{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2013-12-03","aktenzeichen":"4 StR 404/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 404/13\n\nvom\n3. Dezember 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: räuberischer Erpressung u.a.\nzu 2.: Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2013 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des\nLandgerichts Bochum vom 21. Mai 2013 – soweit es ihn betrifft – im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass\neine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt\ndem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten D. gegen das vorbezeichnete Urteil wird der ihn betreffende Strafausspruch\ndahin geändert, dass die Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Mai\n2012 entfällt und der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von\nacht Monaten verurteilt ist, wovon ein Monat als vollstreckt\ngilt.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen räuberischer Erpressung und Erpressung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus\ndem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 20. Mai 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und angeordnet, dass von dieser Strafe ein\nMonat als vollstreckt gilt. Den Angeklagten D. hat es wegen Erpressung\nunter Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus dem „Urteil des Landgerichts\nEssen vom 3. Mai 2012“ (richtig: Urteil des Amtsgerichts Marl vom 3. Mai 2012\nin der Fassung des Urteils des Landgerichts Essen vom 19. Oktober 2012) und\nAuflösung der dortigen Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn\nMonaten verurteilt und angeordnet, dass ein Monat dieser Strafe als vollstreckt\ngilt. Die gegen diese Verurteilungen gerichteten, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisionen der Angeklagten haben den aus dem Tenor\nersichtlichen Erfolg. Im Übrigen sind sie offensichtlich unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Bildung der Gesamtstrafe bei dem Angeklagten B. hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht die Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom\n20. Mai 2011 nach § 55 Abs. 1 StGB einbezogen hat.\n\n3 Der Einbeziehung dieser wegen eines am 8. Juli 2008 begangenen\nschweren Raubes verhängten und noch nicht erledigten Strafe steht entgegen,\ndass aus ihr und den ebenfalls noch nicht erledigten, untereinander gesamtstrafenfähigen (Einzel-)Strafen aus den rechtskräftigen Urteilen der Amtsgerichte Marl vom 26. Oktober 2009 und Gelsenkirchen-Buer vom 16. Februar 2010\ndurch Beschluss nach § 460 StPO nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden ist.\n\nDies hat zur Folge, dass nur das Urteil des Amtsgerichts Marl vom 26. Oktober 2009 eine Zäsur bilden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007\n– 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369, 370; Beschluss vom 7. Dezember 1983\n– 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193). Die vom Landgericht abgeurteilten Taten\ndes Angeklagten B. wurden nach der zäsurbildenden Verurteilung durch\ndas Amtsgericht Marl, nämlich zwischen dem 5. Oktober 2010 und dem 17. Mai\n2011 begangen.\n\n4 2. Die gegen den Angeklagten D. festgesetzte Gesamtstrafe kann\nkeinen Bestand haben, weil die Einbeziehung der beiden noch nicht erledigten\nEinzelfreiheitsstrafen von drei und vier Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Marl vom 3. Mai 2012 in der Fassung des Urteils des Landgerichts\nEssen vom 19. Oktober 2012 (im Tenor unzutreffend als Urteil des Landgerichts\nEssen vom 3. Mai 2012 bezeichnet) rechtlichen Bedenken begegnet.\n\n5 Zwar hat das erkennende Gericht grundsätzlich nach § 55 Abs. 1 StGB\nnachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Von diesem Grundsatz kann aber eine Ausnahme zu\nmachen sein, wenn durch eine Einbeziehung die Gefahr einer verbotenen\nDoppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) begründet würde. Der Bundesgerichtshof hat deshalb entschieden, dass von der Einbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafen abzusehen ist, die bereits in eine andere noch nicht rechtskräftige\nVerurteilung einbezogen wurden (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1965\n– 2 StR 387/65, BGHSt 20, 292, 293 f.) oder aus einem Verfahren stammen, in\ndem über die Gesamtstrafe noch nicht rechtskräftig entschieden ist (vgl. BGH,\nUrteil vom 8. Juli 2005 – 2 StR 120/05, NJW 2005, 3155).\n\n6 Eine Gefahr der Doppelbestrafung besteht auch in dem hier zu entscheidenden Fall. Nach den Feststellungen wurde vom Landgericht Essen auf die\nBerufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Marl vom 3. Mai\n2012 aus den hier einbezogenen Einzelfreiheitsstrafen und zwei Einzelgeldstrafen aus einem Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. September 2011 nach\n§ 55 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet. Dies war unzulässig, weil die\neinbezogenen Geldstrafen mangels Rechtskraft für die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB nicht zur Verfügung standen und infolge einer\nVerfahrensbeschränkung in der Revisionsinstanz weggefallen sind. Die Staatsanwaltschaft hat die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beantragt, um die Bildung einer (neuen) Gesamtstrafe nur aus den hier\neinbezogenen Einzelstrafen zu erreichen. Über diesen Antrag war bei Verkündung des angefochtenen Urteils am 21. Mai 2013 noch nicht entschieden. Bliebe die hiesige Gesamtstrafe bestehen, bestünde die Gefahr, dass bei einem\nErfolg des Wiederaufnahmeantrages der Staatsanwaltschaft die in die hiesige\nGesamtstrafe einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts\nMarl in der Fassung des Landgerichts Essen ein weiteres Mal für die Bildung\neiner Gesamtstrafe herangezogen werden.\n\n7 Die Gesamtstrafe war daher aufzuheben, sodass es bei der vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgesetzten Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe verbleibt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht in diesem Fall\neine andere Bewährungsentscheidung getroffen hätte. Nach dem Abschluss\ndes Wiederaufnahmeverfahrens wird die zuständige Vollstreckungsbehörde zu\n\nprüfen haben, ob von Amts wegen ein Verfahren nach den §§ 460, 462 StPO\neinzuleiten ist.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nMutzbauer Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-12-03/4-str-404-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-12-03/4-str-404-13","retrieved":"2026-10-24 07:55:06.277360+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-12-03/4-str-404-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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