{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2013-12-11","aktenzeichen":"IV ZR 131/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 131/13 Verkündet am:\n11. Dezember 2013\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin\nHarsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche\nVerhandlung vom 11. Dezember 2013\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Februar 2013 wird\nauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz,\nmacht aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag gegenüber dem beklagten Versicherer geltend.\n\n2 Der Versicherungsnehmer P. , der bei der Beklagten eine\nfondsgebundene Lebensversicherung unterhielt, unterzeichnete am\n20. Oktober 2010 eine \"Abtretungsvereinbarung\", die den Verkauf seiner\nAnsprüche aus der Lebensversicherung an die Klägerin zum Gegenst and\nhatte. Die Zielsetzung der \"Abtretungsvereinbarung\" ist einleitend wie\nfolgt formuliert:\n\n\"Ich (…) bin davon überzeugt, dass nach Kündigung me ines Versicherungsvertrages ein erheblich höherer Rückkaufswert erzielt werden kann und gebe deshalb hiermit\ngegenüber der Gesellschaft für Projektentwick-\n\nlung und -durchführung AG (…) ein Angebot auf Abschluss\neines Kauf- und Abtretungsvertrages über meine Rechte\naus dem nachfolgend aufgeführten Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag zu den nachfolgenden und umseitig\nabgedruckten Bedingungen ab (…). Damit Sie meine Ansprüche im einfachen Sammelverfahren und für mich völlig\nrisikolos geltend machen können, trete ich Ihnen hiermit\nsämtliche Rechte und Ansprüche aus meinem nachstehenden Versicherungsvertrag ab, die Sie hiermit annehmen.\n(…). Im Gegenzug verpflichten Sie sich, den noch zu ve reinbarenden Kaufpreis an mich zu zahlen oder mich an den\nnoch zu erzielenden Erstattungen zu beteiligen. (...)\"\n\n3 Der Versicherungsvertrag sollte laut Abtretungsvereinbarung sofort\ndurch die Klägerin gekündigt, später der Rückkaufswert an den Versicherungsnehmer überwiesen werden. Weiter wurde vereinbart, dass der\nVersicherungsnehmer 60% aller künftigen Erstattungen von der Klägerin\nerhalten solle und er sich dafür mit 150 € an den Kosten der Klägerin beteilige. In den in der Abtretungsvereinbarung in Bezug genommenen\n\"Bedingungen der Kauf- und Abtretungsvereinbarung über Forderungen\naus Versicherungsvertrag\" (im Folgenden: AGB) ist unter § 2 u.a. Folgendes geregelt:\n\n\"2) Der Verkäufer tritt mit Wirkung zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Kauf- und Abtretungsvereinbarung alle\nseine Rechte und Ansprüche aus dem vorderseitig genan nten Vertrag vollumfänglich und unwiderruflich an die Käuf erin ab, insbesondere die Ansprüche auf Auszahlung des\nGuthabens einschließlich Gewinnbeteiligung und dynam ischen Zuwachs, sowie einschließlich des Rechtes zur Kü ndigung des Vertrages. Die Käuferin nimmt diese Abtretung\nan.\n\n(…)\n\n5) Die Käuferin beauftragt ggf. einen Rechtsanwalt mit der\nAnfechtung des Vertrages und dem Ziel, möglichst alle eingezahlten Beiträge von der Gesellschaft erstattet zu b e-\n\nkommen. Die rechtliche Auseinandersetzung wird nach\nWahl der Käuferin im eigenen Namen oder im Namen des\nVerkäufers erfolgen, wobei sich die Käuferin im Innenverhältnis verpflichtet, den Verkäufer von allen Kosten freizuhalten. Ausnahme sind die für die Kündigung angefallenen\nKosten. (…)\"\n\n4 In § 3 der AGB heißt es unter der Überschrift \"Kaufpreis, Kaufpreisfälligkeit\":\n\n\"1) Der Kaufpreis für den Kaufgegenstand nach § 1 (noch\nlaufender Vertrag) richtet sich nach dem von der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Kauf - und Abtretungsvereinbarung übermittelten und zur Auszahlung\nkommenden Netto-Auszahlungsbetrags nach Abzug von\nSteuern, Abgaben und Gebühren. Über diesen Betrag holt\ndie Käuferin bzw. der beauftragte Rechtsanwalt eine Best ätigung der Gesellschaft ein. Der Kaufpreis erhöht sich noch\num den jeweils vereinbarten Anteil an den zusätzlich zu e rreichenden künftigen Erstattungen gemäß Nr. 2.\n\n2) Der Kaufpreis für Ansprüche aus bereits gekündigten\nund ausgezahlten Verträgen beträgt je nach Vereinbarung\n25-75% der noch zu erreichenden Erstattungen. Die Kaufpreiszahlung ist aufschiebend bedingt erst zahlbar, wenn\ndurch die Tätigkeit der Käuferin weitere Erstattungen von\nder Gesellschaft eingefordert werden konnten. Die Vereinbarungen gemäß Nr. 4 gelten sinngemäß.\n\n3) (…)\n\n4) Der Kaufpreis gem. Abs. 1 ist auf das Fremdgeldkonto\neinzuziehen und unter Abzug der vereinbarten Gebühren\ninnerhalb von 10 Banktagen nach Eingang des Geldes an\nden Verkäufer auf das umseitig genannte Konto des Ve rkäufers oder auf ein anderes von ihm vorderseitig benan ntes Konto eines Dritten zu überweisen. (…)\"\n\n5 Zeitgleich unterzeichnete der Versicherungsnehmer außerdem eine \"Widerrufserklärung und Abtretungsanzeige\", mit der er gegenüber\n\nder Beklagten den \"Widerspruch, den Widerruf bzw. die Anfechtung\" des\nVersicherungsvertrages erklärte und die Abtretung sämtlicher bestehe nden und sich zukünftig ergebenden Rechte und Ansprüche aus und im\nZusammenhang mit dem Versicherungsvertrag an die Klägerin anzeigte.\nEine Kopie übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2010\nan die Beklagte und bat um vollständige Erstattung sämtlicher vom Versicherungsnehmer gezahlten Beiträge zuzüglich einer Verzinsung von\n7% auf ihr Konto. Hilfsweise kündigte sie den Versicherungsvertrag. Mit\nSchreiben vom 4. November 2010 teilte die Beklagte der Klägerin u.a.\nmit, dass sie die Abtretung vermerkt habe, dass der unverbindliche\nRückkaufswert 3.665,08 € betrage und dass sie für eine bedingungsgemäße Berechnung des Rückkaufswertes die Rücknahmepreise der A nteileeinheiten der Investmentanlage benötige, die ihr noch nicht vorl ägen. Zu einer Abrechnung des Vertrages und einer Auszahlung des\nRückkaufswertes kam es auch nach einer Fristsetzung durch die Kläg erin mit Schreiben aus Januar 2011 nicht.\n\n6 Im Wege der Stufenklage verlangt die Klägerin Auskunft über den\nRückkaufswert und dessen Auszahlung. Sie ist der Auffassung, die\nRechte des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag im\nWege eines echten Forderungskaufs wirksam erworben zu haben. Demgegenüber hält die Beklagte die Abtretungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) für nichtig.\n\n7 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die\ndagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt\ndie Klägerin ihr Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n8 I. Wie das Amtsgericht ist auch das Berufungsgericht der Auffassung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil die Abtretungsvereinb arung sowohl in ihrem schuldrechtlichen als auch in ihrem Abtretungsteil\ngemäß § 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig sei.\n\n9 Auf die Abtretungsvereinbarung finde das RDG Anwendung. In sbesondere sei dessen räumlicher Anwendungsbereich eröffnet, obwohl\nder Sitz der Klägerin in der Schweiz liege. Die Aktivitäten der Klägerin\nseien auf Deutschland ausgerichtet und entfalteten hier unmittelbare\nWirkungen. Außerdem sei in § 5 AGB die Anwendung deutsche n Rechts\nvereinbart.\n\n10 Der Vertrag zwischen der Klägerin und dem Versicherungsnehmer\nhabe eine Rechtsdienstleistung i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG zum Gegenstand. Die Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherung svertrag sei zum Zwecke der Forderungseinziehung auf fremde Rechnung\nerfolgt. Um einen echten Forderungskauf, der nach der Gesetzesbegrü ndung vom Anwendungsbereich des RDG ausgenommen sei, handele es\nsich nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien die\nentscheidenden Kriterien für das echte Factoring zum einen die Vorfinanzierung und zum anderen die Übernahme des Delkredererisikos\ndurch den Käufer. Hier fehle es bereits an der Vorfinanzierun g, weil der\nVerkäufer nach § 3 Abs. 1 und 4 der AGB den Kaufpreis erst und nur\ndann erhalte, wenn der Versicherer den Nettoauszahlungsbetrag auf das\nFremdgeldkonto eingezahlt habe und das Geld dort eingegangen sei.\nDaher trage der Versicherungsnehmer auch das Bonitätsrisiko. Seine\nwirtschaftlichen Interessen stünden bei der Einziehung im Vordergrund.\n\n11 Diese Dienstleistung werde von der Klägerin als eigenständiges\nGeschäft i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG betrieben, da nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ihr Geschäftsmodell gerade der A ufkauf von\nForderungen aus Versicherungsverträgen sei.\n\n12 II. Die Revision ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend\ngemachten Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag nicht zu,\nweil deren Abtretung wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig ist.\n\n13 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit des\nRDG ausgegangen. Der Sitz der Klägerin in der Schweiz steht dem nicht\nentgegen. Zur Frage des räumlichen Anwendungsbereiches des früheren\nRechtsberatungsgesetzes (RBerG) hat der Bundesgerichtshof bereits\nklargestellt, dass der Sitz der Niederlassung des Rechtsbesorgers wegen\nder Umgehungsgefahr kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Frage\nder Anwendbarkeit war (Urteil vom 5. Oktober 2006 - I ZR 7/04, WM\n2007, 231 Rn. 24 m.w.N.). Nicht qualifizierte Rechtsbesorger hätten sich\nandernfalls den Anforderungen des RBerG durch die bloße Verlegung ihrer Niederlassung in das Ausland entziehen können, um von dort aus\nrechtsberatende Tätigkeiten in Deutschland vorzunehmen und zwar nicht\nnur in grenznahen Gebieten, sondern auch unter Nutzung der modernen\nKommunikationsmittel im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes\n(aaO). Entscheidend war - mangels Anhaltspunkten im Wortlaut des Gesetzes - der verfolgte Schutzzweck des RBerG. Dieser lag in dem Schutz\ndes Rechtssuchenden vor fachlich ungeeigneten und unzuverlässigen\nPersonen und dem Interesse der Allgemeinheit an der Funktionsfähigkeit\nder Rechtspflege (aaO Rn. 22; BVerfG, NJW 2002, 1190 unter 1 m.w.N.).\n\n14 Diese Erwägungen gelten auch für den räumlichen Anwendungsbereich des RDG (Dreyer/Müller in Dreyer/Lamm/Müller, RDG § 1\nRn. 5 ff.; Mankowski, ZErb 2007, 406, 409; Knöfel, AnwBl. 2007, 264).\nTrotz inhaltlich und strukturell grundlegender Neugestaltung des RDG\ngegenüber dem RBerG (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 1) ist die Zielrichtung beider Gesetze vergleichbar; auch das RDG dient dazu, die\nRechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqu alifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG,\ndazu auch BT-Drucks. 16/3655, S. 45). Dieser Schutzzweck ist hier betroffen, da der Versicherungsnehmer als Auftraggeber und die Beklagte\nals Adressatin der von der Klägerin verfassten Schreiben im Inland ansässig sind.\n\n15 2. Gegenstand der Abtretungsvereinbarung ist eine Rechtsdienstleistung i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Hiernach ist die Einziehung\nfremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetr etener Forderungen, die als eigenständiges Geschäft betrieben wird , eine\nRechtsdienstleistung und damit nach § 3 RDG erlaubnispflichtig .\n\n16 a) Die Abtretungsvereinbarung hat eine Forderungseinziehung auf\nfremde Rechnung zum Gegenstand.\n\n17 aa) Die Einziehung einer abgetretenen Forderung auf fremde\nRechnung (Inkassozession) soll nach der Begründung des Gesetzen twurfs der Bundesregierung vom 30. November 2006 unter Erlaubn isvorbehalt stehen, weil hier nur die formale Forderungsinhaberschaft auf den\nEinziehenden übertragen wird, die Einziehung aber weiterhin auf Risiko\nund Rechnung des Zedenten erfolgt und die Forderung für den Zessionar\n\nwirtschaftlich fremd bleibt (BT-Drucks. 16/3655, S. 36, 48). Sie ist von\nden Fällen des Forderungskaufs abzugrenzen, \"bei denen ein endgültiger Forderungserwerb stattfindet und das Risiko des Forderungsausfalls\nauf den Erwerber übergeht\" (aaO S. 48), so dass die Einziehung auf eigene Rechnung erfolgt.\n\n18 Für diese Abgrenzung kommt es darauf an, ob das wirtschaftliche\nErgebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll (BGH, Urteil\nvom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, WM 2012, 2322 Rn. 13 und Beschluss vom 11. Juli 2013 - II ZR 245/11, WM 2013, 1549 Rn. 3; zu Art. 1\n§ 1 Abs. 1 RBerG: Urteil vom 25. November 2008 - XI ZR 413/07, WM\n2009, 259 Rn. 17; so auch die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 Satz 1\nRDG: BT-Drucks. 16/3655, S. 48 f.). Hierbei ist nicht allein auf den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten ihr zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang\nabzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die eine Umg ehung des Gesetzes durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen\nEinziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten\nRechtsgrundsätze vermeidet (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 aaO; zu\nArt. 1 § 1 Abs. 1 RBerG: Urteile vom 23. Januar 1980 - VIII ZR 91/79,\nBGHZ 76, 119, 125 f.; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04, NJW 2006,\n1726 Rn. 8 m.w.N.). Entscheidend ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits\ninsbesondere das Bonitätsrisiko, d.h. das volle wirtschaftliche Risiko der\nBeitreibung der Forderung, übernimmt (Urteil vom 30. Oktober 2012 aaO\nRn. 14 m.w.N.; BT-Drucks. 16/3655, S. 36, 48 f.; ebenso: LG Aachen,\nUrteil vom 27. April 2012 - 9 O 626/10, BeckRS 2013, 06585 unter II 1 a\naa).\n\n19 bb) Die Auslegung der Abtretungsvereinbarung und der einbezogenen AGB ergibt, dass dem Versicherungsnehmer das wirtschaftliche\nErgebnis der Einziehung zugutekommen und - von Rechtsverfolgungskosten abgesehen - er allein das Risiko des Forderungsausfalls tragen\nsoll.\n\n20 (1) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der von\nder Klägerin verwendeten AGB ist uneingeschränkt revisionsrechtlich\nüberprüfbar, weil diese Bedingungen zur bundesweiten Verwendung in\neiner Vielzahl von Fällen bestimmt sind und damit über den Bezirk eines\nOberlandesgerichts hinausgehende Bedeutung für zahlreiche Vertragsbeziehungen haben (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 2007 - III ZR\n159/06, NJW 2007, 1581 Rn. 15; vom 23. November 2005 - VIII ZR\n154/04, NJW 2006, 1056 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Allgemeine Geschäft sbedingungen sind grundsätzlich nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Ve rtragsparteien unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise ve rstanden werden (st. Rspr., BGH, Urteile vom 29. Mai 2009 - V ZR\n201/08, NJW-RR 2010, 63 Rn. 10; vom 23. November 2005 aaO, jeweils\nm.w.N.).\n\n21 (2) Das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung bleibt beim Versich erungsnehmer. Dies folgt aus der Vereinbarung zur Fälligkeit des \"Kaufpreises\", der sich zunächst nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGB nach dem Rückkaufswert richtet und nach Satz 3 um den vereinbarten Anteil an den\n\"künftigen Erstattungen\" erhöht. Dass die Erhöhung des Kaufpreises\nnach Satz 3 nicht vor einer erfolgreichen Beitreibung beim Versicherer\nfällig wird, ergibt sich bereits aus der Bezeichnung als \"künftige Erstattungen\". Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin verwendeten\n\nAGB im Übrigen zu Recht dahin ausgelegt, dass auch hinsichtlich des\nKaufpreises i.S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 AGB die Fälligkeit erst nach der\nAuszahlung durch den Versicherer eintritt.\n\n22 (a) Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an\nder Gläubiger die Leistung verlangen kann (BGH, Urteil vom 1. Februar\n2007 - III ZR 159/06, NJW 2007, 1581 Rn. 16; Palandt/Grüneberg, BGB\n72. Aufl. § 271 Rn. 1). Dieser Zeitpunkt richtet sich in erster Linie nach\nden Vereinbarungen der Parteien. Haben diese eine Zeit bestimmt, ist\ngemäß § 271 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger\ndie Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner sie aber vorher bewirken kann. Das bedeutet, dass die Forderung zwar erfüllbar, j edoch noch nicht fällig ist (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 aaO Rn. 17).\n\n23 (b) Der Kaufpreis ist im Vertrag noch nicht von vornherein festgelegt, sondern richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AGB nach dem vom\nVersicherer \"zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Kauf- und Abtretungsvereinbarung übermittelten und zur Auszahlung kommenden Netto -\nAuszahlungsbetrag\", über den nach Satz 2 eine Bestätigung des Versicherers einzuholen ist. Bereits Satz 1, der die Kaufpreishöhe von dem\nzur Auszahlung kommenden Betrag abhängig macht, deutet darauf hin,\ndass die Kaufpreisfälligkeit nicht vor dieser Auszahlung eintreten soll.\nAuch aus Satz 2 ergibt sich nicht, dass der Kaufpreis bereits mit Eingang\nder Bestätigung beim Käufer fällig ist. Die Bestätigung kann auch die\nFunktion haben, die Parteien der Vereinbarung über die Höhe des Kau fpreises zu informieren. Für ein solches Verständnis und gegen eine Au slegung als Fälligkeitsregelung spricht, dass die Bestimmungen in § 3\nAbs. 1 Satz 1 und 3 nur die Höhe des Kaufpreises betreffen. Zudem lässt\ndie Überschrift des § 3 \"Kaufpreis, Kaufpreisfälligkeit\" eine gesonderte\n\nund eindeutige Fälligkeitsregelung erwarten. Eine solche findet sich in\n§ 3 Abs. 4 Satz 1 AGB. Hiernach wird der Kaufpreis auf ein Fremdgeldkonto eingezogen und unter Abzug der vereinbarten Gebühren innerhalb\nvon 10 Banktagen nach Eingang an den Versicherungsnehmer überwiesen. Diese Fristbestimmung ist nach der Auslegungsregel des § 271\nAbs. 2 BGB dahingehend zu verstehen, dass der Kaufpreis erst 10 Ban ktage nach Eingang der Zahlung auf dem Fremdgeldkonto fällig wird. Für\ndie klägerische Interpretation, § 3 Abs. 4 AGB gelte nur für \"Sonderfälle\"\ntreuhänderischer Abwicklung, in denen Versicherungsnehmer eine Auszahlung des Kaufpreises an verschiedene Zahlungsempfänger wünschten, findet sich weder in der Abtretungsvereinbarung noch in den AGB\nein Anhaltspunkt.\n\n24 Auch die Verwendung des Begriffs \"Fremdgeldkonto\" in § 3 Abs. 4\nAGB spricht dafür, dass der Rückkaufswert nach Auszahlung durch den\nVersicherer wirtschaftlich dem Versicherungsnehmer zugeordnet wird,\nder Kaufpreis vor dieser Auszahlung nicht an den Versicherungsnehmer\nauszukehren ist. Der Begriff lässt sich nur dahin verstehen, dass es sich\num ein von der Klägerin für Rechnung der Versicherungsnehmer verwaltetes Konto handelt. Soweit die Klägerin den Begriff \"Fremdgeldkonto\"\ndamit zu erläutern versucht, es sei ein Konto der von der Klägerin beauftragten Rechtsanwälte gemeint, findet dies im Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Klausel keine Stütze. Vielmehr ist von\ndem \"Fremdgeldkonto\" in den AGB ausschließlich im Zusammenhang mit\nder Auszahlung des Kaufpreises an den Versicherungsnehmer die Rede;\nein Einzug des Kaufpreises durch von der Klägerin beauftragte Rechtsanwälte ist in § 3 AGB nicht erwähnt.\n\n25 Ein anderes Verständnis folgt auch nicht aus einem Umkeh rschluss aus § 3 Abs. 2 Satz 2 AGB. Hiernach ist bei bereits gekündigten\nund ausgezahlten Verträgen die Kaufpreiszahlung \"aufschiebend bedingt\nerst zahlbar, wenn durch die Tätigkeit der Käuferin weitere Erstattungen\nvon der Gesellschaft eingefordert werden konnten\". Zwar fehlt eine entsprechende Regelung für noch laufende Versicherungsverträge. Der\nSinn und Zweck einer besonderen Regelung zur Höhe und zur \"Zahlbarkeit\" des Kaufpreises bei bereits gekündigten und ausgezahlten Vertr ägen ergibt sich aber daraus, dass die Höhe des Kaufpreises für die Pa rteien erst mit Auszahlung der weiteren Erstattungen durch den Versich erer feststeht, schon die Entstehung des Kaufpreisanspruchs also unter\nder aufschiebenden Bedingung der erfolgreichen Beitreibung steht. Für\ndie Fälligkeit gilt aufgrund der Verweisung in Satz 3 ebenfalls die Frist\nvon 10 Banktagen nach Eingang auf dem Fremdgeldkonto. Demgegenüber steht bei noch laufenden Verträgen bereits mit der Bestätigung des\nVersicherers der Kaufpreisteilanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGB der\nHöhe nach fest und ist damit entstanden - wenn auch noch nicht fällig.\n\n26 (c) Die erstmalig in der Revisionsbegründung vorgetragene Behauptung, die Parteien der Abtretungsvereinbarung hätten dieser übereinstimmend ein von dem objektiven Inhalt abweichendes Verständnis\nzugrunde gelegt, ist bereits deshalb unbeachtlich, weil nach § 559 Abs. 1\nSatz 1 ZPO der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parte ivorbringen unterliegt, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzung sprotokoll ersichtlich ist. Unbeachtlich ist daher auch die mit der Revisionsbegründung erstmals vorgelegte, vom Versicherungsnehmer unterzeichnete \"Auslegungs- und Änderungsvereinbarung\". Die diesbezügli-\n\nche Verfahrensrüge der Revision hat der Senat geprüft und für nicht\ndurchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).\n\n27 (d) Nach allem hat die Klägerin das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung nicht übernommen. Ob, wann und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer den \"Kaufpreis\" i.S. von § 3 Abs. 1 AGB erhält, ist vom\nVerlauf der Auseinandersetzung mit dem Versicherer abhängig. Die Klägerin trägt allein das Risiko vergeblicher Aufwendung von Prozesskosten, soweit diese die vom Versicherungsnehmer zu tragende Kostenpa uschale übersteigen.\n\n28 (3) Wirtschaftlich steht daher bei Abschluss der Abtretungsvereinbarung nicht das Interesse des Versicherungsnehmers an einer Übertragung des Ausfallrisikos auf die Klägerin im Vordergrund. Die Klägerin\nübernimmt lediglich die für die Beitreibung erforderlichen Dienstleistungen und stellt dem Versicherungsnehmer daneben die mit einer Bündelung von Interessen möglicherweise verbundenen Vorteile für die Durchsetzung seiner Forderungen in Aussicht. Dieser Zweck ist auf dem Formular der Abtretungsvereinbarung einleitend deutlich formuliert. Der\nVersicherungsnehmer ist auch nach der Abtretung an dem Bestand und\nder Durchsetzbarkeit der zedierten Forderungen interessiert, während\ndie Klägerin kein nennenswertes Risiko eingeht. Dementsprechend hält\nsie sich nach § 2 Abs. 5 Satz 2 AGB die Möglichkeit offen, die rechtliche\nAuseinandersetzung mit dem Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers zu führen. Die Einziehung erfolgt auch nicht deshalb auf eigene\nRechnung, weil die Klägerin nach der Abtretungsvereinbarung an den\nkünftigen Erstattungen partizipieren soll. Diese Vereinbarung einer e rfolgsabhängigen Vergütung für die Inkassotätigkeit ändert nichts an dem\nFremdcharakter des Geschäfts (BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 - XI\n\nZR 324/11, WM 2012, 2322 Rn. 19; vom 25. November 2008 - XI ZR\n413/07, WM 2009, 259 Rn. 20; vom 5. November 2004 - BLw 11/04, WM\n2005, 102 unter III 2 a).\n\n29 b) Die Einziehung wird von der Klägerin auch als eigenständiges\nGeschäft i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG betrieben. Ein solches liegt vor,\nwenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen haupt - oder\nnebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen berufl ichen Tätigkeit erfolgt (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 aaO Rn. 21\nm.w.N.; BT-Drucks. 16/3655, S. 49). Die Einziehung von Forderungen\naus Versicherungsverträgen bildet das Hauptgeschäft der Kläge rin, die\nsich als \"LV-Doktor\" bezeichnet. Das Berufungsgericht hat dazu - von\nder Revision unangegriffen - festgestellt, es handele sich dabei um das\nGeschäftsmodell der Klägerin.\n\n30 Damit ist zugleich festgestellt, dass die Inkassotätigkeit der Kläg erin keine bloße Nebenleistung im Sinne von § 5 RDG darstellt. Zwar sind\nhiernach Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen\nTätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Wird die Inkassodienstleistung als eigenständiges Geschäft betrieben, erübrigt sich aber die Prüfung, ob die Einziehung als\nNebenleistung nach § 5 RDG zulässig ist (BT-Drucks. 16/3655, S. 49;\nKrenzler/Offermann-Burckart, RDG § 2 Rn. 127).\n\n31 3. Da eine Erlaubnisfreiheit nach §§ 5 bis 8 RDG nicht in Betracht\nkommt und die Klägerin nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 RDG verfügt, ist die Abtretung der Klageforderung wegen\nVerstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 i.V.m. § 3 RDG gemäß § 134\n\nBGB nichtig. Die Nichtigkeit erfasst sowohl schuldrechtliche als auch\nVerfügungsverträge wie die Forderungsabtretung, wenn diese auf eine\nnicht erlaubte Rechtsdienstleistung zielen (BGH, Urteile vom 5. März\n2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 11; vom 30. Oktober 2012\n- XI ZR 324/11, WM 2012, 2322 Rn. 34-36 m.w.N.).\n\nMayen Wendt Felsch\n\nHarsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nVorinstanzen:\nAG Nürnberg, Entscheidung vom 27.04.2012 - 22 C 8434/11 -\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.02.2013 - 11 S 4545/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-12-11/iv-zr-131-13","cited_norms":[{"jurabk":"RDG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"RDG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"RDG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":2},{"jurabk":"RDG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"RDG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-12-11/iv-zr-131-13","retrieved":"2026-10-24 07:58:35.631777+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-12-11/iv-zr-131-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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