die Möglichkeit angeführt,\nden Beutel als Einwegartikel auszugestalten.\n\n77 cc) Der Fachmann hatte Anlass, die in K27 offenbarten Abmessungen\nauf das in K11 offenbarte Zentrifugierelement zu übertragen.\n\n78 Der in K11 verwendete Ausdruck \"Scheibe\" mag zwar für sich gesehen\ndafür gesprochen haben, die Höhe im Vergleich zum Radius eher gering zu\nhalten, zumal dies geringere Drehzahlen und damit eine geringere Belastung\ndes rotierenden Schlauchs ermöglichte. Zu Recht ist das Patentgericht jedoch\nzu der Einschätzung gelangt, dass der Fachmann, der nach einer möglichst\nkompakten Bauform suchte, Anlass hatte, auch Ausführungsformen mit größerer Höhe in Betracht zu ziehen, zumal auch die in K27 abgebildeten Behälter\nnoch als scheibenförmig bezeichnet werden können.\n\n79 Dass die Zu- und Abflüsse bei den in K27 abgebildeten Ausführungsformen nicht durch radial verlaufende Kanäle mit der ringförmigen Rinne verbunden, sondern an der Außenseite des Behälters angeordnet sind, führt nicht zu\neiner abweichenden Beurteilung. Wie bereits dargelegt, wird es auch in K27 als\nvorzugswürdig dargestellt, das Blut über flexible Schläuche zu- und abzuleiten,\ndie als sich mit der halben Drehgeschwindigkeit mitdrehende Schleife ausgestaltet und deren Enden an der Drehachse des Behälters angeordnet sind. Daraus ergab sich für den Fachmann, dass die Anordnung der Zu- und Abflüsse an\nder Außenseite der Behälter für die in K27 offenbarte Lösung nicht essentiell ist\nund dass es sogar eher von Vorteil sein kann, diese zur Mitte hin zu verlagern.\nDamit war der Weg frei, einen Behälter mit den in K27 offenbarten Abmessungen mit radialen Kanälen und einem Mehrfachschlauch auszustatten, wie dies\naus K11 und K12 bekannt war.\n\n80 Die von der Beklagten erörterte Frage, bis zu welcher Drehzahl die in K27\noffenbarten Behälter eingesetzt werden können, ist, wie die Klägerin zutreffend\ndargelegt hat, unerheblich. Eine bestimmte Mindestdrehzahl ist nach Patentanspruch 1 nicht vorgeschrieben.\n\n81 Der von der Beklagten angeführte Umstand, dass die Größenangaben in\nK27 auch Ausführungsformen ermöglichen, die nicht das vom Streitpatent beanspruchte Verhältnis zwischen Höhe und Radius aufweisen, führt ebenfalls\nnicht zu einer abweichenden Beurteilung. Bei dem in K27 geschilderten Ausführungsbeispiel liegt das Verhältnis zwischen Höhe und Radius, wie bereits dargelegt, innerhalb des in Patentanspruch 1 beanspruchten Bereichs. Angesichts\ndessen hatte der Fachmann Anlass, bei einer Änderung einzelner Parameter,\netwa einer Vergrößerung des Volumens, auch die anderen Parameter in entsprechendem Sinne zu verändern und nicht für den einen Parameter einen am\noberen Limit, für einen anderen Parameter hingegen einen am unteren Limit\nliegenden Wert zu wählen.\n\n82 4. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand\nvon Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags patentfähig ist.\n\n83 a) In der US-Patentschrift 5 316 666 (K20) und der insoweit im Wesentlichen inhaltsgleichen US-Patentschrift 5 641 414 (K35) ist eine Zentrifuge zur\nTrennung von Blutbestandteilen offenbart.\n\n84 An mehreren Stellen der Beschreibung wird ausgeführt, eine Lasche (132)\nwerde von außen gegen den mit Blut gefüllten Beutel gepresst, so dass sich\neine dammförmige Kontur (130) bilde. Diese Rampe (130) lenke den Flüssigkeitsstrom entlang der äußeren Wandung (high-G wall 66) ab und ändere die\nAusrichtung der Grenzfläche zwischen roten Blutkörperchen (RBC, red blood\ncells) und Plasma (PRP, platelet rich plasma). Die Lage der Grenzschicht könne mit Hilfe einer Steuereinheit (interface controller 234) überwacht werden, die\ndie Rate, mit der das Plasma aus der Kammer entfernt werde, bei Bedarf ändere (K20 Sp. 20 Z. 22-53; Sp. 24 Z. 19-24; Sp. 25 Z. 36-44). Die Rampe (130)\nbesteht aus einem lichtdurchlässigen Material und wird in regelmäßigen Abständen mit dem Licht einer Diode (236) bestrahlt. Die Zentrifugenspindel (82)\nauf der anderen Seite der Rampe ist mit einem lichtreflektierenden Material\n\n(242) beschichtet. Das davon reflektierte Licht wird von einem in der Nähe der\nLichtquelle angeordneten Detektor (244) aufgefangen. Die Intensität des reflektierten Lichts nimmt mit zunehmender Menge von roten Blutkörperchen ab (K20\nSp. 29 Z. 55-68).\n\n85 b) Damit sind, wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, die\nMerkmale 2h und 2h(2) [14 und 16] offenbart. Die Rampe (130) hat die Form\neines Doppelprismas im Sinne des Streitpatents und wirkt mit einer optischen\nEinrichtung so zusammen, dass das Niveau der roten Blutkörperchen innerhalb\ndes Beutels mit dem zu bearbeitenden Blut erkannt werden kann. Dies wird\nebenso wie beim Streitpatent dazu genutzt, die Förderleistung einer Pumpe zu\nregeln, mit der einer der Blutbestandteile abgepumpt wird.\n\n86 Nicht offenbart ist entgegen der Auffassung der Klägerin das Merkmal\n2h(1) [15]. Die Rampe (130) ist nicht innerhalb der Trennkammer angeordnet.\nAls Trennkammer im Sinne des Streitpatents fungiert bei der in K20 offenbarten\nZentrifuge ein Beutel aus flexiblem Material. Die Rampe (130) ist nicht im Inneren dieses Beutels angebracht, sondern wird auf diesen von außen angepresst.\n\n87 Dass in der Beschreibung von K20 ergänzend ausgeführt wird, die Rampe\n(130) sei im Inneren der Kammer (84) angebracht (K20 Sp. 20 Z. 29-31), führt\nnicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Kammer (84) ist derjenige Bereich der Zentrifuge, der den mit Blut gefüllten Beutel umgibt. Sie entspricht\ndamit funktionell nicht der Trennkammer im Sinne des Streitpatents.\n\n88 c) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der\nFachmann aus K20 keine hinreichend konkrete Anregung erhielt, die dort offenbarte Kombination aus einem Doppelprisma und einer optischen Vorrichtung\nauch in einer Zentrifuge der in K11 und ähnlichen Entgegenhaltungen offenbarten Bauart einzusetzen.\n\n89 aa) Dem Umstand, dass bei der in K20 offenbarten Zentrifuge ein flexibler Beutel als Blutbehälter dient und das Prisma von außen auf diesen Beutel\naufgepresst wird, kommt dabei allerdings nur untergeordnete Bedeutung zu.\n\n90 Die für die Funktion des Prismas maßgeblichen optischen Eigenschaften\nhängen nicht entscheidend davon ab, ob der Behälter für das Blut fest oder flexibel ist und ob das Prisma unmittelbar mit dem Blut in Berührung kommt oder\nob es von diesem durch eine flexible und durchsichtige Folie getrennt wird. Ein\nFachmann, der den Einsatz des in K20 offenbarten Prismas bei einem Blutbehälter aus nicht flexiblem Material in Erwägung ziehen würde, hätte deshalb\nkeine Schwierigkeiten, diesen innerhalb des Behälters anzuordnen, wie dies in\nMerkmal 2h(1) [15] vorgesehen ist.\n\n91 bb) Mit zutreffenden Erwägungen ist das Patentgericht aber zu dem Ergebnis gelangt, dass der Fachmann keine Veranlassung hatte, den Einsatz des\nin K20 offenbarten Prismas für eine Blutzentrifuge in Erwägung zu ziehen, bei\nder die Verteilung der getrennten Blutbestandteile auf mehrere Abflusskanäle\nim Wesentlichen durch die unterschiedliche radiale Lage der Endpunkte erzielt\nwird, wie dies nach den Merkmalen 2g(3) bis 2g(5) [11-13] vorgesehen ist.\n\n92 Bei der in K20 offenbarten Zentrifuge sind der Zufluss für das Blut und der\nAbfluss für das Plasma an einem Ende, derjenige für die roten Blutkörperchen\nhingegen am entgegengesetzten Ende des Behälters angebracht. Dies erfordert es, zusätzlich zu der durch Rotation erzeugten Radialbewegung eine Strömung zu erzeugen, damit das Plasma zum einen und die roten Blutkörperchen\nzum anderen Ende des Behälters gelangen. Hierzu dienen das als Damm bezeichnete Bauteil (128) in der Nähe des Abflusses für die roten Blutkörperchen\nund die Rampe (130), die in der Nähe des Abflusses für das Plasma angeordnet ist. Die Rampe (130) fungiert damit, wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, nicht nur als Hilfsmittel zur optischen Überwachung des Flüssigkeitsniveaus, sondern auch als Mittel zur Steuerung des Flüssigkeitsstroms. Dass\n\ndie zuletzt genannte Funktion, wie die Klägerin geltend macht, möglicherweise\nnicht erforderlich wäre, eine separate Ableitung des Plasmas vielmehr auch\nallein durch eine geeignete radiale Anordnung des dafür vorgesehenen Abflusses erreicht werden könnte, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.\nMaßgeblich ist vielmehr, dass die Rampe bei der in K20 offenbarten Lösung\nbeide Funktionen erfüllt und für die Erzielung der angestrebten Strömungsverhältnisse jedenfalls förderlich ist.\n\n93 Bei dem im Streitpatent gewählten und in Merkmalsgruppe 2g festgelegten Konstruktionsprinzip sind die Auswirkungen der Rampe (130) auf den Flüssigkeitsstrom hingegen hinderlich. Sie können zu Problemen führen, weil alle\nAbflüsse konstruktionsbedingt an der stromabwärts des Prismas gelegenen\nSeite angeordnet sind. Der Fachmann konnte die in K20 offenbarte Lösung zur\nÜberwachung und Steuerung des Flüssigkeitsniveaus mithin nicht einfach\nübernehmen. Er musste, wie das Patentgericht im Einzelnen dargelegt hat,\nvielmehr erkennen, dass die beiden Funktionen, die die Rampe (130) in K20\nerfüllt, voneinander getrennt werden können. Hierzu musste er eine Möglichkeit\nfinden, das Doppelprisma so in ein Zentrifugierelement der im Streitpatent eingesetzten Bauart zu integrieren, dass es den Flüssigkeitsstrom möglichst wenig\nbehindert.\n\n94 Die Lösung dieser konstruktiven Aufgabe mag dem Fachmann möglich\ngewesen sein, zumal auch die Beschreibung des Streitpatents dazu lediglich\nden Hinweis enthält, das Prisma solle an der Oberseite der Trennkammer angebracht werden (Abs. 29 Z. 55-56). K20 gab dem Fachmann aber keine ausreichende Veranlassung, eine solche Lösung in Erwägung zu ziehen. Dort wurde der Einsatz eines Doppelprismas zur Überwachung und Steuerung des\nFlüssigkeitsniveaus nur im Zusammenhang mit einem bestimmten Einsatzzweck offenbart. Die konkrete Anordnung des Prismas war durch die Besonderheiten dieses Einsatzzwecks vorgegeben und zugleich eng auf diesen abgestimmt. Weder daraus noch aus sonstigen Entgegenhaltungen ergaben sich\n\nfür den Fachmann hinreichende Hinweise darauf, dass diese Lösung auf einem\nallgemeineren Wirkungsprinzip beruht, das sich losgelöst von den übrigen\nParametern auch in anderem Zusammenhang einsetzen lässt.\n\n95 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 97\nAbs. 1 und § 92 Abs. 1 ZPO.\n\nGröning Grabinski Bacher\n\nHoffmann Schuster\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 07.02.2012 - 1 Ni 18/10 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-16/x-zr-78-12","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-16/x-zr-78-12","retrieved":"2026-10-24 08:01:20.684354+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-01-16/x-zr-78-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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