{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2013-12-10","aktenzeichen":"VI ZR 323/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVI ZR 323/13\n\nvom\n\n10. Dezember 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2013 durch\nden Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch\n\nbeschlossen:\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf\nvom 13. Juni 2013 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,\ndass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\nDie Zulassung der Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) geboten.\n\nGründe:\n\n1 1. Dieser Zulassungsgrund wäre in den Fällen einer Divergenz, die von\nder Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht wird, gegeben, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung\nin diesem Sinne liegt nicht vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und\n\ndieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung\naufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss\nvom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221; vom 25. Juli 2002 - V ZR\n118/02, NJW 2002, 3180; vom 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02, WM 2003,\n259). Diese Voraussetzung zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde in ihrer Beschwerdebegründung nicht auf (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Zwar rügt sie, das\nBerufungsgericht habe abweichend von der den Urteilen vom 4. Juni 2013\n- VI ZR 288/12, VersR 2013, 1144; VI ZR 293/12 juris und VI ZR 292/12 juris\nzugrunde liegenden Rechtsauffassung fehlerhaft eine vorsätzliche sittenwidrige\nSchädigung des Klägers durch die Beklagte angenommen. Damit ist jedoch\nnoch nicht dargelegt, dass das Berufungsgericht einen abstrakten Rechtssatz\naufgestellt hat, der von der Rechtsprechung des Senats abweicht, zumal dem\nBerufungsgericht bei Fassung des Beschlusses vom 13. Juni 2013 die Begründung der Urteile vom 4. Juni 2013 noch nicht bekannt sein konnte. Es handelt\nsich allenfalls um eine fehlerhafte, den Grundsätzen der höchstrichterlichen\nRechtsprechung widersprechende Rechtsanwendung, wodurch eine Divergenz\nnicht begründet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02,\nBGHZ 154, 288, 292 ff.).\n\n2 2. Zwar ist der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht nur auf die Fälle\nder Divergenz beschränkt, seine Voraussetzungen sind aber auch nicht schon\ndann erfüllt, wenn - was die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht und zu\nGunsten der Beklagten zu unterstellen ist - die Entscheidung des Berufungsgerichts, gemessen an der Rechtsprechung des Senats, fehlerhaft ergangen ist.\nEntscheidungen der Instanzgerichte sind nicht in jedem Fall auf ihre Richtigkeit\nrevisionsrechtlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Erforderlich\nist vielmehr, dass über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer\n\nkorrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht (vgl. Begründung\nzum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 104). Im Interesse der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des\nBundesgerichtshofs (vgl. hierzu Rimmelspacher in Festschrift für Schumann,\n2001, S. 327, 331 f.; Wenzel, NJW 2002, 3353) ist die Revision nur für solche\nSachen zu eröffnen, deren Entscheidung Bedeutung über den Einzelfall hinaus\nzukommt, weil hierbei Fragen auch mit Blick auf die Wiederholung ähnlicher\nFälle zu beantworten sind oder sonstige Interessen der Allgemeinheit in besonderem Maße berührt werden. Solche Umstände zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf.\n\n3 3. Schließlich ist die Revision auch nicht deshalb zuzulassen, weil die\nangegriffene Entscheidung auf einem Rechtsfehler beruhte, der geeignet ist,\ndas Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dies ist zwar der Fall,\nwenn eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung\nals Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder eine Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 295; vom 4. Juli 2002 - V ZB\n16/02, NJW 2002, 3029 und V ZR 75/02, NJW 2002, 2957). Doch legt die\nNichtzulassungsbeschwerde nicht dar, dass sich solche Fehler in der Entscheidung des Berufungsgerichts zu Lasten der Beklagten ausgewirkt hätten.\n\n4 a) Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf Gewährung\nrechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht schon dadurch verletzt,\ndass es trotz des Antrags der Beklagten die Frist zur Stellungnahme nicht verlängert und den Verkündungstermin nicht verschoben hat. Es hat sachlich begründet, warum dies nicht geboten ist. Die Entscheidung verstößt auch nicht\ngegen das Verbot der Willkür. Die richterliche Auslegung und Anwendung des\nmateriellen Rechts und des Verfahrensrechts ist erst willkürlich, wenn die feh-\n\nlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar\nist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 42, 64, 74; 67, 90, 94). Solche Umstände sind der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu entnehmen.\n\n5 b) Auf den von der Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerügten Vortrag der Beklagten, dass der Vermittler B. für die Beklagte nicht tätig\ngewesen sei, kam es für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht an. Das\nBerufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht (vgl. Beschluss des Berufungsgerichts Bl. 5 unten/6 und Urteil des Landgerichts Bl. 9, 2. Abs. aE) offen\ngelassen, ob der Kläger über den Vermittler B. , den Vermittler Y. oder\neine dritte Person die Anlagen gezeichnet hat. Es hat auf den Aktienvertrieb\ndurch eine allgemeine Mund-zu-Mund-Propaganda abgestellt. Auch wenn, was\ndie Beklagte geltend macht, der Kläger die Aktien im Wege eines Zweiterwerbs\ngekauft hätte, wäre er geschädigt, wenn er dies im Vertrauen auf falsche Angaben der Beklagten getan hat, die gezielt auf mögliche Anleger ausgerichtet waren.\n\n6 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,\n2. Halbs. ZPO abgesehen.\n\n7 Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1\nZPO).\n\n8 Streitwert: 46.016,27 €\n\nGalke Diederichsen Pauge\n\nvon Pentz Offenloch\n\nVorinstanzen:\nLG Krefeld, Entscheidung vom 05.10.2012 - 5 O 489/10 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.06.2013 - I-14 U 28/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-12-10/vi-zr-323-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-12-10/vi-zr-323-13","retrieved":"2026-10-24 07:59:35.235609+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-12-10/vi-zr-323-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. Zivilsenat","date":"2013-12-10","dockets":["VI ZR 323/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.12.2013 – VI ZR 323/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-12-10/vi-zr-323-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf\nvom 13. Juni 2013 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,\ndass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\nDie Zulassung der Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) geboten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":3},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/544","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"544","label":"§ 544 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:59:35.235609+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}