{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2013-12-18","aktenzeichen":"4 StR 501/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 501/13\n\nvom\n18. Dezember 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2013 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Juli 2013 aufgehoben, soweit eine\nEntscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe aus den\nin den Urteilen der Amtsgerichte Schwelm vom 5. Oktober\n2012 (Az. 875 Js 1369/11) und Hattingen vom 5. November\n2012 (Az. 81 Js 1875/12) gegen den Angeklagten erkannten\nGeldstrafen unterblieben ist. Insoweit ist eine nachträgliche\nEntscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe nach den\n§§ 460, 462 StPO zu treffen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt\ndem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen\n\nunerlaubten Erwerbs „und Besitzes“ (richtig: in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz) einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\nJahren und acht Monaten verurteilt. Von der Bildung einer Gesamtstrafe mit\nden durch Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 5. Oktober 2012 und Urteil des\nAmtsgerichts Hattingen vom 5. November 2012 verhängten Geldstrafen hat es\nabgesehen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Das Landgericht hätte, wie der Generalbundesanwalt zu Recht angemerkt hat, über die Bildung einer Gesamtstrafe aus den nicht einbezogenen\nGeldstrafen der Amtsgerichte Schwelm und Hattingen entscheiden müssen.\n\n3 Wird – wie hier – von der Einbeziehung mehrerer nicht erledigter Geldstrafen in eine Gesamtstrafe gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz StGB abgesehen, ist auch im Verfahren nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB insoweit gemäß\n§ 53 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz StGB auf eine Gesamtgeldstrafe zu erkennen\n(BGH, Beschluss vom 18. September 1974 – 3 StR 217/74, BGHSt 25, 382;\nLK-StGB/Rissing-van Saan, 12. Aufl., § 55 Rn. 46). Der Senat macht von der\nMöglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über\nden Gesamtstrafenausspruch im Umfang der Aufhebung dem Nachverfahren\nnach den §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Das danach zuständige Gericht wird\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben.\n\n4 2. Ob die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe rechtsfehlerfrei gebildet\nworden ist, kann dahinstehen, da ein nach den insoweit lückenhaften Urteilsgründen möglicher Rechtsfehler den Angeklagten nicht beschweren würde.\n\n5 Das Landgericht teilt nicht mit, wann die im Dezember 2011 angekaufte\nund in der Folgezeit von dem Angeklagten „bei sich zu Hause“ aufbewahrte\nhalbautomatische Pistole sichergestellt worden ist. Sollte die Sicherstellung erst\nnach dem 5. Oktober 2012 erfolgt sein, wäre der unerlaubte Besitz an der halbautomatischen Kurzwaffe im Zeitpunkt der Verurteilung durch das Amtsgericht\nSchwelm noch nicht beendet gewesen (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 55 Rn. 7).\nDa einer noch nicht erledigten rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geldstrafe\nauch dann eine Zäsurwirkung zukommt, wenn diese Geldstrafe in Anwendung\nvon § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehen bleiben soll (BGH, Beschluss\nvom 10. Januar 2012 – 3 StR 370/11, NStZ-RR 2012, 170; Beschluss vom\n12. November 2003 – 2 StR 294/03, Rn. 6, insoweit in NStZ 2004, 329 nicht\nabgedruckt; Urteil vom 12. August 1998 – 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 184;\nBeschluss vom 7. Dezember 1983 – 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 194), hätte\ndann eine Gesamtstrafe nur aus den beiden Einzelstrafen für die Betäubungsmitteldelikte gebildet werden können, während die für den Erwerb und den tateinheitlichen Besitz der halbautomatischen Kurzwaffe nach § 52 Abs. 1 Nr. 2b\nWaffG verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren gesondert bestehen geblieben\nwäre. Weil das Landgericht für die Betäubungsmittelstraftaten auf Freiheitsstrafen von drei Jahren und sieben Monaten und zwei Jahren erkannt hat, vermag\nder Senat jedoch auszuschließen, dass die Summe aus einer hieraus zu\n\nbildenden Gesamtstrafe und der Einzelstrafe von zwei Jahren für das Waffendelikt geringer ausgefallen wäre, als die jetzt gebildete Gesamtstrafe.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nMutzbauer Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-12-18/4-str-501-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-12-18/4-str-501-13","retrieved":"2026-10-24 07:55:06.503053+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-12-18/4-str-501-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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