{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2014-01-14","aktenzeichen":"X ZR 169/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nX ZR 169/12 Verkündet am:\n14. Januar 2014\nWermes\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 14. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Bacher, Hoffmann, Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das am 16. Oktober 2008 verkündete Urteil des\n3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen. Die Klägerinnen haben auch die\nKosten der Streithelferin zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte ist Masseverwalter der in Österreich ansässigen, in Konkurs gefallenen Schuldnerin. Diese ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 957 066 (Streitpatents), das am\n24. März 1998 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist im März 2011 an die\nStreithelferin des Beklagten übertragen worden. Patentanspruch 1, auf den die weiteren 13 Patentansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache wie\nfolgt:\n\n\"Verfahren zum Fällen von Inhaltsstoffen aus Lösungen, wobei die Lösung mit\nmindestens einem Ionenaustauschermaterial in Kontakt gebracht wird,\ndadurch gekennzeichnet, dass das Ionenaustauschermaterial an seiner Oberfläche funktionelle Gruppen aufweist, die mit Gegenionen beladen sind, wobei\ndie Fällung katalytisch, d.h. ohne einen Ionenaustausch des Gegenions mit\nIonen aus der Lösung, bewirkt wird.\"\n\nDie Klägerinnen haben das Streitpatent im Umfang der Ansprüche 1 und mehrerer Unteransprüche mit der Begründung angegriffen, der Gegenstand des Patents\nsei nicht patentfähig, nicht gewerblich anwendbar und nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann die beanspruchte Erfindung ausführen könne.\n\nDas Patentgericht hat das Streitpatent unter Abweisung der weitergehenden\n3\nKlage dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 die nachfolgend\nwiedergegebene Fassung erhalten hat (Abweichungen hervorgehoben):\n\n\"Verfahren zum Fällen von Inhaltsstoffen aus Lösungen, wobei die Lösung mit\nmindestens einem Ionenaustauschermaterial in Kontakt gebracht wird,\ndadurch gekennzeichnet, dass ein schwachsaures Ionenaustauschermaterial\nan seiner Oberfläche funktionelle Gruppen aufweist, die vor dem Kontakt mit\nder Lösung mit Gegenionen beladen sind, wobei die Fällung katalytisch, d.h.\n\nohne einen Ionenaustausch des Gegenions mit Ionen aus der Lösung, bewirkt\nwird.\"\n\n4 Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerinnen.\n\nNachdem das Berufungsverfahren durch die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin unterbrochen worden ist und der\nBeklagte das parallel geführte Verletzungsverfahren aufgenommen, aber die Aufnahme des Nichtigkeitsverfahrens abgelehnt hatte, haben die Klägerinnen die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt. Mit Zwischenurteil vom 23. April 2013 (BGHZ 197,\n177 = GRUR 2013, 862 - Aufnahme des Patentnichtigkeitsverfahrens) hat der Senat\nausgesprochen, dass der Rechtsstreit aufgenommen ist.\n\nDer Beklagte und die Streithelferin treten dem Rechtsmittel entgegen.\n6\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Fällen von Inhaltsstoffen aus\n8\nLösungen, wobei die Lösung mit mindestens einem Ionenaustauschermaterial in\nKontakt gebracht wird.\n\n1. In der Streitpatentschrift wird ausgeführt, dass sich störende ionische\n9\nWasserinhaltsstoffe entfernen lassen, indem man sie in die Form eines schwerlöslichen Salzes überführt und damit fällt. Solche Reaktionen lassen sich über den pH-Wert steuern. So können beispielsweise Ca2+-Ionen entfernt werden, indem man diese in relativ schwer lösliches Calciumcarbonat (Kalk) überführt und damit fällt. Nach\nder Darstellung in der Streitpatentschrift war es im Stand der Technik bekannt, den\npH-Wert durch Zugabe von Laugen zu verschieben. Das führe zur Fällung von Ca2+-\nIonen im Wasser als CaCO3. Als schwierig habe es sich dabei jedoch erwiesen, eine\n\nlokale Überdosierung zu vermeiden, die zur Fällung von an sich weniger löslichen\nWasserinhaltsstoffen führe. Bekannt sei es auch, Ionenaustauschermaterialien zur\nWasser- oder Abwasseraufbereitung zu verwenden. So würden etwa in Enthärtungsanlagen mittels Kationenaustauscher Ca2+-Ionen im Austausch gegen Na+ oder H+-\nIonen gebunden. Als nachteilig sei dabei anzusehen, dass die aus dem Wasser entfernten Ionen an das Harz gebunden würden. Sei dessen Kapazität erschöpft, müsse\nes regeneriert werden, was etwa dadurch geschehe, dass die aufkonzentrierten Ionen aus dem Regenerat entfernt würden.\n\nDas technische Problem besteht danach darin, ein Verfahren zum Entfernen\n10\nvon Inhaltsstoffen aus Lösungen anzugeben, bei dem die geschilderten Probleme\nvermieden werden.\n\n2. Diese Aufgabe wird durch ein Verfahren gelöst, dessen Merkmale sich\n11\nwie folgt gliedern lassen (abweichende Merkmalsbezeichnung des Patentgerichts in\nKlammern):\n\n1. Verfahren zum Fällen von Inhaltsstoffen aus Lösungen (1);\n2. wobei die Lösung mit mindestens einem Ionenaustauschermaterial in Kontakt gebracht wird (2);\n3. das Ionenaustauschermaterial\na) ist schwach sauer (3) und\nb) weist an seiner Oberfläche funktionelle Gruppen auf, die vor dem Kontakt mit der Lösung mit Gegenionen beladen werden (4 und 5);\n4. die Fällung wird katalytisch bewirkt, d.h. ohne einen Ionenaustausch des\nGegenions mit Ionen aus der Lösung (6).\n\n12 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:\n\nDer Gegenstand des Streitpatents in seiner zulässigerweise beschränkten\n13\nFassung sei für einen Fachmann, einen Ingenieur der Verfahrenstechnik, Chemiker\noder Physiker mit langjähriger Erfahrung in der Wasseraufbereitung, so deutlich und\nvollständig offenbart, dass er ihn ausführen könne. Die Auffassung der Klägerinnen,\ndie Lehre sei nicht ausführbar, weil es sich nicht um ein katalytisches Verfahren handele, treffe nicht zu. Unter Katalyse sei hier die Erscheinung zu verstehen, dass die\n\nGeschwindigkeit einer chemischen Reaktion durch die Gegenwart eines Stoffes beeinflusst wird, der die Reaktion scheinbar unbeeinflusst überstehe. Danach sei nicht\nausgeschlossen, dass bei dem beschriebenen Verfahren ein Austausch von Gegenionen, mit denen das Ionenaustauschermaterial beladen sei, durch die gleichen\nGegenionen aus der Lösung erfolge, also etwa Ca2+-Ionen gegen Ca2+-Ionen ausgetauscht würden. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass es an der technischen\nBrauchbarkeit fehle. Soweit die Klägerinnen das Funktionieren der Kalkfällung beim\nEinsatz eines teilweise mit Ca2+-Ionen beladenen Ionenaustauscher einräumten, die\nFunktionsweise aber anders erklärten, sei das für die Frage der technischen Brauchbarkeit oder Nacharbeitbarkeit nicht maßgeblich.\n\nDer Gegenstand von Patentanspruch 1 in der vom Beklagten verteidigten\n14\nFassung sei neu. Die internationale Patentanmeldung WO 95/26931 (K1) offenbare\nweder die Beladung mit Gegenionen vor dem Einsatz noch eine katalytisch bewirkte\nFällung der Inhaltsstoffe. Die deutsche Offenlegungsschrift 27 14 297 (K3) beschreibe ein Verfahren, bei dem der mit Calciumionen beladene, schwachsaure Ionenaustauscher mit Kohlendioxid regeneriert werde. Damit fehle es an der Offenbarung einer katalytisch bewirkten Fällung der Inhaltsstoffe. Der Prospekt \"Lewatit® - Selective\nIon Exchange Resins\" (K5) beschreibe die Anwendung des dort beworbenen Materials zur Durchführung eines selektiven Ionenaustauschverfahrens, bei dem Schwermetallionen aus belastetem Grundwasser entfernt würden, und offenbare damit nicht\nein Verfahren, bei dem die Fällung von Inhaltsstoffen ohne Austausch von Gegenionen mit Ionen aus der Lösung bewirkt werde.\n\nDer Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. Die Entgegenhaltungen K1, K3 und K5 hätten die Lehre des Streitpatents weder je für sich noch in der Zusammenschau nahegelegt.\n\n16 III. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Die Auslegung des Anspruchs 1 des Streitpatents, die das Patentgericht\n17\nseiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist - entgegen der Auffassung der Kläge-\n\nrinnen - nicht zu beanstanden. Der Senat stützt sich hierbei ergänzend auf die Ausführungen des vom Oberlandesgericht Düsseldorf im parallelen Verletzungsrechtsstreit eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. rer. nat. habil. E.\nW. , Professor für Hydrochemie an der Technischen Universität D. , das im\nBerufungsverfahren von beiden Parteien vorgelegt worden ist.\n\nDas Verfahren zielt auf das Fällen von Inhaltsstoffen aus Lösungen. Unter Fällung versteht der vom Patentgericht zutreffend bestimmte Fachmann das Zusammentreten von in Wasser gelösten, entgegengesetzt geladenen Ionen (Gegenionen)\nzu einem neutralen, schwerlöslichen Feststoff, der als Fällprodukt bezeichnet wird\n(Gutachten S. 9). Entsprechend wird in Absatz 2 der Beschreibung des Streitpatents\nausgeführt, störende ionische Wasserinhaltsstoffe könnten durch die Überführung in\ndie Form eines schwerlöslichen Salzes oder Minerals gefällt werden.\n\nZur Durchführung des Verfahrens wird die Lösung mit mindestens einem Ionenaustauschermaterial in Kontakt gebracht. Unter einem Ionenaustauschermaterial\nversteht der Fachmann ein Material, das an seiner Oberfläche funktionelle Gruppen\naufweist, die Bindungsplätze für Ionen bereitstellen. In der Beschreibung des Streitpatents wird geschildert, dass Ionenaustauschermaterialien in der Wasser- und Abwasseraufbereitung eingesetzt werden, um unerwünschte gegen erwünschte Ionen\nauszutauschen, wobei das Material regeneriert werden muss, wenn seine Kapazität\nerschöpft ist (Abs. 8). Die Verwendung eines Ionenaustauschermaterials für den\nZweck einer Fällung ist unüblich. Unerwünschte ionische Inhaltsstoffe werden entweder durch Zuführung von Gegenionen gefällt oder aber dadurch aus der Lösung\nentfernt, dass ein Ionenaustauschermaterial gleichsinnig geladene Ionen zur Verfügung stellt, die in der Lösung an die Stelle der unerwünschten Ionen treten, während\ndiese an die dadurch freigewordenen Bindungsplätze des Austauschermaterials gebunden werden (Gutachten S. 11, 12).\n\nEntscheidend für das Verständnis des Gegenstands der Erfindung sind die\n20\nMerkmale 3b und 4, die miteinander in Zusammenhang stehen.\n\nNach Merkmal 3b weist das Ionenaustauschermaterial funktionelle Gruppen\n21\nauf, die vor dem Kontakt mit der Lösung mit Gegenionen beladen werden. Die Beladung mit Gegenionen ist erforderlich, um die Ladung der funktionellen Gruppen zu\nkompensieren und damit die notwendige Elektroneutralität zu gewährleisten. Sollen\nbeispielsweise Kationen mithilfe eines Ionenaustauschermaterials aus der Lösung\nentfernt werden, muss dieses funktionelle Gruppen mit negativer Ladung bereitstellen. Zur Kompensation der negativen Ladung dient die Beladung mit Gegenionen,\nalso positiv geladenen Ionen. Sie sollen beim Ionenaustauschprozess durch die unerwünschten, gleichsinnig geladenen Ionen aus der Lösung ersetzt werden.\n\nNach Merkmal 4 soll die Fällung indessen katalytisch, d.h. ohne einen Ionenaustausch von Gegenionen mit Ionen aus der Lösung bewirkt werden. Dieses Merkmal ist, anders als die Klägerinnen meinen, nicht bedeutungslos. Unter Katalyse ist,\nwie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, die Erscheinung zu verstehen, dass\ndie Geschwindigkeit einer chemischen Reaktion durch die Gegenwart eines Stoffes\nbeeinflusst wird, der die Reaktion scheinbar unbeeinflusst übersteht. Durch dieses\nMerkmal wird die erfindungsgemäße Lehre gegenüber der üblichen Verwendung eines Ionenaustauschermaterials abgegrenzt, bei der ein Austausch der Gegenionen,\nmit denen das Material zunächst beladen ist, mit gleichsinnig geladenen Gegenionen\neines anderen Elements erfolgt, was über kurz oder lang dazu führt, dass die Aufnahmekapazität des Ionenaustauschermaterials erschöpft ist und eine Regeneration\nerfolgen muss. Dass die Fällung katalytisch bewirkt wird, schließt dagegen nicht aus,\ndass ein Austausch von Gegenionen des gleichen Elements erfolgt, also etwa Ca 2+-\nIonen, mit denen das Ionenaustauschermaterial beladen ist, durch Ca 2+-Ionen aus\nder Lösung ersetzt werden, so dass die Bruttobilanz des Prozesses unverändert\nbleibt (Gutachten S. 14).\n\nDem entspricht auch die Beschreibung des Streitpatents. Dort wird als erfindungsgemäße Ausführungsform ein Verfahren zur katalytischen Fällung von Kalk\ndurch ein mit Ca2+-Ionen beladenes, schwachsaures Ionenaustauschermaterial beschrieben (Abs. 28-36). In Absatz 31 wird erläutert, dass die Erfindung keineswegs\n\nauf bekannte Ionenaustauschermaterialien beschränkt sei. Wesentlich sei vielmehr,\ndass Material verwendet werde, das aktive Gruppen tragen könne, die in der Lage\nseien, Ionen aus der Lösung aufzunehmen und dafür andere abzugeben.\n\n24 Mit einer katalytischen Wirkung nach Merkmal 4 ist demnach nicht gemeint,\ndass die Fällung von Inhaltsstoffen ohne jeden Ionenaustausch von Gegenionen und\nIonen aus der Lösung erfolgt. Das Merkmal besagt lediglich, dass kein Austausch\nvon Gegenionen mit gleichsinnig geladenen Ionen eines anderen Elements stattfinden soll. Entsprechend bedarf es keiner Regeneration des Ionenaustauschermaterials, so dass der Nachteil vermieden wird, den das Streitpatent in Absatz 8 der Beschreibung an der herkömmlichen Verwendung von Ionenaustauschermaterial in der\nWasser- und Abwasseraufbereitung kritisiert.\n\n2. Die Klägerinnen wenden sich ohne Erfolg gegen die Auffassung des Patentgerichts, die Erfindung sei durch das Streitpatent so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne.\n\na) Soweit ihr Vorbringen dahin zu verstehen ist, die angestrebte Fällung von\n26\nInhaltsstoffen werde nicht ohne jeden Ionenaustausch bewirkt, beruht es auf einem\nunzutreffenden Verständnis der Lehre des Streitpatents. Dieses schließt - wie ausgeführt - nicht aus, dass ein Austausch der Gegenionen, mit denen das Ionenaustauschermaterial beladen ist, mit Ionen des gleichen Elements aus der Lösung erfolgt.\n\nb) Ohne Erfolg bleibt ferner der Hinweis der Klägerinnen darauf, dass nach\n27\nden Feststellungen des Sachverständigen (Gutachten S. 11) nicht sicher sei, aber\nauch nicht ausgeschlossen werden könne, dass mit dem in Patentanspruch 1 beschriebenen Verfahren die erwünschte Fällungsreaktion zu erzielen sei. Lässt sich\nnicht feststellen, dass die Erfindung nicht ausreichend offenbart ist, geht dies zu Lasten der Klägerinnen (BGH, Urteil vom 19. Juni 1990 - X ZR 43/89, BlPMZ 1991, 159,\n161 - Haftverband).\n\n28\n\nc) Soweit die Klägerinnen zunächst vorgebracht haben, es fehle an der\ntechnischen Brauchbarkeit der Erfindung, haben sie diesen Einwand nach Vorlage\ndes Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. W. nicht weiter verfolgt.\n\n3. Das Patentgericht hat den Gegenstand von Patentanspruch 1 zu Recht\n29\nals patentfähig angesehen.\n\n30 a) Grundlage der Prüfung der Neuheit ist das Wissen, das der Stand der\nTechnik am Prioritätstag dem Fachmann vermittelt. Grundsätzlich ist nur das vorweggenommen, was in der jeweiligen Entgegenhaltung eindeutig und unmittelbar\noffenbart ist. Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert dabei die Ermittlung von deren\nGesamtinhalt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168\nRn. 25 - Olanzapin). Eine Vorveröffentlichung kann dem Fachmann auch solche Informationen über einen technischen Sachverhalt vermitteln, die nicht ausdrücklich\ndargestellt werden, die sich aber bei der Befolgung der in ihr enthaltenen Anweisungen zwangsläufig ergeben. So werden etwa durch die Beschreibung eines Verfahrens der Fachwelt auch die Kenntnisse zugänglich gemacht, die bei der Nacharbeitung zwangsläufig offenbar werden (BGH, Urteil vom 17. Januar 1980 - X ZB 4/79,\nBGHZ 76, 97, 105 f. - Terephthalsäure, s. auch EPA, Entscheidung der Technischen\nBeschwerdekammer vom 9. Februar 1982 - T 12/81, ABl. EPA 1982, 296, 301 f.\n- Diastereomere).\n\nb) Gegen die Auffassung des Patentgerichts, die Lehre des Patents sei\n31\ndurch die Entgegenhaltung K1 nicht vorweggenommen, erheben die Klägerinnen im\nBerufungsrechtszug keine Einwendungen. Auf die zutreffenden Ausführungen des\nPatentgerichts hierzu wird verwiesen. Die von ihnen zunächst vertretene Auffassung,\nder Gegenstand von Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung sei durch die K3\nvollständig offenbart, haben die Klägerinnen im Berufungsrechtszug nicht weiter verfolgt.\n\n32\n\nc) Anders als die Klägerinnen meinen, nimmt K5 nicht sämtliche Merkmale\ndes Gegenstands von Patentanspruch 1 vorweg. Ihre Annahme, bei einer Befolgung\nder in K5 enthaltenen Anweisungen werde notwendigerweise von dem Verfahren\nnach dem Streitpatent Gebrauch gemacht, trifft nicht zu. K5 offenbart zwar (S. 4) die\nVerwendung eines schwachsauren Ionenaustauschermaterials, das vor dem Kontakt\nmit den zu behandelnden Lösungen mit Ca2+-Ionen beladen wird. Der Entgegenhaltung lässt sich jedoch bereits nicht entnehmen, dass ein solches Material zum Fällen\nvon Inhaltsstoffen aus Lösungen eingesetzt werden soll. Sie beschäftigt sich vielmehr allein mit der Entfernung unerwünschter Ionen aus Flüssigkeiten, etwa mit der\nEntfernung von Schwermetallionen aus Grundwasser oder Abwasser (S. 12). Damit\nfehlt es schon an einer Offenbarung des Merkmals 1. Ob eine Ausfällung von Kalk\nerfolgen könnte, wenn das in K5 beschriebene Material in einer mit Ca 2+-Ionen übersättigten Lösung in Kontakt gebracht würde, ist entgegen der Auffassung der Klägerinnen unerheblich, denn darüber lässt sich K5 nichts entnehmen. K5 nennt als bevorzugtes Anwendungsgebiet für den Einsatz des dort beschriebenen Materials Lewatit TP 207 kalk-neutralisierte Abwässer, also Lösungen, in denen gerade keine\nÜbersättigung vorliegt. Zudem ist Merkmal 4 nicht offenbart, denn K5 befasst sich\nnicht mit der katalytisch bewirkten Fällung von Inhaltsstoffen aus Lösungen, sondern\nbeschreibt den Einsatz eines bestimmten Ionenaustauschermaterials für ein Verfahren zur Entfernung unerwünschter Ionen aus Wasser durch deren Bindung an dieses\nMaterial, also ein Verfahren, bei dem Ionen gegen gleichsinnig geladene Ionen eines\nanderen Elements ausgetauscht werden sollen. Die Auffassung der Klägerinnen,\nhierauf komme es nicht an, weil Merkmal 4 der Lehre des Anspruchs nichts hinzufüge, trifft - wie oben ausgeführt - nicht zu.\n\n4. Das Patentgericht hat im Einzelnen dargelegt, dass die vorgelegten Entgegenhaltungen den Gegenstand von Patentanspruch 1 weder je für sich noch in\nihrer Kombination nahegelegt haben. Auf diese zutreffenden Ausführungen, die von\nden Klägerinnen nicht angegriffen werden, wird verwiesen.\n\n34\n\n5. Damit erweist sich die Beurteilung des Patentgerichts, wonach der Gegenstand von Patentanspruch 1 vollständig und deutlich offenbart und patentfähig ist,\nals zutreffend. Die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche haben gleichfalls\nBestand.\n\n35 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und §§ 97 Abs. 1,\n101 Abs. 2 ZPO.\n\nMeier-Beck Bacher Hoffmann\n\nDeichfuß Kober-Dehm\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 16.10.2008 - 3 Ni 30/06 (EU) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-14/x-zr-169-12","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-14/x-zr-169-12","retrieved":"2026-10-24 08:01:20.630711+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-01-14/x-zr-169-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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