{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2013-12-03","aktenzeichen":"4 StR 461/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 461/13\n\nvom\n3. Dezember 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2013 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 2. Juli 2013 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und den Verfall von 6.000 € angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n2 1. In der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift\nwird dem Angeklagten zur Last gelegt, \"in der Zeit vom 01.01.2011 bis zum\n20.06.2011 … wöchentlich, mithin in mindestens 25 Fällen, jeweils eine Tüte\nmit mindestens 500 Gramm Marihuana … in die Wohnung des Zeugen\nB. \" gebracht und von dort aus - hinsichtlich der letzten Betäubungsmittelmenge allerdings nur teilweise - verkauft zu haben.\n\n3 In der Hauptverhandlung vom 2. Juli 2013 beantragte der Staatsanwalt,\n\"die Strafbarkeit auf 15 Taten im Tatzeitraum der Anklage mit Blick auf die\nStrafbarkeit im Übrigen gemäß § 154 II StPO zu beschränken\". Dem kam die\nStrafkammer nach; sie beschloss, dass \"das Verfahren … betreffend 10 vorgeworfener Taten im Tatzeitraum gem. § 154 II StPO\" eingestellt wird.\n\n4 Nach den im Urteil mitgeteilten Feststellungen erwarb der Angeklagte\nzwischen 1. Januar und 31. Mai 2011 \"mindestens dreimal im Monat, mithin in\nmindestens 15 Fällen, jeweils 500 Gramm Marihuana\" und verbrachte die jeweiligen Betäubungsmittelmengen in die Wohnung des Zeugen B. , der\nhierfür jeweils etwa 35 Gramm Marihuana erhielt; die Restmengen verkaufte\nder Angeklagte bis auf einen Teil der Mailieferung.\n\n5 2. Danach kann dem Einstellungsbeschluss auch in Verbindung mit der\nAnklageschrift und dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht zweifelsfrei entnommen werden, welche der angeklagten Taten eingestellt und welche abgeurteilt wurden. Dies hat den - vorläufigen - Erfolg des Rechtsmittels zur Folge\n(vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: BGH, Beschluss vom 29. Juli 2008\n- 4 StR 210/08 mwN).\n\n6 Denn bei einer Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO darf kein Zweifel daran bestehen, auf welche Taten sie sich bezieht. Daher sind sowohl bei der Beschränkung nach § 154 Abs. 1 bzw. § 154a Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft, als auch bei solchen Einstellungen durch das Gericht die ausgeschiedenen Taten, Tatteile oder Strafbestimmungen konkret (\"positiv\") zu bezeichnen (vgl. zur Einstellung durch die Staatsanwaltschaft: BGH, Beschlüsse\nvom 7. Oktober 2011 - 1 StR 321/11, NStZ-RR 2012, 50, 51; vom 16. Juli 1980\n- 3 StR 232/80, NStZ 1981, 23; zur Einstellung durch das Gericht: BGH, Be-\n\nschlüsse vom 23. März 1996 - 1 StR 685/95, NStZ 1997, 249, 250; vom 29. Juli\n2008 - 4 StR 210/08 mwN). Dies war hier nicht der Fall.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nMutzbauer Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-12-03/4-str-461-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-12-03/4-str-461-13","retrieved":"2026-10-24 07:55:06.332693+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-12-03/4-str-461-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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