{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2014-01-14","aktenzeichen":"VIII ZB 40/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIII ZB 40/13\n\nvom\n\n14. Januar 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2014 durch den\nVorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und\nDr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des\nOberlandesgerichts Nürnberg - 4. Zivilsenat - vom 8. August 2013\naufgehoben.\n\nDem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 7. Zivilkammer -\nvom 18. April 2013 gewährt.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nGegenstandswert der Rechtsbeschwerde: bis 35.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages und Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Der Beklagte hat gegen das ihm am 24. April 2013\nzugestellte erstinstanzliche Urteil durch seinen Prozessbevollmächtigten rechtzeitig Berufung eingelegt. Am 24. Juni 2013 ist auf dem Faxgerät des Landge-\n\nrichts Nürnberg-Fürth mit der Faxnummer 0911-12020 ein an das Oberlandesgericht Nürnberg gerichteter Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten eingegangen, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu\nverlängern. Bei diesem Faxgerät handelt es sich um das Gerät der 7., 8., 16.\nund 19. Zivilkammer sowie der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts,\nnicht um ein Gerät des Oberlandesgerichts Nürnberg oder der gemeinsamen\nEinlaufstelle der Nürnberger Justizbehörden. Nach Weiterleitung durch die Geschäftsstelle ist der Verlängerungsantrag am 25. Juni 2013 bei der gemeinsamen Einlaufstelle der Nürnberger Justizbehörden eingegangen. Mit Schriftsatz\nseines Prozessbevollmächtigten vom 19. Juli 2013, der beim Berufungsgericht\nam gleichen Tag per Fax eingegangen ist, hat der Beklagte die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist\nbegehrt.\n\n2 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin mit\nBeschluss vom 8. August 2013 zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Beklagten keine\nWiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung gewährt\nwerden könne, weil die Nichteinhaltung der Frist auf einem ihm zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruhe. Denn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe keine hinreichenden organisatorischen\nVorkehrungen für eine wirksame Ausgangskontrolle getroffen. Zwar habe er\nglaubhaft gemacht, dass eine allgemeine Büroanweisung bestehe, wonach die\nTelefaxnummer der Empfangsstelle entweder einem in der Akte befindlichen\nzeitnahen Schriftstück des Gerichts oder der Homepage des Gerichts zu entnehmen und der Sendebericht nach Absenden des Faxes auf die richtige\nAdressierung, die korrekte Übernahme der Telefaxnummer und deren korrekte\nZuordnung zum Empfängergericht zu überprüfen sei. Es fehlten aber geeignete\nAnweisungen, die sicherstellen könnten, dass das der anwaltlichen Akte ent-\n\nnommene Schreiben des Ausgangsgerichts, dessen Briefkopf die Faxnummer\nentnommen worden sei, bei der späteren Kontrolle des Sendeberichts nicht\nnochmals versehentlich zur Grundlage der Kontrolle gemacht werde. Der naheliegenden und in der Gerichtspraxis wiederholt auftretenden Gefahr, dass die\ngesuchte Faxnummer des Berufungsgerichts einem Schreiben des Ausgangsgerichts entnommen werde und der Fehler auch bei der nachträglichen Kontrolle unbemerkt bleibe, sei nicht entgegengewirkt worden.\n\nII.\n\n3 Die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie\nführt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung\nin die versäumte Berufungsbegründungsfrist (§ 233 ZPO).\n\n4 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert\nist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrensgrundrechte des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf\nrechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und die den Parteien den\nZugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren\n(st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11, AnwBl. 2011,\n\n865 Rn. 6; vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, NJW-RR 2012, 1267 Rn. 5; vom\n26. Juni 2012 - VI ZB 12/12, NJW 2012, 3309 Rn. 5; jeweils mwN).\n\n5 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.\n\n6 a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass\nder Beklagte die Frist zur Begründung der Berufung versäumt hat und auch der\nAntrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht rechtzeitig vor\nFristablauf beim Berufungsgericht eingegangen ist. Entgegen der Ansicht der\nRechtsbeschwerde hat die Übermittlung des Fristverlängerungsantrags an die\nhier angewählte Faxnummer des Landgerichts die Frist nicht gewahrt, weil diese Faxnummer nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zur Gemeinsamen Postannahmestelle der Nürnberger Justizbehörden gehörte. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den von der Rechtsbeschwerde zitierten Fällen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - VI ZB\n27/12, MDR 2013, 1186 Rn. 12 unter Hinweis auf BVerfG, NJW-RR 2008, 446).\nDenn in jenen Fällen war jeweils einer der besonders bestimmten Telefaxanschlüsse der beteiligten Behörden und Gerichte angewählt worden, die nach\neiner Gemeinsamen Anordnung der Behördenleiter zugleich als Anschlüsse der\nanderen Behörden und Gerichte galten; deshalb waren die bei einem dieser\nAnschlüsse eingehenden Telefaxschreiben als bei der Geschäftsstelle der jeweils angeschriebenen Behörden- oder Gerichtsstelle eingegangen anzusehen.\nHier ist indes der Fristverlängerungsantrag nicht an einen derartigen besonders\nbestimmten Faxanschluss übermittelt worden.\n\n7 b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen, die an die Ausgangskontrolle bei einem per Fax übermittelten fristgebundenen Schriftsatz zu stellen sind, überspannt. Die fehlerhafte Übermittlung\n\ndes Fristverlängerungsantrags an das Landgericht beruht allein auf einem dem\nBeklagten nicht zuzurechnenden Verschulden der Büroangestellten seines Prozessbevollmächtigten.\n\n8 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es ausreichend\n(und im Übrigen auch geboten), die Faxnummer des Adressatgerichts - soweit\nmöglich - dem letzten in der Handakte befindlichen (zeitnahen) Schreiben des\nAdressatgerichts zu entnehmen und auch die anschließende Kontrolle des\nSendeberichts darauf, ob die richtige Nummer des Adressatgerichts gewählt\nwurde, anhand dieses Schreibens vorzunehmen (BGH, Beschlüsse vom\n17. August 2011 - VIII ZB 39/10, NJW-RR 2011, 1557 Rn. 11; vom 14. Oktober\n2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312 Rn. 10).\n\n9 Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei einer derartigen Vorgehensweise eine erhöhte Fehleranfälligkeit dahin bestehe, dass versehentlich die\nFaxnummer einem Schreiben des Ausgangsgerichts (statt des Adressatgerichts) entnommen werde und sich der Fehler bei der Kontrolle wiederhole, teilt\nder Senat nicht. Das Adressatgericht - Oberlandesgericht Nürnberg - ist auf\ndem Fristverlängerungsantrag des Beklagten vom 24. Juni 2013 zutreffend angegeben. Die (theoretische) Möglichkeit, dass aufgrund eines Versehens die\nNummer des Ausgangsgerichts - hier des Landgerichts Nürnberg-Fürth - ermittelt und verwendet wird und sich der Fehler anschließend bei der Ausgangskontrolle wiederholt, besteht auch bei der Anweisung, die Faxnummer über die\nHomepage des Adressatgerichts zu ermitteln. Jedenfalls darf ein Rechtsanwalt\ndarauf vertrauen, dass eine erfahrene Büroangestellte, die bisher zuverlässig\ngearbeitet hat, die allgemeine Anweisung, die Faxnummer des Adressatgerichts\naus einem bei der Handakte befindlichen Schreiben dieses Gerichts herauszusuchen und den Sendebericht anschließend anhand dieses Schreibens noch\neinmal auf die richtige Faxnummer des Adressatgerichts zu kontrollieren, zuver-\n\nlässig ausführen wird. Dass entsprechende Anweisungen im Büro des Prozessbevollmächtigten des Beklagten bestanden, ist durch die eidesstattliche\nVersicherung der Bürokraft glaubhaft gemacht. Der gleichwohl unterlaufene\nFehler beim Heraussuchen und der Kontrolle der verwendeten Nummer beruht\ndaher auf einem dem Beklagten nicht zuzurechnenden Versehen der Büroangestellten und nicht auf einem Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten.\n\n10 Da der Beklagte die versäumte Prozesshandlung vor Ablauf der begehrten Fristverlängerung nachgeholt hat (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO), war seinem\nWiedereinsetzungsantrag zu entsprechen.\n\nBall Dr. Milger Dr. Achilles\n\nDr. Schneider Dr. Fetzer\n\nVorinstanzen:\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 18.04.2013 - 7 O 9285/11 -\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.08.2013 - 4 U 1044/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-14/viii-zb-40-13","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-14/viii-zb-40-13","retrieved":"2026-10-24 08:00:12.193165+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-01-14/viii-zb-40-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"8. 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