{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2013-11-27","aktenzeichen":"III ZB 29/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZB 29/13\n\nvom\n\n27. November 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 durch\nden Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink\nund Dr. Remmert\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des\n4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n5. März 2013 - 4 U 190/12 - wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Kläger zu\ntragen.\n\nDer Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde beträgt 65.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger begehrt von dem beklagten Notar Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz unter dem Vorwurf von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Gegen dieses ihm am 9. Juli\n2012 zugestellte Urteil hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist hingegen nicht innerhalb der Begründungsfrist bei dem\nBerufungsgericht eingegangen.\n\n2 Nach entsprechendem Hinweis des Berufungsgerichts vom 21. September 2012 hat der Kläger mit Eingang vom 2. Oktober 2012 bezüglich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand beantragt und seine Berufung begründet.\n\n3 Der Kläger hat zu seinem Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragen, dass\ndie bislang stets zuverlässige, sorgfältig ausgewählte, eingehend belehrte und\nregelmäßig überwachte Rechtsanwaltsfachangestellte T. S. die Berufungsbegründungsfrist versehentlich nicht in den Fristenkalender eingetragen\nhabe, so dass die Akte dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt nicht rechtzeitig\nvor Fristablauf vorgelegt worden sei. Zur Glaubhaftmachung hat der Kläger eine\neidesstattlich versicherte Erklärung der Fachangestellten S. vom 2. Oktober 2012 vorgelegt.\n\n4 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen\nund die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, die Versäumung\nder Rechtsmittelfrist beruhe auf einem dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden eigenen Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt habe weder die Anordnung erteilt, in der Handakte\neinen Erledigungsvermerk über die Notierung der Berufungsbegründungsfrist\nanzubringen, noch selbst die Notierung dieser Frist bei Vorlage der Handakten\nanlässlich der Unterzeichnung der Berufungsschrift überprüft.\n\n5 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.\n\nII.\n\n6 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1\nSatz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat zu Recht den\nAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.\n\n7 1. Die Berufungsbegründungsfrist ist nicht schuldlos versäumt worden.\n\n8 a) Es gehört zu den Pflichten des Rechtsanwalts, bei der Unterzeichnung\nder Berufungsschrift die Notierung der Berufungsbegründungsfrist auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, und zwar unbeschadet der Frage, ob dem Rechtsanwalt\ndie Berufungsschrift zusammen mit der Handakte vorgelegt wird. Überlässt der\nRechtsanwalt die Berechnungen und Notierungen von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er\ndurch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen\nfestgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die\nHandakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise\nerkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden\nsind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung\nseiner Anweisung zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen\n\neinschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu\nprüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf. Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann,\nwenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich mit vorgelegt worden ist, so\ndass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09,\nNJOZ 2011, 111, 112 Rn 7 mwN; Senat, Beschlüsse vom 22. September 2011\n- III ZB 25/11, BeckRS 2011, 24117 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2012 - III ZB\n47/12, BeckRS 2013, 02649 Rn. 7).\n\n9 b) Nach diesen Maßgaben hat der Kläger ein (ihm gemäß § 85 Abs. 2\nZPO zuzurechnendes) Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten nicht auszuräumen vermocht.\n\n10 aa) Abzustellen ist insoweit zunächst allein auf diejenigen Angaben, die\nder Kläger in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 2. Oktober 2012 mitgeteilt\nhat. Denn die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen müssen gemäß\n§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich bereits im Wiedereinsetzungsantrag\nenthalten sein; jedenfalls sind sie innerhalb der für die Wiedereinsetzung geltenden Frist nach § 234 Abs. 1 ZPO vorzubringen (s. etwa Senatsbeschlüsse\nvom 24. Juni 2010 - III ZB 63/09, BeckRS 2010, 16574 Rn. 14 mwN und vom\n20. Dezember 2012 aaO Rn. 9). Zulässig ist nur die Ergänzung von fristgerecht\ngemachten, aber erkennbar unklaren oder unvollständigen Angaben, deren\nAufklärung nach § 139 ZPO geboten war (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2010\naaO mwN und vom 20. Dezember 2012 aaO). Darauf, dass die Umstände, die\nzur Fristversäumung geführt haben und zur Entschuldigung der Fristversäumung vorgebracht werden, vollständig vorgetragen werden müssen, braucht\neine anwaltlich vertretene Partei nicht nach § 139 ZPO hingewiesen zu werden\n\n(vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11, NJOZ 2013, 935, 936\nRn. 7 f mwN).\n\n11 bb) In dem Wiedereinsetzungsantrag des Klägers findet sich, wie das\nBerufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Angabe dazu, dass und in\nwelcher Weise im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Berufungsschrift\neine eigene Überprüfung der Notierung der Berufungsbegründungsfrist durch\nden Rechtsanwalt geschehen sei. Bereits dies fällt den Prozessbevollmächtigten des Klägers als eigenes Versäumnis zur Last.\n\n12 cc) Ob die in der Gegenvorstellung des Klägers vom 22. März 2013 enthaltenen Angaben einschließlich der beigefügten eidesstattlich versicherten\nErklärungen des sachbearbeitenden Rechtsanwalts und der Fachangestellten\nS. vom 22. März 2013 berücksichtigt werden können, obschon sie erst\nnach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist vorgebracht worden sind, kann offenbleiben. Denn auch darin ist ein fehlendes Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht dargetan.\n\n13 Nach diesem Vortrag habe der sachbearbeitende Rechtsanwalt bei Eingang des erstinstanzlichen Urteils auf einem gelben Klebezettel die Anweisung\ngetroffen: \"Abschrift an Mdt.\" und \"Fristen f. Rechtsmittel notieren\". Die Fachangestellte S. habe diese Anweisung sodann mit einem Haken versehen,\nworaus für den Rechtsanwalt zu entnehmen gewesen sei, dass die Fristen\nnotiert worden seien.\n\n14 Unter Zugrundelegung dieser Angaben wäre der Rechtsanwalt seinen\nPrüfungspflichten indessen nicht gerecht geworden. Denn weder sind die\nRechtsmittelfristen in der Handakte notiert (und damit hinsichtlich ihrer Berech-\n\nnung einer Kontrolle durch den Rechtsanwalt zugänglich gemacht) worden,\nnoch ergibt sich aus dem etwas unterhalb neben dem Anweisungsteil \"Abschrift\nan Mdt.\" angebrachten Haken in gebotener eindeutiger Weise, dass sich der\nErledigungsvermerk auch auf die Notierung der Rechtsmittelfristen bezieht.\nDem Rechtsanwalt war es mithin nicht möglich, bei Unterzeichnung der Berufungsschrift mittels seiner Handakte zu überprüfen, ob die Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß notiert worden ist. Dass er andere Schritte zu einer\nsolchen Überprüfung unternommen hätte, ist nicht dargelegt oder sonst ersichtlich.\n\n15 2. Mangels Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist ist die Berufung zu\nRecht als unzulässig verworfen worden.\n\nSchlick Herrmann Hucke\n\nTombrink Remmert\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.07.2012 - 2-22 O 8/12 -\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.03.2013 - 4 U 190/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-27/iii-zb-29-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-27/iii-zb-29-13","retrieved":"2026-10-24 07:57:59.633436+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-11-27/iii-zb-29-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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