{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2013-12-09","aktenzeichen":"3 StR 345/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 345/13\nvom\n9. Dezember 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n9. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin\nmit ihrer Revision.\n\n2 Das Rechtmittel hat mit der erhobenen Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 In den Urteilsgründen hat die - sachverständig beratene - Strafkammer\ndie Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt mit der Begründung abgelehnt, bei ihr liege ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu\nsich zu nehmen, nicht vor. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass nach\ndem geschilderten Konsumverhalten aus medizinischer Sicht zwar von einem\nschädlichen Missbrauch, nicht aber von einer Betäubungsmittelabhängigkeit\nauszugehen sei.\n\n4 Diese - für sich genommen aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende - Würdigung steht allerdings in unauflösbarem Widerspruch dazu, dass das\nLandgericht bereits im Urteil einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß\n§ 35 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 BtMG zugestimmt hat. Voraussetzung einer solchen\nZustimmung ist indes nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 1 BtMG,\ndass der Angeklagte sowohl bei Begehung der Taten als auch im Zeitpunkt, in\ndem er den Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung stellt, betäubungsmittelabhängig war (vgl. auch Körner/Patzak, BtMG, 7. Aufl., § 35\nRn. 57). Damit ist die Verneinung eines Hanges der Angeklagten, im Sinne des\n§ 64 StGB Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht vereinbar.\n\n5 Dieser offenkundige Widerspruch nötigt zur Aufhebung der Entscheidung über den Maßregelvollzug. Dass nur die Angeklagte Revision eingelegt\nhat, hindert die Nachholung einer Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2\nSatz 2 StPO). Sie hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht\nauch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 38/08, StV 2008, 405 f.).\n\nBecker Hubert Schäfer\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-12-09/3-str-345-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-12-09/3-str-345-13","retrieved":"2026-10-24 07:54:02.939438+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-12-09/3-str-345-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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