{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2014-01-14","aktenzeichen":"X ZR 148/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 148/12 Verkündet am:\n14. Januar 2014\nWermes\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Bacher, Hoffmann und Dr. Deichfuß und die Richterin\nDr. Kober-Dehm\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das am 8. November 2012 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert.\nDas europäische Patent 1 069 918 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält, auf die sich die übrigen Patentansprüche rückbeziehen:\n\n\"1. Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine, mit einem im Arbeitsbereich der Bearbeitungsmaschine zu fixierenden Spannfutter (1) und einem auf das Spannfutter (1) aufsetzbaren und daran\nfestzuspannenden Werkstückträger (25), ferner mit ersten Positioniermitteln (22, 23) am Spannfutter (1) und\nzweiten Positioniermitteln am (30, 29) am Werkstückträger (25), welche als Richtelemente paarweise zusammenarbeiten und den Werkstückträger (25) in drei\nsenkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen\n(X, Y, Z) sowie winkelgerecht gegenüber dem Spannfutter (1) positionieren, wobei die Positionierung in X-Y-Richtung mittels Zentrierzapfen (22) und zugehörigen\nVertiefungen (30) und in Z-Richtung mit als Z-Referenz\ndienenden erhöhten Flächenabschnitten (23) am\nSpannfutter (1) und einer plangeschliffenen als Z-\n\nReferenz dienenden Fläche am Werkstückträger (25)\nerfolgt, und mit einer Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28),\nderen Spannkraft den Werkstückträger in der durch die\nPositioniermittel festgelegten Position am Spannfutter\nfesthält, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtung\neine Mehrzahl von erste (22) und zweite (30) Positioniermittel aufweisenden Richtelementen umfasst, die\nentlang eines Kreises angeordnet sind, und dass die\neinzige Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28) eine Mehrzahl von Spannorganen (18, 28) umfasst, deren sämtliche axiale Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien\nzumindest annähernd auf oder aber außerhalb und im\nBereich einer gedachten, Z-Achsen-parallelen, die ersten (22, 23) und (29, 30) zweiten Positioniermittel\nschneidenden Zylindermantelfläche (MF) liegen, und\ndass die einzige Spannvorrichtung einen einzigen federbelasteten Ringkolben (12) aufweist, der im Inneren\neines Ringraumes (11) des Spannfutters (1) in Richtung\nder Z-Achse des Spannfutters (1) mittels Druckluft oder\nhydraulisch entgegen der Wirkung von Spannfedern\n(14) verschiebbar ist und unter Wirkung der Spannfedern (14) die Spannorgane der Spannvorrichtung betätigt.\"\n\nDie Kosten des Rechtsstreits I. Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Rechtsstreits II. Instanz tragen die\nBeklagte 1/4 und die Klägerin 3/4.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 1 068 918 (Streitpatents), das am\n26. Juni 2000 unter Inanspruchnahme einer schweizerischen Priorität vom\n14. Juli 1999 angemeldet wurde und eine Einrichtung zum positionsdefinierten\nAufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine\nbetrifft. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung elf Patentansprüche,\nvon denen Patentanspruch 1 in der Verfahrenssprache wie folgt lautet:\n\n\"Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine, mit einem im Arbeitsbereich der\nBearbeitungsmaschine zu fixierenden Spannfutter (1) und einem auf das\nSpannfutter (1) aufsetzbaren und daran festzuspannenden Werkstückträger (25), ferner mit ersten Positioniermitteln (22, 23) am Spannfutter (1)\nund zweiten Positioniermitteln am (30, 29) am Werkstückträger (25), welche als Richtelemente paarweise zusammenarbeiten und den Werkstückträger (25) in drei senkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen\n(X, Y, Z) sowie winkelgerecht gegenüber dem Spannfutter (1) positionieren,\nund mit einer Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28), deren Spannkraft den\nWerkstückträger in der durch die Positioniermittel festgelegten Position am\nSpannfutter festhält, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtung eine\nMehrzahl von erste (22) und zweite (30) Positioniermittel aufweisenden\nRichtelementen umfasst, die entlang eines Kreises angeordnet sind, und\ndass die Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28) eine Mehrzahl von Spannorgangen (18, 28) umfasst, deren axiale Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien zumindest annähernd auf oder aber außerhalb einer gedachten, Z-Achsen-parallelen, die ersten (22, 23) und (29, 30) zweiten Positioniermittel schneidenden Zylindermantelfläche (MF) liegen.\"\n\n2 Die übrigen Patentansprüche sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen.\n\n3 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents in\nder verteidigten Fassung sei unzureichend offenbart, unzulässig erweitert und\nnicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent mit einem Haupt- und drei\nHilfsanträgen in geänderter Fassung verteidigt.\n\nDas Patentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet\n4\nder Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit es über die aus dem\nTenor seines Urteils vom 8. November 2012 ersichtliche Fassung hinausgeht,\nund die Klage im Übrigen abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der\nKlägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt. Den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit hat die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend gemacht. Stattdessen bestreitet sie die Zulässigkeit\nder beschränkt verteidigten Fassung des Streitpatents unter dem Gesichtspunkt\nder fehlenden Bestimmtheit. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und\nverteidigt das Streitpatent in erster Linie beschränkt in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung sowie hilfsweise in zwei abermals geänderten Fassungen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 I. Das Streitpatent betrifft in seiner mit dem Hauptantrag verteidigten\nFassung eine Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine.\n\n6 1. Derartige Einrichtungen sind nach den Ausführungen der Streitpatentschrift bekannt und sollen sicherstellen, dass zu bearbeitende Werkstücke\nauf einem dem Werkstückträger angepassten Spannfutter stets in der genau\ndefinierten Soll-Lage in X-, Y- und in Z-Richtung sowie bezüglich der Winkelausrichtung um die Z-Achse in eine Bearbeitungsmaschine eingespannt\nwerden können. Dies ist von Bedeutung, wenn Werkstücke zur sukzessiven\n\nBearbeitung auf verschiedenen Bearbeitungsmaschinen oder auf Mess- und\nPrüfstationen eingespannt werden müssen.\n\n7 Bei der in der Streitpatentschrift als Stand der Technik beispielhaft erläuterten Einrichtung erfolgt die Ausrichtung des Werkstückträgers in X- und Y-Richtung über zwei über die Oberfläche des Spannfutters herausragende und\nmit entsprechenden Anlageflächen versehene Zentrierleistenpaare. Für die\nAusrichtung in Z-Richtung sind vier über die Oberfläche des Spannfutters vorstehende Zapfen vorgesehen, auf deren Stirnflächen die plane Oberfläche des\nWerkstückträgers aufzuliegen bestimmt ist. Der Werkstückträger ist mit zwei\nPaaren von auf die Zentrierleisten ausgerichteten Nuten mit zur Anlage an die\nLeisten vorgesehenen elastischen Lippen versehen. Der Werkstückträger weist\neine Mittelbohrung zur Aufnahme eines Zugbolzens auf, über den die zur lagegerechten Zentrierung des Werkstückträgers erforderliche Spannkraft übertragen wird. Dabei arbeitet ein im Spannfutter zentrisch angeordneter Kugelverschluss mit dem Zugbolzen zusammen.\n\n8 Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift besteht bei derartigen\nbisher im Stand der Technik bekannten Einrichtungen das Problem darin, dass\ndiese keine allzu großen Kipp- und Drehmomente aufzunehmen vermögen, die\ninsbesondere bei der zerspanenden Bearbeitung vor allem großer Werkstücke\nauftreten können.\n\n9 Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem,\neine Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine derart weiterzubilden, dass der am\nSpannfutter festgespannte Werkstückträger und damit das zu bearbeitende\nWerkstück bei gleichbleibender, hoher Positioniergenauigkeit, beispielsweise\nauch beim wiederholten Aus- und Einspannen, größere Kipp- und Drehmomente aufnehmen kann, ohne dass sich die gegenseitige Lage von Werkstückträger\nund Spannfutter verändert.\n\n10 Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in der mit dem\nHauptantrag verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 eine Einrichtung zum\npositionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern):\n\n1. Die Einrichtung [1] weist folgende Bestandteile auf:\n\n1.1 ein Spannfutter (1),\n1.1.1 das im Arbeitsbereich der Bearbeitungsmaschine zu\nfixieren ist [2],\n1.1.2 an dem erste Positioniermittel (22, 23) angeordnet\nsind [4],\n\n1.2 einen Werkstückträger (25),\n1.2.1 der auf das Spannfutter (1) aufsetzbar und daran\nfestzuspannen ist [3],\n1.2.2 an dem zweite Positioniermittel (30, 29) angeordnet\nsind [5],\n\n1.3 eine einzige Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28) [7],\n1.3.1 deren Spannkraft den Werkstückträger in der durch\ndie Positioniermittel festgelegten Position am Spannfutter festhält [7.1],\n1.3.2 die eine Mehrzahl von Spannorganen (18, 28) umfasst [9] und\n1.3.3 die einen einzigen federbelasteten Ringkolben (12)\naufweist, der im Inneren eines Ringraums (11) des\nSpannfutters (1) in Richtung der Z-Achse des Spannfutters (1) mittels Druckluft oder hydraulisch entgegen der Wirkung von Spannfedern (14) verschiebbar\nist und unter Wirkung der Spannfedern (14) die\nSpannorgane betätigt.\n\n2. Die Positioniermittel (22, 23; 30, 29)\n\n2.1 arbeiten als Richtelemente paarweise zusammen [6],\n\n2.2 positionieren den Werkstückträger (25) in drei senkrecht\nzueinander verlaufenden Koordinatenachsen (X, Y, Z) so-\n\nwie winkelgerecht gegenüber dem Spannfutter (1) [6.1],\nwobei die Positionierung\n2.2.1 in X-Y-Richtung mittels Zentrierzapfen (22) und zugehörigen Vertiefungen (30) erfolgt [6.2] und\n2.2.2 in Z-Richtung mit als Z-Referenz dienenden erhöhten\nFlächenabschnitten (23) am Spannfutter (1) und einer plangeschliffenen, als Z-Referenz dienenden\nFläche am Werkstückträger (25) erfolgt [6.3].\n\n3. Eine Mehrzahl von erste (22) und zweite (30) Positioniermittel\numfassenden Richtelementen [8] ist entlang eines Kreises angeordnet [8.1].\n\n4. Sämtliche axiale Komponenten der Spannkraftwirkungslinien der\nSpannorgane liegen zumindest annähernd auf oder außerhalb\nund im Bereich einer gedachten Zylindermantelfläche (MF), die\n\n4.1 zur Z-Achse parallel ist und\n\n4.2 die ersten (22, 23) und zweiten (29, 30) Positioniermittel\nschneidet [9.1, 9.2].\n\n11 2. Das Patentgericht hat seiner Entscheidung folgendes Verständnis\nder für die Auslegung des Patentanspruchs 1 entscheidenden Merkmale 3 und\n4 zugrunde gelegt:\n\n12 Die für das Festspannen des Werkstückträgers auf das Spannfutter vorgesehenen ersten und zweiten Positioniermittel am Spannfutter und am Werkstückträger, die als Richtelemente paarweise zusammenarbeiteten (Merkmal 2.1), seien, wie die gewählte Formulierung unmissverständlich klarstelle,\nnach Merkmal 3 ausnahmslos entlang eines einzigen Kreises und somit bezüglich des Kreismittelpunktes auf einem gemeinsamen Radius angeordnet. Dass\ndies nicht nur in Bezug auf die Positioniermittel für die Ausrichtung in die X- und\nY-Richtung (Merkmal 2.2.1), sondern auch hinsichtlich der Positioniermittel für\ndie Ausrichtung in Z-Richtung (Merkmal 2.2.2) gelte, ergebe sich für den Fachmann nicht zuletzt auch aus einer Zusammenschau mit Merkmal 4 und den Erläuterungen in der Streitpatentschrift, weil sonst keine eindeutige Z-\n\nachsenparallele Zylindermantelfläche entstehen könne, die sämtliche ersten\nund zweiten Positioniermittel schneide.\n\n13 Unter den in Merkmal 4 genannten axialen Komponenten der Spannkraftwirkungslinien seien, wie sich für den Fachmann aus Absatz 28 der Streitpatentschrift ergebe, die axialen Komponenten der Wirkungslinien der jeweiligen\nTeilspannkräfte zu verstehen. Die Formulierung \"annähernd auf\" einer gedachten Zylindermantelfläche sei im Sinne von \"möglichst genau auf\" oder \"im Wesentlichen auf\" der gedachten Zylindermantelfläche aufzufassen und vermittle\ndem Fachmann, dass ein Aufeinanderliegen der axialen Spannkraft-Wirkungslinien und der gedachten Zylindermantelfläche unter Berücksichtigung\nder Herstellungstoleranzen angestrebt werde. Die Formulierung \"außerhalb und\nim Bereich\" der Zylindermantelfläche bedeute, dass die axialen Komponenten\nder Spannkraftwirkungslinien zwar außerhalb, aber im Hinblick auf die gleichermaßen geltende Anforderung \"im Bereich\" unmittelbar neben der gedachten,\nzur Z-Achse parallelen Zylindermantelfläche liegen könnten, so dass die zwischen Positioniermitteln und Spannorganen entstehenden Hebelarme nahezu\nNull oder sehr klein würden.\n\n14 Zusammenfassend leiteten die Merkmale 3 und 4 den Fachmann an,\nsämtliche Positioniermittel entlang eines einzigen Kreises anzuordnen und\ngleichzeitig auch sämtliche Spannorgane auf oder unmittelbar neben der gedachten Zylindermantelfläche und damit annähernd auf demselben Radius wie\nsämtliche Positionierelemente anzuordnen. Soweit in Absatz 33 ein Ausführungsbeispiel beschrieben werde, das eine zusätzliche zentral angeordnete\nSpannvorrichtung aufweise, sei dies unbeachtlich, weil diese \"Ausführungsform\" erkennbar nicht vom Streitpatent umfasst sei.\n\n15 3. Dieser Auslegung des Patentanspruchs 1 kann - wie auch die Berufung zutreffend ausführt - nicht beigetreten werden.\n\n16 Merkmal 3 enthält den Beginn des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1, nach dem \"die Einrichtung eine Mehrzahl von erste (22) und zweite\n(30) Positioniermittel aufweisenden Richtelementen umfasst, die entlang eines\nKreises angeordnet sind\". Schon die Formulierung, dass derartige Richtelemente umfasst seien, spricht gegen ein Verständnis, nach dem in Merkmal 3 eine\nAnforderung an sämtliche Positionierelemente formuliert wird. Zudem werden\n- anders als in den Merkmalen 1.1.2, 1.2.2, 2 und 4.2 - ausdrücklich nur die Bezugszeichen 22 und 30 genannt, die die Zentrierzapfen des Spannfutters und\ndie korrespondierenden Vertiefungen des Werkstückträgers betreffen, die für\ndie Positionierung in X- und Y-Richtung sorgen (Merkmal 2.2.2). Auch der Beschreibung lässt sich für das vom Patentgericht angenommene enge Verständnis des Merkmals 3 nichts entnehmen.\n\n17 Schließlich lässt sich die Auslegung des Patentgerichts auch nicht aus\ndem Zusammenhang mit Merkmal 4 ableiten. Denn der \"Kreis\" des Merkmals 3\nwird in Merkmal 4 nicht aufgegriffen. Der Bezugspunkt der Anweisungen des\nMerkmals 4 ist nicht der (in der X-Y-Ebene beschriebene) Kreis, sondern eine\ngedachte, zur Z-Achse parallele Zylindermantelfläche.\n\n18 Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang ausführt, erfindungsgemäß\nlägen alle Richtelemente auf einem Kreis, wobei als Kreis \"ersichtlich\" nicht eine mathematisch definierte Linie zu verstehen sei, sondern \"in technischer Hinsicht\" ein Kreisring mit einer geringen radialen Ausdehnung, ist festzuhalten,\ndass weder der Kreisring noch die postulierte geringe radiale Ausdehnung eine\nStütze in der Beschreibung finden. Bestimmt ist lediglich, dass die Positioniermittel 22, 30 \"entlang eines Kreises\" angeordnet sind.\n\n19 Ebenso hat das Patentgericht das Merkmal 4 zu eng ausgelegt. Zutreffend\nund auch von der Beklagten konzediert weist die Berufung darauf hin, dass die\nals Stand der Technik erörterte Einrichtung gerade deshalb als zur Aufnahme\ngrößerer Kipp- und Drehmomente wenig tauglich angesehen wird, weil sie eine\n\nin einer Mittelbohrung angeordnete Spannvorrichtung verwendet (Abs. 3 und 4),\nwährend der Vorteil der Erfindung darin gesehen wird, dass die Spannkräfte\ndort angreifen, wo sie ihre größte Wirkung entfalten können, nämlich \"im Bereich\" der ersten und zweiten Positioniermittel (Abs. 6). In Merkmal 4 wird dies\ndahin konkretisiert, dass die Spannkraftwirkungslinien entweder annähernd auf\nder gedachten Zylindermantelfläche oder außerhalb dieser und in deren \"Bereich\" liegen. Soweit das Patentgericht hieraus ableitet, die Wirkungslinien\nmüssten \"möglichst genau\" auf der Mantelfläche oder, wenn außerhalb, unmittelbar neben dieser liegen, kann dem nicht beigetreten werden. Die in Merkmal 4 enthaltenen Varianten sind in ihrem Verhältnis zueinander vielmehr dahingehend zu verstehen, dass bei der Abweichung der Wirkungslinien von der\nMantelfläche nach außen ein größerer Spielraum bestehen soll als bei der Abweichung nach innen. Auch wenn in Absatz 28 der Beschreibung von \"unmittelbar\" die Rede ist, ist die Verwendung dieses Begriffs bei der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels nicht geeignet, eine einschränkende Auslegung des\nPatentanspruchs, der diesen Begriff gerade nicht verwendet, zu stützen, zumal\ndas mit Merkmal 4 angestrebte Ziel einen Verlauf der Spannkraftwirkungslinien,\nwie ihn das Patentgericht angenommen hat, auch nicht erfordert. Im Übrigen\nergibt sich ein gewisser Spielraum bei der Abweichung der Wirkungslinien von\nder Mantelfläche auch schon daraus, dass die radiale Lage der gedachten Zylindermantelfläche ihrerseits nicht exakt definiert ist, weil sie nach Merkmal 4.2\ndie ersten und zweiten Positioniermittel nur schneiden muss.\n\n20 II. Auch auf dieser Grundlage hat die zulässige Berufung jedoch keinen\nErfolg, soweit die Beklagte das Streitpatent in der Fassung ihres in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Hauptantrags verteidigt. Soweit die\nBeklagte das Streitpatent nicht mehr verteidigt, ist es ohne weitere Sachprüfung\nfür nichtig zu erklären (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 - X ZR 236/01,\nBGHZ 170, 215 - Carvedilol II).\n\n21 1. Die beschränkte Verteidigung von Patentanspruch 1 gemäß dem jetzigen Hauptantrag ist zulässig.\n\n22 a) Mit der verteidigten Fassung beansprucht die Beklagte eine Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks, die anders als in\nder vor dem Patentgericht verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1 nur\nnoch eine einzige Spannvorrichtung aufweist. Diese wird weiter durch das zusätzliche Merkmal 1.3.3 dahingehend konkretisiert, dass sie einen einzigen federbelasteten Ringkolben (12) aufweist, der im Inneren eines Ringraums (11)\ndes Spannfutters (1) in Richtung der Z-Achse des Spannfutters (1) mittels\nDruckluft oder hydraulisch entgegen der Wirkung von Spannfedern (14) verschiebbar ist und unter Wirkung der Spannfedern (14) die Spannorgane betätigt.\n\n23 b) Eine in dieser Weise konkretisierte Spannvorrichtung ist in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart. Dort ist von einem Ringkolben im\nInneren des Ringraums die Rede, der in Richtung der Z-Achse des Spannfutters mittels Druckluft entgegen der Wirkung von Federn verschiebbar ist. Ist der\nRingkolben in seine Totpunktlage verschoben, tauchen bei dem beschriebenen\nAusführungsbeispiel die im Kopfteil des Spannfutters enthaltenen Spannkugeln\nin die dafür vorgesehene Nut des Ringkolbens ein (europäische Patentanmeldung 1 068 918, Abs. 13 bis 15).\n\n24 c) Die Klägerin erachtet die Beschränkung durch die Hinzufügung des\nMerkmals 1.3.3 als unzulässig. Sie macht geltend, dass die mit diesem Merkmal beanspruchte Ringkolbentechnik in der Beschreibung und in den Anmeldeunterlagen ausschließlich im Zusammenhang mit Spannkugeln als Spannorganen offenbart sei, während nach der verteidigten Fassung der Ringkolben ohne\ndiesen Bezug in den Patentanspruch 1 aufgenommen werden solle. Damit werde die in der Beschreibung geschilderte Funktionseinheit aufgelöst. Der Fachmann werde die Erläuterungen zur Funktionsweise des Ringkolbens in der Be-\n\nschreibung nicht im Sinne des Merkmals 1.3.3 abstrahieren, dass die Spannkugeln durch andere Spannorgane ersetzt werden könnten. Damit sei der mit Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung beanspruchte Gegenstand nicht\nunmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend offenbart und mithin die\nVerteidigung des Streitpatents in dieser Fassung nicht zulässig.\n\n25 Dem kann nicht beigetreten werden. Dienen in der Beschreibung eines\nAusführungsbeispiels genannte Merkmale, die für sich, aber auch zusammen\nden durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Ausgestaltung\nder unter Schutz gestellten Erfindung, dann hat es der Patentinhaber nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Hand, sein Patent durch die\nAufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale zu beschränken (BGH,\nBeschluss vom 23. Januar 1990 - X ZB 9/89, BGHZ 110, 123, 126 - Spleißkammer). Die Kombination muss lediglich in ihrer Gesamtheit eine technische\nLehre darstellen, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (BGH, Beschluss vom\n11. September 2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49 - Drehmomentübertragungseinrichtung). Diesen Anforderungen genügt die Kombination des Merkmals 1.3.3 mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs 1. So wird in Absatz 7 der Streitpatentschrift und der Anmeldung ausgeführt, dass sich die mit\nder Erfindung angestrebte, hohe Widerstandsfähigkeit gegen eine Lageveränderung aufgrund der Einwirkung von Kippmomenten \"zum Beispiel\" dadurch\nrealisieren lasse, dass die Spannorgane eine Mehrzahl von um den Umfang\ndes Spannfutters verteilt angeordneten Spannkugeln umfassen, die mit einer in\nder Innenfläche des Werkzeugträgers umlaufenden Ringnut zusammenarbeiten. An dieser Stelle werden damit zum einen die Spannkugeln lediglich beispielhaft als mögliche Spannmittel der Spannorgane genannt, zum anderen\nfindet der Ringkolben keine Erwähnung, so dass entgegen der Auffassung der\nKlägerin nicht angenommen werden kann, der Ringkolben und die Spannkugeln\nbildeten eine Funktionseinheit in dem Sinne, dass sie nur in dieser Kombination\nbeansprucht werden könnten. Im Übrigen ist es unerheblich, dass in der An-\n\nmeldung mit den Spannkugeln nur ein mögliches Spannmittel genannt ist. Denn\nein solches Ausführungsbeispiel, mit dem der Anmelder der Anforderung genügt, die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann, nötigt nicht dazu, den Gegenstand des Patentanspruchs hierauf zu beschränken (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007\n- X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 - Sammelhefter II).\n\n26 d) Die Verteidigung des Streitpatents mit dem neuen Hauptantrag ist\nauch nach § 116 Abs. 2 PatG zulässig. Sie ist sachdienlich und kann auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat der Verhandlung und Entscheidung über\ndie Berufung nach § 117 PatG zugrunde zu legen hat. Der neue Hauptantrag\nberuht im Kern auf dem bereits erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag II, auf den\nes nach dem Rechtsstandpunkt des Patentgerichts in erster Instanz nicht ankam. Soweit die Beklagte den ursprünglichen Hilfsantrag II in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat in den Merkmalen 1.3, 1.3.3 und 4 ergänzt und\nmodifiziert hat, hat sie damit in sachdienlicher Weise den Bedenken Rechnung\ngetragen, auf die der Senat in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Ursprungsoffenbarung des Gegenstands des ursprünglichen Hilfsantrags II hingewiesen hat.\n\n27 2. Der Gegenstand der mit dem jetzigen Hauptantrag verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 ist patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ).\n\n28 a) Der Gegenstand dieses Anspruchs ist neu.\n\n29 aa) Das Patentgericht hat zur Neuheit der dort verteidigten Fassung des\nStreitpatents, in der Merkmal 1.3.3 der im Berufungsverfahren verteidigten Fassung noch nicht enthalten war, ausgeführt:\n\n30 Die in der europäischen Patentschrift 697 267 (Anlage NK3) gezeigte Befestigungsvorrichtung für ein Werkzeug oder Werkstück weise mit dem Teil 1\nund dem Halter 3 wie das Streitpatent ein im Arbeitsbereich der Bearbeitungs-\n\nmaschine fixierbares Spannfutter und einen daran festzuspannenden Werkstück- bzw. Werkzeugträger auf. Ebenso verfüge die Vorrichtung nach der NK3\nneben ersten Positioniermitteln am Spannfutter und zweiten Positioniermitteln\nam Werkstückträger, die paarweise als Richtelemente zusammenarbeiteten\nund den Werkstückträger in X- und Y-Richtung positionierten, auch über weitere\nPositioniermittel in Form von Passflächen für die Ausrichtung in Z-Richtung.\nJedoch zeigten alle Figuren der NK3 Ausführungsformen mit einer rechteckigen\noder möglicherweise auch quadratischen Anordnung der Spanneinrichtung, bei\ndenen die Positionierelemente für die X-Y-Richtung in den Seitenmitten und die\nPositionierelemente für die Z-Richtung in den Ecken der Befestigungsvorrichtung angeordnet seien, so dass es an einer Anordnung der Positioniermittel\nentlang eines (einzigen) Kreises im Sinne des Merkmals 3 fehle. Entsprechendes gelte aber auch für eine nach der Beschreibung der NK3 ebenfalls mögliche runde Ausführungsform. Insoweit offenbare die NK3 zwar, dass die Positioniermittel für die X-Y-Richtung radial angeordnet seien. Hinsichtlich der Anordnung der Positioniermittel für die Z-Richtung enthalte die NK3 jedoch keine Angaben, so dass dem Offenbarungsgehalt der NK3 nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen sei, wie diese Positioniermittel bei einer runden Ausführungsform angeordnet seien. Ferner sei bei der Befestigungsvorrichtung nach der\nNK3 als Spannmittel in jedem Fall immer eine zentrale Spannschraube vorgesehen. Dadurch sei, unabhängig davon, ob zusätzliche Spannschrauben für\nweitere Befestigungen im Bedarfsfall vorhanden seien oder nicht, Merkmal 4\nebenfalls nicht verwirklicht.\n\n31 Auch die europäische Patentanmeldung 614 725 (Anlage NK4) nehme die\nLehre des Streitpatents nicht vorweg. Eine klare technische Lehre, wonach alle\nPositioniermittel wie beim Streitpatent entlang eines (einzigen) Kreises angeordnet seien, vermittle die NK4 nicht, weil jedes der dort offenbarten Positioniermittel, insbesondere auch die kreisringförmig angeordneten Flächenabschnitte am Spannfutter sowie die plangeschliffene Fläche am Werkzeugträger,\neine beträchtliche Ausdehnung habe. Die in der NK4 offenbarte Einrichtung\n\nweise überdies wegen der Verwendung von vier Spannfuttern mit jeweils kreisförmig um die Spannzapfen angeordneten Spannorganen in Form von Kugeln\neinen anderen Aufbau als das Streitpatent auf. Durch diese Kugeln werde die\nSpannkraft auf den jeweiligen Spannzapfen übertragen. Damit lägen die axialen\nKomponenten der Spannkraft-Wirkungslinien bei der NK4 nicht auf einer (einzigen) Zylindermantelfläche oder unmittelbar daneben, sondern auf vier unterschiedlichen gedachten Mantelflächen; Merkmal 4 werde somit nicht verwirklicht.\n\n32 Das in der US-amerikanischen Patentschrift 5 190 272 (Anlage NK32) als\nEinrichtung im Sinne des Streitpatents einzuordnende Palettensystem weise mit\nder Stirnverzahnung der ringförmigen Einbauteile an Spannfutter und Werkstückträger zwar erste und zweite Positioniermittel im Sinne des Streitpatents\nauf, die in gleicher Weise wie beim Streitpatent als Richtelemente zusammenarbeiteten. Selbst wenn man mit der Klägerin annehme, dass die Zähne und die\nkorrespondierenden Zahnlücken der Stirnräder als \"Zentrierzapfen\" und \"Vertiefungen\" im Sinne des Merkmals 2.2.1 aufzufassen seien, sei aber Merkmal\n2.2.2 nicht offenbart. Denn bei der in NK32 offenbarten Einrichtung erfolge die\nPositionierung in Z-Richtung nicht mit als Z-Referenz dienenden, erhöhten Flächenabschnitten am Spannfutter und einer plangeschliffenen als Z-Referenz\ndienenden Fläche am Werkstückträger, sondern - wie in der X-Y-Ebene - ebenfalls durch die aufeinanderliegenden Schrägflächen der jeweiligen Zahnflanken\nder Stirnverzahnungen, weil bei Zahnpaarungen funktionsbedingt aufgrund des\nerforderlichen Zahnkopfspiels stets die Zahnflanken zueinander in Eingriff kämen.\n\n33 bb) Dies hält der Überprüfung im Berufungsverfahren zwar nicht in allen\nPunkten stand. Jedoch ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der im\nBerufungsverfahren verteidigten Fassung neu (Art. 54 Abs. 1 und 2 EPÜ).\n\n34 (1) Die NK3 offenbart - wie vom Patentgericht zutreffend ausgeführt - eine Befestigungseinrichtung für ein Werkzeug oder Werkstück, die aus zwei Teilen besteht, die dem Spannfutter (Halter/Teil 3 der NK3) und dem Werkstückträger (Teil 1 der NK3) beim Streitpatent entsprechen. Die Positionierung des\nWerkstückträgers in X-Y-Richtung erfolgt über Passvorsprünge am Werkstückträger, denen Passvertiefungen am Teil 1 entsprechen. Die Justierung in Z-Richtung erfolgt über Passflächen an beiden Teilen. Die Passvorsprünge sind\ngleichmäßig am Umfang des Werkstückträgers verteilt. Bei dem in den Figuren\nder NK3 illustrierten Ausführungsbeispiel ist der Werkstückträger viereckig oder\nquadratisch gestaltet, so dass die Passvorsprünge rechtwinklig zu den Seitenflächen und den entsprechenden Rändern verlaufen. Die Beschreibung offenbart allerdings auch eine runde Ausgestaltung des Werkstückträgers, bei der\ndie Passvorsprünge radial angeordnet sind (Sp. 6 Z. 26 f.; Sp. 5 Z. 33 f.). Dies\nentspricht, wie auch vom Patentgericht angenommen, den Merkmalsgruppen 1\nund 2.\n\n35 Soweit das Patentgericht ausführt, in Bezug auf eine mögliche runde Ausführung sei die Positionierung der für die Ausrichtung in Z-Richtung maßgeblichen Passflächen und somit das Merkmal 3 nicht offenbart, kann dem nicht\nbeigetreten werden. Abgesehen davon, dass Merkmal 3 ohnedies keine Anforderung an die Positionierung der Z-Referenz formuliert, ergibt sich, was im Hinblick auf Merkmal 4.2 von Bedeutung ist, aus Patentanspruch 1 und der Beschreibung der NK3 (Sp. 3 Z. 59 bis Sp. 4 Z. 2), dass die Passvorsprünge einstückig an einem der beiden Teile (Werkstück oder Halter) zwischen den Passflächen angeformt sind, während die korrespondierenden Passaussparungen\nan dem anderen Teil an den entsprechenden Stellen angeordnet sind. Da an\ndieser Stelle keine Einschränkungen gemacht werden, gilt dies sowohl für die\nviereckige als auch die runde Ausführungsform. Dies lässt sich auch Patentanspruch 7 entnehmen, der die Lage der Passvorsprünge auch für eine runde\nAusführungsform beschreibt und sich im Übrigen auf Anspruch 1 rückbezieht.\n\nDementsprechend befinden sich auch bei einer runden Ausführungsform die\nPassflächen zwischen den Passvorsprüngen.\n\n36 Ob die Verwirklichung des Merkmals 4 zu verneinen ist, weil - wie das Patentgericht und die Beklagte annehmen - bei der Befestigungseinrichtung nach\nder NK3 als Spannmittel in jedem Fall immer eine zentrale Spannschraube vorgesehen sei, erscheint nicht zwingend. Denn die Erläuterungen in der Patentschrift, wonach bei der dort offenbarten Ausführungsform die zentrale Spannschraube in der Regel für eine Verspannung des Halters und des Spannfutters\nausreichen solle, wenn auch an den Passflächen weitere Befestigungsmöglichkeiten vorgesehen sein könnten (Sp. 3 Z. 39 bis 46), sind nicht notwendig dahin\nzu verstehen, dass bei der Befestigungseinrichtung nach der NK3 in jedem Fall\neine zentrale Spannschraube vorhanden sein müsse und erst im Bedarfsfall\nzusätzliche Schrauben für weitere Befestigungen vorgesehen werden könnten.\nSo wird in der Beschreibung auch ausgeführt, was durch ein stärkeres Anziehen des Befestigungselements, nämlich durch die (zentrale) Schraube 2 oder\nmehrerer Schrauben, bewirkt werden soll (Sp. 4 Z. 17 bis 19). An einer anderen\nStelle in der Beschreibung wird die Verwendung einer einzigen Spannschraube\nlediglich als Beispiel für die quer oder rechtwinklig zu der Berührebene der\nPassflächen verlaufenden Befestigungsmittel genannt (Sp. 7 Z. 31 bis 33). Insbesondere auch Patentanspruch 1 lässt sich eine derartige Beschränkung auf\nBefestigungsvorrichtungen mit einer zentralen Spannschraube nicht entnehmen. Dort ist vielmehr von mehreren Befestigungsmitteln die Rede, die für eine\nVerspannung der beiden Teile der Vorrichtung sorgen sollen, ohne dass hier\nein Vorrang einer zentralen Spannschraube festgelegt wäre.\n\n37 Die Verwirklichung des Merkmals 4 kann jedoch dahinstehen. Denn die\nEinrichtung nach NK3 weist nicht als einzige Spannvorrichtung (Merkmal 1.3 in\nder Fassung des neuen Hauptantrags) einen federbelasteten Ringkolben auf,\nso dass jedenfalls Merkmal 1.3.3 nicht offenbart ist.\n\n38 (2) Die Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks nach der NK4 besteht aus einem am Arbeitsplatz der Bearbeitungsmaschine zu fixierenden Untersatz und einem auf den Untersatz aufsetzbaren und\ndaran festspannbaren Werkstückträger, die jeweils mit Richtelementen versehen sind. Sie weist damit dieselben Bestandteile auf wie das Streitpatent nach\nden Merkmalsgruppen 1.1 und 1.2. Die Positionierung des Werkstückträgers\nerfolgt in X-Y-Richtung über am Untersatz vorgesehene lineare Richtelemente\nin Form von prismatischen Zentrierlinealen, die mit ihren als Zentrierschlitze\nausgestalteten Gegenstücken am Werkstückträger zusammenarbeiten. Für die\nFestlegung der Position des Werkstückträgers in der Z-Achse sind paarweise\nzusammenarbeitende Anschlagflächen am Untersatz und am Werkstückträger\nvorgesehen (Merkmalsgruppe 2). Hiervon geht auch das Patentgericht aus.\nSoweit es allerdings annimmt, die NK4 vermittle keine klare technische Lehre\ndes Inhalts, dass alle Positioniermittel entsprechend Merkmal 3 entlang eines\nKreises anzuordnen seien, und dies damit begründet, dass die beträchtliche\nAusdehnung der Positioniermittel der NK4 einer solchen Lehre entgegenstehe,\nkann dem nicht beigetreten werden. Wie die Klägerin mit einer entsprechenden\nErgänzung der Figur 4 der NK4 (Anlage NK29) veranschaulicht hat, befinden\nsich bei der NK4 sämtliche Positioniermittel auf einer gedachten Kreislinie. Wie\nweit die Positioniermittel über eine solche gedachte Kreislinie hinausragen, ist\nauch für das Streitpatent nicht festgelegt.\n\n39 Dagegen ist nach der nunmehr verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1 die Merkmalsgruppe 1.3 nicht vollständig verwirklicht. Während die\nNK4 vier kreisförmige Spannfutter mit jeweils einem Spannzapfen in der Mitte\naufweist, der kreisförmig von einem Kugelgesperre umgeben ist, ist der Gegenstand des Streitpatents in der verteidigten Fassung auf eine einzige Spannvorrichtung mit einem einzigen federbelasteten Ringkolben beschränkt.\n\n40 Damit ist auch Merkmal 4 nicht verwirklicht. Bei der Einrichtung nach NK4\nweist jedes der vier kreisförmigen Spannfutter der NK4 in der Mitte einen von\n\neinem Kugelgesperre umgegebenen Spannzapfen auf, so dass die axialen\nKomponenten der Spannkraftwirkungslinien auf vier unterschiedlichen gedachten, die Positioniermittel schneidenden Zylindermantelflächen verlaufen. Die\nWirkungslinien liegen damit auch bei der NK4 zwar entweder annähernd auf\noder außerhalb und \"im Bereich\" einer (einzigen) gedachten Zylindermantelfläche, allerdings jeweils nur bezogen auf ein einzelnes der vier Spannfutter.\nMerkmal 4 in der im Berufungsverfahren noch verteidigten Fassung ist damit\nnicht offenbart, da danach vorausgesetzt wird, dass sämtliche axialen Komponenten der Spannkraftwirkungslinien der Spannorgane entweder annähernd auf\noder außerhalb und \"im Bereich\" einer gedachten Zylindermantelfläche liegen.\n\n41 (3) Die NK32 betrifft ein Palettiersystem, mit dem Werkstücke in automatisierter Form auf Paletten den die einzelnen Bearbeitungsschritte ausführenden\nMaschinen zugeführt und auf diesen eingespannt werden können. Dabei wird\ndas Werkstück auf einer Palette (pallet) oder einem Träger (carrier) aufgespannt, die oder der an jeder der einzelnen Bearbeitungsstationen mit einer Art\nBasisstation (actuator base, pallet base) so gekoppelt wird, dass das Werkstück\nin der Maschine stets in der für eine präzise Bearbeitung erforderlichen Lage\npositioniert und gleichzeitig stabil befestigt ist. Die Positionierung des Werkstückträgers auf der Basisstation erfolgt über korrespondierende mehrzahnige\n(Träger-)Ringe (multitoothed (carrier) rings) an diesen beiden Bauteilen. Anschließend wird der an der Basisstation befindliche Kolben mit Druckluft oder\nhydraulisch nach oben gedrückt, bis die Kugellager der Basisstation an den\nentsprechenden Verriegelungsflächen am Werkstückträger anliegen. Wenn der\nKolben seine endgültige Position erreicht hat, werden die Kugellager gegen\nentsprechende Verriegelungsflächen am Werkstückträger gedrückt und die Basisstation ist mit dem Werkstückträger verbunden.\n\n42 Damit weist die in NK32 offenbarte Einrichtung die Merkmalsgruppen 1.1,\n1.2 und 1.3 sowie das Merkmal 3 auf. Die bei der NK32 als Positioniermittel\nfungierenden Zahnräder arbeiten wie die Positioniermittel des Streitpatents als\n\nRichtelement paarweise zusammen, so dass auch die Merkmale 2.1 und 2.2\nverwirklicht sind. Allerdings unterscheidet die NK32 bei den Positioniermitteln\nnicht hinsichtlich solcher, die für die Ausrichtung in X-Y-Richtung zuständig sind\nund solchen, die die Ausrichtung in Z-Richtung übernehmen, so dass die\nMerkmale 2.2.1 und 2.2.2 nicht vollständig verwirklicht sind. Die Zahnräder der\nNK32 sind zwar den Zentrierzapfen und den damit korrespondierenden Vertiefungen im Sinne des Merkmals 2.2.1 bis zu einem gewissen Grad vergleichbar.\nAllerdings befinden sich beim Streitpatent die mit den Zähnen vergleichbaren\nZentrierzapfen nur am Spannfutter, während der Werkstückträger insoweit mit\nden Vertiefungen nur Zahnlücken aufweist. Ferner fehlt es an als Z-Referenz\ndienenden Flächenabschnitten am Spannfutter bzw. der Basisstation und einer\ndamit korrespondierenden plangeschliffenen Fläche am Werkstückträger. Wenn\nauch die Zahnringe bei der NK32 - wie die Klägerin unter Hinweis auf die Beschreibung (Sp. 5 Z. 46 bis 50 und S. 12 Z. 20 bis 25 der Übersetzung NK 32a)\nzutreffend ausführt - hinsichtlich der Stellwinkel und der Anzahl der Zähne unterschiedlich ausgestaltet sein können, so ist bei einer Ausgestaltung als Zähne\ndoch davon auszugehen, dass die Zähne eines Ringes jeweils gleichmäßig gestaltet und nebeneinander angeordnet sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Spitzen der Zähne nicht als Flächen für die Ausrichtung in\nZ-Richtung anzusehen. Da die Zähne allenfalls den Zentrierzapfen des Streitpatents entsprechen, so entsprechen ihre Spitzen allenfalls den Spitzen oder Enden der Zentrierzapfen. Im Übrigen können sie, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht die Z-Referenz bilden.\n\n43 b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der mit dem Hauptantrag\nverteidigten Fassung ist auch nicht durch den Stand der Technik nahegelegt\n(Art. 56 EPÜ).\n\n44 (1) Zuständiger Fachmann ist, wie das Patentgericht zutreffend und von\nden Parteien unbeanstandet angenommen hat, ein Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulausbildung der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufs-\n\nerfahrung in der Konstruktion von Spanneinrichtungen bei Werkzeugmaschinen.\n\n45 (2) Ausgehend von der Entgegenhaltung NK3 müsste der Fachmann\nAnlass gehabt haben, die bei der dort gezeigten Befestigungsvorrichtung für\ndas Verspannen von Spannfutter und Werkstückträger vorgesehenen Spannschrauben durch eine Ringkolbenkonstruktion im Sinne des Merkmals 1.3.3 zu\nersetzen. Aus der NK3 selbst ergibt sich hierfür keine Anregung. Zwar ist das\nMerkmal 1.3.3 aus der Entgegenhaltung NK32 bekannt. Jedoch setzte eine\nÜbertragung dieses Merkmals auf die in der NK3 offenbarte Konstruktion einen\ngrundsätzlichen Umbau dieser Befestigungsvorrichtung aus, so dass insoweit\nnicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Fachmann eine entsprechende Weiterentwicklung der NK3 durch die NK32 nahegelegt war.\n\n46 (3) Auch war dem Fachmann der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in\nder verteidigten Fassung weder durch die NK4 alleine noch in Verbindung mit\nder Entgegenhaltung NK32 nahegelegt.\n\n47 Soweit die Klägerin geltend macht, der Fachmann entnehme der NK4 einerseits die Erkenntnis, dass die Positionierung und Justierung des Werkstücks\nmit einer Erhöhung der Zahl von Spannvorrichtungen verbessert werden könne,\nerkenne andererseits aber auch, dass die Zahl der Spannvorrichtungen aus\nPlatzgründen nicht beliebig vergrößert werden könne, und komme vor diesem\nHintergrund auf die dann naheliegende Möglichkeit, wie das Streitpatent nur\neine einzige Spannvorrichtung vorzusehen, kann dem nicht beigetreten werden.\nEs ist nicht ersichtlich, weshalb der Fachmann, wenn er zu der Erkenntnis gelangt, dass eine größere Zahl von Spannvorrichtungen eine sichere und zuverlässige, repetierbare Positionierung und Befestigung gewährleistet, nur eine\neinzige Spannvorrichtung vorsehen soll.\n\n48 Ebenso wenig kann ein Rückgriff auf die Entgegenhaltung NK32 zu einer\nanderen Beurteilung führen. Die in der NK32 gezeigte Hirth-Verzahnung stellt\nkeine Spannvorrichtung dar, die gesonderte Mittel zur Verspannung in\nZ-Richtung aufweist. Der Fachmann, der bestrebt ist, die Positionierung des\nWerkstücks in alle Richtungen und damit auch in die Z-Richtung zu verbessern,\nhat daher keinen Anlass ausgehend von der NK4 ergänzend auf die NK32 zurückzugreifen.\n\n49 (4) Schließlich war dem Fachmann der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung auch nicht nahegelegt, wenn man die\nEntgegenhaltung NK32 als Ausgangspunkt heranzieht.\n\n50 Das Patentgericht hat insoweit angenommen, dass die NK32 mit der Verwendung von Stirnverzahnungen für die Positionierung in Z-Richtung anstelle\nvon korrespondierenden Flächenabschnitten am Spannfutter und am Werkstückträger die NK32 einen anderen Weg als das Streitpatent beschreite. Diese\nEntgegenhaltung lege dem Fachmann daher nicht nahe, für die Positionierung\nin Z-Richtung erhöhte, als Z-Referenz dienende Flächenabschnitte am Spannfutter und eine entsprechende plangeschliffene Fläche am Werkstückträger\nvorzusehen. Selbst wenn der Fachmann, der die Positioniergenauigkeit in\nZ-Richtung verbessern wollte, möglicherweise angeregt durch die NK3 und die\nNK4 die dort für die Positionierung in Z-Richtung vorgesehene Lösung in Betracht ziehen würde, fehlte es an der Verwirklichung des Merkmals, dass alle\nRichtelemente entlang eines Kreises angeordnet sind. Denn wegen der Stirnverzahnungen in der NK32, die bereits einen geschlossenen Kreis bildeten,\nmüssten die weiteren Richtelemente zwangsläufig an einer anderen Stelle, sei\nes außerhalb oder innerhalb der Stirnverzahnung angeordnet werden.\n\n51 Zwar hat die Klägerin mit der Berufung in diesem Zusammenhang neue\nEntgegenhaltungen vorgelegt, und insoweit geltend gemacht, dass der Fachmann, der die Positioniergenauigkeit in Z-Richtung verbessern wollte, die\n\nZ-Referenz von der X-Y-Positionierung getrennt hätte, ohne deswegen von der\nStirnverzahnung abzugehen. Eine entsprechende Anregung hierzu habe der\nFachmann der deutschen Offenlegungsschrift 35 28 443 (NK36a) - auf deren\nUS-Pendant, die Patentschrift 4 575 062 (NK36), die NK32 ausdrücklich verweise -, aber auch dem Gebrauchsmuster 298 02 374 (NK37) entnehmen können. Die NK 36 bzw. NK36a zeige eine Kupplung für die Befestigung eines\nWerkstückträgers auf einer Werkzeugmaschine mit einem Trägerring, dessen\nZähne an der Oberseite nicht spitz zuliefen, sondern eine plane Fläche aufwiesen. Die NK37 offenbare eine Ausgestaltung, bei der die Verzahnungselemente\neine unsymmetrische Geometrie dergestalt aufwiesen, dass jeweils eine erste\nFlanke der einzelnen Verzahnungselemente steiler ausgeführt sei als die andere zweite Flanke (Hirth-Verzahnung mit entsprechenden Gegenflächen zusammenwirkenden Anschlagflächen 15,16 in Figur 2 der NK37).\n\n52 Auch diese Entgegenhaltungen gaben dem Fachmann indes keinen Anlass, die in NK32 offenbarte Hirth-Verzahnung an einzelnen Stellen mit planen\nAuflageflächen zu versehen, um eine exaktere Positionierung in Z-Richtung zu\nerreichen.\n\n53 Dabei kann offenbleiben, ob die in NK32 eingesetzte Verzahnung deshalb\nals nachteilig anzusehen ist, weil es bei großen Spannkräften zu unerwünschten Materialverformungen (\"Fressen\") kommen kann. NK32 enthält jedenfalls\nweder einen Hinweis auf dieses Problem noch eine Anregung zu dessen Lösung. Der in der Beschreibung enthaltene Hinweis, die Zahnringe könnten hinsichtlich der Stellwinkel und der Anzahl der Zähne unterschiedlich ausgestaltet\nwerden, um das angestrebte Ergebnis zu erreichen (NK 32 Sp. 5 Z. 46 bis 50,\nNK32a S. 12 Z. 20 bis 25), gab dem Fachmann keine konkrete Anregung dafür,\neinzelne oder alle Zähne mit einer planen Fläche zu versehen, die zur Positionierung in Z-Richtung eingesetzt werden kann. Auch im Übrigen ergab sich für\nden Fachmann aus NK32 nicht die Anregung, in anderen Entgegenhaltungen\n\nnach Abwandlungen einer Hirth-Verzahnung zur verbesserten Positionierung in\nZ-Richtung zu suchen.\n\n54 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO und § 92 Abs. 1 ZPO.\n\nMeier-Beck Bacher Hoffmann\n\nDeichfuß Kober-Dehm\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 08.11.2012 - 4 Ni 43/10 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-14/x-zr-148-12","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-14/x-zr-148-12","retrieved":"2026-10-24 08:01:20.578746+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-01-14/x-zr-148-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine, mit einem im Arbeitsbereich der Bearbeitungsmaschine zu fixierenden Spannfutter (1) und einem auf das Spannfutter (1) aufsetzbaren und daran\nfestzuspannenden Werkstückträger (25), ferner mit ersten Positioniermitteln (22, 23) am Spannfutter (1) und\nzweiten Positioniermitteln am (30, 29) am Werkstückträger (25), welche als Richtelemente paarweise zusammenarbeiten und den Werkstückträger (25) in drei\nsenkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen\n(X, Y, Z) sowie winkelgerecht gegenüber dem Spannfutter (1) positionieren, wobei die Positionierung in X-Y-Richtung mittels Zentrierzapfen (22) und zugehörigen\nVertiefungen (30) und in Z-Richtung mit als Z-Referenz\ndienenden erhöhten Flächenabschnitten (23) am\nSpannfutter (1) und einer plangeschliffenen als Z-\n\nReferenz dienenden Fläche am Werkstückträger (25)\nerfolgt, und mit einer Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28),\nderen Spannkraft den Werkstückträger in der durch die\nPositioniermittel festgelegten Position am Spannfutter\nfesthält, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtung\neine Mehrzahl von erste (22) und zweite (30) Positioniermittel aufweisenden Richtelementen umfasst, die\nentlang eines Kreises angeordnet sind, und dass die\neinzige Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28) eine Mehrzahl von Spannorganen (18, 28) umfasst, deren sämtliche axiale Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien\nzumindest annähernd auf oder aber außerhalb und im\nBereich einer gedachten, Z-Achsen-parallelen, die ersten (22, 23) und (29, 30) zweiten Positioniermittel\nschneidenden Zylindermantelfläche (MF) liegen, und\ndass die einzige Spannvorrichtung einen einzigen federbelasteten Ringkolben (12) aufweist, der im Inneren\neines Ringraumes (11) des Spannfutters (1) in Richtung\nder Z-Achse des Spannfutters (1) mittels Druckluft oder\nhydraulisch entgegen der Wirkung von Spannfedern\n(14) verschiebbar ist und unter Wirkung der Spannfedern (14) die Spannorgane der Spannvorrichtung betätigt.\"\n\nDie Kosten des Rechtsstreits I. 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