{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2013-12-10","aktenzeichen":"5 StR 387/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 387/13\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nvom 10. Dezember 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Totschlag\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 2013, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Basdorf,\n\nRichter Prof. Dr. Sander,\nRichterin Dr. Schneider,\nRichter Dölp,\nRichter Prof. Dr. König\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt B.\nRechtsanwalt Be.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom\n15. März 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nDresden zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem\nNebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nGründe\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Totschlag\nzu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Sachrüge gestützte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat in gleicher Weise Erfolg\nwie diejenige des Nebenklägers, der ebenfalls die Verletzung materiellen\nRechts rügt. Die Verfahrensrügen und die Sachrüge erhebende Revision des\nAngeklagten zeigt keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler auf.\n\n2 1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen kam es seit dem Sommer 2011 zu Spannungen zwischen dem gesondert verfolgten\nM. und dem späteren Tatopfer A. , den zu\ntöten sich M. in der Folge entschloss. Dies teilte er dem Angeklagten sowie S. mit, die beide mit ihm befreundet waren. Anfang\nOktober 2011 erwarb der von S. begleitete Angeklagte in Absprache mit\nM. in Tschechien eine Schusswaffe Ceska, Modell 85, Kaliber\n9 mm Luger nebst Munition. Am Folgetag führten er und M. gemeinsam Schießübungen durch.\n\n3 Am 1. November 2011, dem Tattag, hielten sich die drei Freunde in\nM. s Wohnung auf. Dort zog sich der Angeklagte eine schwarze\nWollmütze über das Gesicht und schnitt in diese mit einer Schere in Höhe\nder Augen Löcher. Mit der Waffe „spielte“ er zunächst „herum“ und hielt sie\ndann S. mit den Worten an den Kopf, „dass sie auch ihn und seine Familie umbringen werden, wenn er etwas verraten würde“. Im Anschluss verließen M. und S. die Wohnung.\n\n4 Während S. auf dem Beifahrersitz von M. s Auto sitzen\nblieb, betrat M. gegen 19.45 Uhr das von A. geführte Bistro, wo er sich mit A. fünf Minuten unterhielt. Als er das Bistro danach verließ, war er „sehr wütend“, äußerte, dass er nun den Angeklagten\nholen werde, und setzte S. unterwegs ab. Gegen 20.00 Uhr betrat ein\nmaskierter Mann das Bistro und schoss unvermittelt aus nächster Nähe auf\nden an einem Spielautomaten sitzenden A. , der – im linken Gesichtsbereich getroffen – zu Boden fiel. Der sofort danach flüchtende Mann\nschoss noch zweimal auf den Oberkörper des rücklings liegenden A.\n, der infolge eines Herzschusses verblutete.\n\n5 Der Angeklagte begab sich „gegen 20.00 Uhr“ in ein Asylbewerberheim zu einem Bekannten und gemeinsam mit diesem zu Fuß in eine Spielothek, wo er gegen 20.45 Uhr über A. s Tod informiert wurde. Der\n\nwegen dieser Tat mit Haftbefehl zur Fahndung ausgeschriebene M.\nist unbekannten Aufenthalts. In seinem vor dem Bistro abgestellten Auto\nwurde im Fußraum auf der Beifahrerseite die mit Sehschlitzen präparierte\nWollmütze des Angeklagten sichergestellt, an der sich u.a. dessen DNA sowie Schmauch von der ebenfalls aufgefundenen Tatwaffe befanden. Auch\nam Sicherheitsgurt des Beifahrersitzes wurde derartiger Schmauch gesichert.\n\n6 2. Das Landgericht hat nicht ausgeschlossen, dass der jegliche Tatbeteiligung bestreitende Angeklagte selbst der Schütze war, insoweit verbleibende Zweifel aber insbesondere wegen dessen „nicht ohne weiteres zu den\nTäterbeschreibungen“ passenden Gestalt nicht zu überwinden vermocht (UA\nS. 25, 29 f.). Es hat sich auch nicht davon überzeugen können, „dass der\nAngeklagte die Tat als eigene wollte oder Tatherrschaft gehabt und daher\nmittäterschaftlich gehandelt hat“ (UA S. 31). Dieser habe jedoch die Haupttat\nunterstützt, indem er die Schusswaffe erworben, diese getestet und mit ihr\nS. bedroht habe, um ein Aufdecken des Plans zu verhindern. Seine\nÜberzeugung hat das Landgericht im Wesentlichen auf die konstanten, detailreichen, widerspruchsfreien und daher glaubhaften Angaben des als Zeugen gehörten S. gestützt.\n\n7 3. Die Revisionshauptverhandlung konnte nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorschrift des § 350 Abs. 2 Satz 2 StPO in Abwesenheit\ndes inhaftierten verteidigten Angeklagten stattfinden. Für die Revisionsverhandlung relevante Einwände hat die Verteidigung nicht erhoben.\n\n8 4. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers haben Erfolg. Jedenfalls hält die Wertung des Schwurgerichts, der Angeklagte\nhabe sich nicht täterschaftlich, sondern lediglich als Gehilfe an der Tat beteiligt, rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n9 a) Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können gefunden\nwerden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der\nTatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft. Dabei kann bereits eine Beteiligung im Vorfeld der eigentlichen\nTatbestandsverwirklichung ausreichen, um Mittäterschaft zu begründen, sofern sich diese Mitwirkung nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden\nnicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller\ndarstellt. Insbesondere ist eine Anwesenheit am Tatort für die Annahme von\nMittäterschaft nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002\n– 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254 mwN).\n\n10 Die tatgerichtliche Bewertung der Beteiligungsform ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle zugänglich (BGH, Urteil vom 17. September 2009 – 5 StR 521/08, NJW 2010, 92, 97). Die Zubilligung eines dem Tatgericht eingeräumten Beurteilungsspielraums mit der Konsequenz, dass die\nbloße Möglichkeit einer anderen Bewertung das gefundene Ergebnis nicht\nrechtsfehlerhaft macht, setzt aber eine umfassende Würdigung des Beweisergebnisses voraus (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 – 3 StR 153/02,\nNStZ 2003, 253, 254). Das angefochtene Urteil erweist sich hingegen insofern als lückenhaft.\n\n11 Denn das Landgericht hat es versäumt, alle von ihm festgestellten\nTatumstände in seine Beweiswürdigung einzubeziehen. Es hat hierbei vor\nallem nicht berücksichtigt, dass M. wenige Minuten vor der Tat gegenüber S. wütend angekündigt hatte, er werde nun den – wegen gefährlicher Körperverletzung vorbestraften (UA S. 4) – Angeklagten holen (UA\nS. 8), was auf ein verabredetes Zusammenwirken hindeuten könnte. In den\nBlick hätte ferner genommen werden müssen, dass der Angeklagte, für den\nnach eigenem Bekunden in seiner Heimat der Umgang mit Waffen „normal“\ngewesen ist (UA S. 13), am Tatabend S. die Schusswaffe mit der Drohung an den Kopf gehalten hat, nicht M. , sondern „sie“ würden ihn\n\numbringen, „wenn er etwas verraten würde“ (UA S. 8, ferner S. 18). Schließlich hätte erörtert werden müssen, weshalb der Angeklagte gemeinsam mit\nM. an den Schießübungen teilgenommen und entsprechend seiner\nGesichtsform die Sehschlitze in die Wollmütze geschnitten hat (UA S. 8).\n\n12 b) Der Senat kann nicht ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das\nLandgericht zur Annahme gelangt wäre, der Angeklagte habe sich an der\nTötung A. s täterschaftlich beteiligt, wenn es auch die genannten\nUmstände in seine Abwägung einbezogen hätte. Er hebt daher das angegriffene Urteil einschließlich der Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) auf.\n\n13 5. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos. Die erhobenen Verfahrensrügen greifen aus den vom Generalbundesanwalt schon in seiner\nAntragsschrift vom 14. August 2013 dargelegten Gründen nicht durch. Die\nPrüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge deckt keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf. Insbesondere lässt sich dem Gesamtzusammenhang des Urteils hinreichend deutlich entnehmen, dass das Landgericht davon überzeugt war, dass als Täter – wenn nicht der Angeklagte\nselbst geschossen hat – allein M. , zu dessen Statur und Aussehen\ndas Schwurgericht keine Feststellungen getroffen hat, oder ein mit diesem\nVertrauter in Betracht kam (vgl. vor allem UA S. 31 f.), zumal keine Anhaltspunkte für eine Tatbegehung durch einen Dritten bestanden.\n\n14 6. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:\nUnabhängig von der Bewertung der Beteiligungsform wird Gelegenheit bestehen, das für den unmittelbaren Täter bejahte Mordmerkmal der Heimtücke\nund einen hierauf gerichteten Vorsatz des Angeklagten eingehender als bislang zu prüfen. Darüber hinaus wird auch die Frage eines Handelns aus\nniedrigen Beweggründen in den Blick zu nehmen sein.\n\n15 7. Der Senat sieht Anlass, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).\n\nBasdorf Sander Schneider\n\nDölp König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-12-10/5-str-387-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 350","ref_norm":"350","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-12-10/5-str-387-13","retrieved":"2026-10-24 07:56:08.951928+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-12-10/5-str-387-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2013-12-10","dockets":["5 StR 387/13"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 10.12.2013 – 5 StR 387/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-12-10/5-str-387-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom\n15. März 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nDresden zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem\nNebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/337","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"337","label":"§ 337 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/353","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"353","label":"§ 353 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/350","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"350","label":"§ 350 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:08.951928+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}