{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2014-01-16","aktenzeichen":"V ZB 108/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 108/13\nvom\n\n16. Januar 2014\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2014 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke,\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass\nder Vollzug der durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom\n11. Juli 2013 angeordneten Sicherungshaft ihn bis zum Ablauf des\n17. Juli 2013 in seinen Rechten verletzt hat. Das weitergehende\nRechtsmittel wird zurückgewiesen.\n\nDie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen\nAuslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt\nDetmold zu 60% auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene ist kasachischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im Juni 2002 auf dem Luftweg nach Deutschland ein und stellte\n2003 einen Asylantrag. Diesen wies das zuständige Bundesamt mit einem seit\n\ndem 7. Mai 2005 bestandskräftigen Bescheid zurück. Darin forderte es den Betroffenen auf, das Bundesgebiet zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung\nfür den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung an. Der Betroffene kam dieser Aufforderung nicht nach und hielt sich bis Mitte 2008 unentdeckt in Düsseldorf auf. Am 9. Juli 2008 stellte er einen weiteren Asylantrag, der mit einem seit\ndem 29. April 2013 bestandskräftigen Bescheid des zuständigen Bundesamts\nzurückgewiesen wurde. Die von der beteiligten Behörde erbetene Erklärung,\nfreiwillig auszureisen, gab er nicht ab.\n\n2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung vom 11. bis zum 22. Juli 2013\nangeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene, der am 22. Juli 2013\nnach Kasachstan abgeschoben worden ist, die Feststellung erreichen, dass\nAnordnung und Vollzug der Sicherungshaft ihn in seinen Rechten verletzt haben.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht meint, die Haftanordnung des Amtsgerichts sei\nnicht zu beanstanden. Ihr habe ein zulässiger Haftantrag zugrunde gelegen.\nDaran ändere es nichts, dass nach den Haftrichtlinien für das Land Nordrhein-Westfalen gegen Ausreisepflichtige, die - wie der Betroffene - das 65. Lebensjahr vollendet haben, Haft nicht beantragt werden solle. Diese Richtlinien bänden nur die Behörden; ein Verstoß hiergegen mache den Haftantrag nicht unzulässig. Ein Dolmetscher habe wegen der ausreichenden Deutschkenntnisse des\nBetroffenen nicht hinzugezogen werden müssen. Die sachlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft hätten vorgelegen. Der Betroffene\n\nsei schon einmal untergetaucht. Es habe deshalb der begründete Verdacht bestanden, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle. Außerdem sei die\nHaftanordnung nach § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gerechtfertigt. Sie sei auch\nunter Berücksichtigung des Alters des Betroffenen verhältnismäßig.\n\nIII.\n\n4 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nur teilweise stand.\n\n5 1. Die Haftanordnung des Amtsgerichts war schon deshalb rechtswidrig,\nweil dem Betroffenen der Haftantrag vor seiner gerichtlichen Anhörung nicht\nordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist (§ 23 Abs. 2 FamFG). Denn diesem muss vor der Anhörung durch den Haftrichter eine Ablichtung des Antrags\nausgehändigt und erforderlichenfalls (mündlich) übersetzt werden; dies muss\neiner schriftlichen Dokumentation durch das Gericht (Senat, Beschluss vom\n19. Dezember 2013 - V ZB 107/13, z. Veröff. best.) im Vermerk über die Anhörung oder an sonstiger Aktenstelle (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012\n- V ZB 284/11, InfAuslR 2012, 369 Rn. 9; Beschluss vom 6. Dezember 2012\n- V ZB 142/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 5) zu entnehmen sein. Hieran fehlt es.\nNach dem Protokoll über die Anhörung wurde der Haftantrag dem Betroffenen\nlediglich bekannt gegeben. Das genügt den Anforderungen nicht.\n\n6 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Fortdauer der Haft\nist dagegen nicht zu beanstanden.\n\n7 a) Der Haftanordnung lag ein zulässiger Haftantrag zugrunde. Zwar ist\nnach Nr. 2.2 der Richtlinien für den Abschiebungsgewahrsam im Land Nordrhein-Westfalen in dem Runderlass des Innenministeriums vom 19. Januar\n2009 (15-39.21.-01-5-AHaftRL, SMBl. NRW Nr. 26) von einem Antrag auf Ab-\n\nschiebungshaft grundsätzlich abzusehen, wenn der Ausländer - wie der Betroffene - das 65. Lebensjahr vollendet hat. Ein dennoch gestellter Antrag ist\naber nicht unzulässig. Das ergibt sich schon daraus, dass diese Anordnung\nnach ihrem Wortlaut („grundsätzlich“) nur eine Regel formuliert, die Ausnahmen\nkennt.\n\n8 b) Der in der fehlenden Aushändigung des Haftantrags liegende Mangel\nder Anhörung ist im Beschwerdeverfahren geheilt worden. Dafür muss nicht\nentschieden werden, ob die Aushändigung des Haftantrags an den Betroffenen,\nähnlich wie bei der Übersendung an einen Verfahrenspfleger (dazu Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 212/12, juris Rn. 11), dadurch nachgeholt werden konnte, dass der vollständige Haftantrag dem Beteiligten zu 2 als\nVertrauensperson des Betroffenen zugeleitet wurde. Es reicht zur Nachholung\nder Aushändigung jedenfalls aus, dass die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen im Beschwerdeverfahren durch Akteneinsicht Kenntnis von dem vollständigen Haftantrag erlangen konnte (vgl. Senat, Beschluss vom\n30. Oktober 2013 - V ZB 6/13, juris Rn. 6). Das Beschwerdegericht hat den Betroffenen, wie zur Heilung des Verfahrensmangels außerdem erforderlich (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 6/13, juris Rn. 6), auch selbst (unter Beteiligung seiner Verfahrensbevollmächtigten und des Beteiligten zu 2 als\nseiner Vertrauensperson) persönlich angehört.\n\n9 c) Das Beschwerdegericht hat schließlich jedenfalls den Haftgrund nach\n§ 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu Recht angenommen. Der Betroffene war spätestens seit Erteilung der Passersatzpapiere durch die kasachischen Behörden\nnach § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, weil ihm die Ausreise\ndurch einen bestandskräftigen Bescheid des zuständigen Bundesamts unter\nAndrohung der Abschiebung gemäß § 59 AufenthG aufgegeben worden und\ndie ihm erteilte Duldung mit der Erteilung der Ersatzpapiere ausgelaufen war.\n\nDie Ausreisepflicht war gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar, und\nihre Erfüllung bedurfte der Sicherstellung. Nach Erteilung der erforderlichen Dokumente durch die kasachischen Behörden war schließlich sichergestellt, dass\ndie Abschiebung innerhalb der angeordneten Haftdauer durchgeführt werden\nkonnte. Daran änderte das Alter des Betroffenen nichts. Der Betroffene ist mit\netwas über 66 Jahren nicht in einem Alter, in dem ohne Hinzutreten zusätzlicher\nUmstände typischerweise mit Komplikationen zu rechnen wäre, die Fluggesellschaften veranlassen könnte, einen Lufttransport des Betroffenen abzulehnen.\nFür das Vorhandensein solcher zusätzlicher Umstände ist nichts ersichtlich.\nJedenfalls zeigt die erfolgreiche Durchführung der Abschiebung zum vorgesehenen Zeitpunkt, dass sich das Alter des Betroffenen nicht als Hindernis ausgewirkt hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10,\nFGPrax 2011, 144 Rn. 19 und vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011,\n27 Rn. 24).\n\nIV.\n\n10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2, § 84, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Kostenquote trägt\ndem Umstand Rechnung, dass die Rechtsbeschwerde nur für sieben der bean-\n\nstandeten zwölf Tage Haft Erfolg hat. Die Festsetzung des Beschwerdewerts\nberuht auf § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.\n\nStresemann Lemke Schmidt-Räntsch\n\nCzub Kazele\n\nVorinstanzen:\nAG Detmold, Entscheidung vom 11.07.2013 - 23 XIV 2825 -\nLG Detmold, Entscheidung vom 18.07.2013 - 3 T 177/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-16/v-zb-108-13","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-16/v-zb-108-13","retrieved":"2026-10-24 07:59:10.981793+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-01-16/v-zb-108-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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