{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2013-11-26","aktenzeichen":"X ZR 96/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 96/10 verkündet am:\n26. November 2013\nWermes\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 26. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die\nRichter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Dr. Kober-Dehm\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Juni 2010 verkündete\nUrteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDas deutsche Patent 103 08 538 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche folgende Fassung erhalten:\n\n1. Verfahren zum Herstellen einer Schlitzwand im Boden, bei\ndem\n- zwei Paare von Fräsrädern (12, 12') an einer Unterseite eines Rahmens (20) einer Schlitzwandfräse (10) angeordnet\nsind und durch einen Antrieb (15, 15') in eine Drehbewegung versetzt werden,\n- an einer von den Fräsrädern (12, 12') abgewandten Oberseite des Rahmens (20) eine Führungsstange (33) befestigt\nist, mit welcher die Schlitzwandfräse (10) mit dem Rahmen\n(20) in den Boden abgesenkt wird, wobei unterhalb der\nFräsräder (12, 12') befindliches Bodenmaterial abgeräumt\nund ein Frässchlitz (3) hergestellt wird, und\n- der Frässchlitz (3) mit einer abbindbaren Flüssigkeit aufgefüllt wird, wobei\n- die abbindbare Flüssigkeit am Rahmen (20) in den Frässchlitz (3) eingeleitet wird,\n- der Querschnitt des Rahmens (20) kleiner als der Querschnitt des Frässchlitzes (3) unter Bildung eines Freiraumes\n\n(6) ausgebildet ist, durch welchen das abgeräumte Bodenmaterial von den zwei Paaren von Fräsrädern (12, 12') gezielt in einen rückwärtigen Bereich (4) des Frässchlitzes (3)\noberhalb des Rahmens (20) gefördert wird,\n- das abgeräumte Bodenmaterial im Frässchlitz (3) mit der\nabbindbaren Flüssigkeit durchmischt wird,\n- das abgeräumte Bodenmaterial zumindest teilweise im\nFrässchlitz (3) zum Bilden der Schlitzwand belassen wird,\nund\n- der Rahmen (20) von der Unterseite, an der die zwei Paare\nvon Fräsrädern (12, 12') angeordnet sind, zu seiner Oberseite, an der die Führungsstange (33) befestigt ist, hin verjüngend ausgebildet ist.\n\n2. Verfahren zum Herstellen einer Schlitzwand nach Anspruch 1,\ndadurch gekennzeichnet, dass die zwei Paare von Fräsrädern\n(12, 12') reversierend angetrieben werden.\n\n3. Verfahren zum Herstellen einer Schlitzwand nach einem der\nAnsprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die\nSchlitzwandfräse (10) bei der Herstellung des Frässchlitzes\n(3) zumindest zeitweise in eine alternierende Aufwärts- / Abwärtsbewegung versetzt wird.\n\n4. Schlitzwandfräse (10) zum Herstellen eines Frässchlitzes, mit\neinem Rahmen (20) und zwei Paaren von Fräsrädern (12,\n12'), welche an einer Unterseite des Rahmens (20) angeordnet sind, wobei der Querschnitt des Rahmens (20) kleiner als\nder Querschnitt des Frässchlitzes (3) unter Bildung eines Freiraumes (6) ausgebildet ist, durch den abgeräumtes Bodenmaterial von den zwei Paaren von Fräsrädern (12, 12') gezielt an\ndem Rahmen (20) vorbei in einen rückwärtigen Bereich (4)\n\ndes Frässchlitzes (3) oberhalb des Rahmens (20) förderbar\nist, am Rahmen (20) eine Zuführeinrichtung (41) zum Zuführen einer Flüssigkeit in den Frässchlitz (3) angeordnet ist,\nwobei\n- an einer von den Fräsrädern (12, 12') abgewandten Oberseite des Rahmens (20) eine Führungsstange (33) befestigt\nist und\n- der Rahmen (20) von der Unterseite, an der die zwei Paare\nvon Fräsrädern (12, 12') angeordnet sind, zu seiner Oberseite, an der die Führungsstange (33) befestigt ist, hin verjüngend ausgebildet ist.\n\n5. Schlitzwandfräse (10) nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass die zwei Paare von Fräsrädern (12, 12') eine\nfür eine reversierende Drehbewegung geeignete Fräszahnanordnung aufweisen.\n\n6. Schlitzwandfräsvorrichtung (1) zur Herstellung einer Schlitzwand, insbesondere mit einem Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, mit\n- einem Trägergerät (30) und\n- einer Schlitzwandfräse (10) nach einem der Ansprüche 4\noder 5, welche im Wesentlichen vertikal verstellbar am Trägergerät (30) angeordnet ist, wobei\n- die Schlitzwandfräse (10) an dem Trägergerät (30) mittels\neiner Linearführungseinrichtung verschiebbar geführt ist.\n\n7. Schlitzwandfräsvorrichtung (1) nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Linearführungseinrichtung als Führungsstange (33) eine Teleskopstange aufweist, an welcher\ndie Schlitzwandfräse (10) gelagert ist.\n\n8. Schlitzwandfräsvorrichtung (1) nach einem der Ansprüche 6\noder 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Linearführungseinrichtung eine am Trägergerät (30) angeordnete Führungshülse\n(34) aufweist, durch welche die Führungsstange (33) hindurchgeführt ist.\n\n9. Schlitzwandfräsvorrichtung (1) nach einem der Ansprüche 6\nbis 8, dadurch gekennzeichnet, dass am Trägergerät (30) ein\nStellantrieb, insbesondere ein Seilzug-Mechanismus (37), zum\nvertikalen Verfahren der Führungsstange (33) vorgesehen ist.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 27. Februar 2003 angemeldeten deutschen Patents 103 08 538 (Streitpatents).\n\n2 Die Patentansprüche 1, 4 und 6 haben folgenden Wortlaut:\n\n\"1. Verfahren zum Herstellen einer Schlitzwand im Boden, bei\ndem\n- mindestens ein an einem Rahmen (20) einer Schlitzwandfräse (10) angeordnetes Fräsrad (12, 12') durch einen Antrieb (15, 15') in eine Drehbewegung versetzt wird,\n- die Schlitzwandfräse (10) mit dem Rahmen (20) in den Boden abgesenkt wird, wobei unterhalb des Fräsrades (12,\n12') befindliches Bodenmaterial abgeräumt und ein Frässchlitz (3) hergestellt wird, und\n- der Frässchlitz (3) mit einer abbindbaren Flüssigkeit aufgefüllt wird,\ndadurch gekennzeichnet,\n- dass die abbindbare Flüssigkeit am Rahmen (20) in den\nFrässchlitz (3) eingeleitet wird,\n- dass das abgeräumte Bodenmaterial von dem Fräsrad (12,\n12') gezielt in einen rückwärtigen Bereich (4) des Frässchlitzes (3) gefördert wird,\n- dass das abgeräumte Bodenmaterial im Frässchlitz (3) mit\nder abbindbaren Flüssigkeit durchmischt wird, und\n- dass das abgeräumte Bodenmaterial zumindest teilweise\nim Frässchlitz (3) zum Bilden der Schlitzwand belassen\nwird.\n\n4. Schlitzwandfräse (10) zum Herstellen eines Frässchlitzes, mit\neinem Rahmen (20) und mindestens einem am Rahmen (20)\nangeordneten Fräsrad (12, 12'), wobei der Querschnitt des\nRahmens (20) kleiner als der Querschnitt des Frässchlitzes (3)\nunter Bildung eines Freiraumes (6) ausgebildet ist,\ndadurch gekennzeichnet,\n- dass durch den Freiraum (6) abgeräumtes Bodenmaterial\nvon dem mindestens einen Fräsrad (12, 12') gezielt an dem\nRahmen (20) vorbei in einen rückwärtigen Bereich (4) des\nFrässchlitzes (3) förderbar ist, und\n- dass am Rahmen (20) eine Zuführeinrichtung (41) zum Zuführen einer Flüssigkeit in den Frässchlitz (3) angeordnet\nist.\n\n6. Schlitzwandfräsvorrichtung (1) zum Herstellen einer Schlitzwand, insbesondere mit einem Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, mit\n- einem Trägergerät (30) und\n- einer Schlitzwandfräse (10) nach einem der Ansprüche 4\noder 5, welche im Wesentlichen vertikal verstellbar am Trägergerät (30) angeordnet ist, wobei\n- die Schlitzwandfräse (10) an dem Trägergerät (30) mittels\neiner Linearführungseinrichtung verschiebbar geführt ist.\"\n\n3 Die Patentansprüche 2 und 3, 5 sowie 7 bis 9 sind unmittelbar oder mittelbar auf die jeweils vorangehenden Patentansprüche 1, 4 und 6 zurückbezogen.\n\n4 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei\ngegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig, nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann die erfindungsgemäße Lehre ausführen\n\nkönne, und gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung\nhinaus.\n\n5 Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Gegen diese\nEntscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, wobei sie das Streitpatent zuletzt im Hauptantrag und in den Hilfsanträgen nur noch mit gegenüber\nder erteilten Fassung geänderten Patentansprüchen verteidigt.\n\n6 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.\n\n7 Im Auftrag des Senats hat Dr. Ing. P. K. , Institut für Bodenmechanik und Felsmechanik, , ein schriftliches\nGutachten erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt\nhat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n8 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat im Umfang des zuletzt\ngestellten Hauptantrags Erfolg.\n\n9 I. 1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Herstellen einer Schlitzwand im Boden, eine Schlitzwandfräse zum Herstellen eines Frässchlitzes sowie eine Schlitzwandfräsvorrichtung zum Herstellen einer Schlitzwand.\n\n10 Verfahren zum Herstellen einer Schlitzwand im Boden waren nach den\nAngaben der Streitpatentschrift bekannt. Bei dem in der deutschen Patentschrift\n195 30 827 offenbarten Zwei-Phasen-Verfahren werde in einer ersten Phase\nein Frässchlitz ausgehoben und der dabei anfallende Bodenaushub nach Übertage gefördert. Der derart hergestellte Frässchlitz werde mit einer Stützsuspension verfüllt und dadurch abgestützt. In einer zweiten Phase werde unter Ver-\n\ndrängung der Stützsuspension eine aushärtende Suspension in den Schlitz\neingebracht.\n\n11 Demgegenüber werde bei dem aus der deutschen Patentschrift 41 41\n629 (NK 4-14) bekannten Ein-Phasen-Verfahren der Schlitz von Beginn an\ndurch eine Suspension abgestützt, die durch Vermischen von ausgehobenem\nBodenmaterial und einem Bindemittel übertage hergestellt werde.\n\n12 Diese Verfahren könnten mit einer Schlitzwandfräse durchgeführt werden, wie sie aus der deutschen Patentschrift 34 24 999 bekannt sei. Eine solche Fräse verfüge über einen Fräsrahmen sowie an diesem befestigte, rotierend antreibbare Fräsräder. Die Fräse werde an einem Seil von einem Baufahrzeug abgesenkt und dringe aufgrund ihres Eigengewichtes in den Boden ein.\nDie Führung der Schlitzwandfräse im Frässchlitz erfolge über den Fräsrahmen,\nder sich an der Wandung des Schlitzes abstütze. Von den Fräsrädern abgeräumtes Bodenmaterial werde von diesen einer am Fräsrahmen befestigten\nAbsaugvorrichtung zugeführt und nach Übertage gefördert.\n\n13 In der Streitpatentschrift wird kritisch angemerkt, dass zur Herstellung\nder Bindemittel-Boden-Mischung aufwändige, übertage angeordnete Pump-,\nMisch- und Speichereinrichtungen erforderlich seien.\n\n14 2. Dem Streitpatent liegt damit nach seinen Angaben das Problem (\"die\nAufgabe\") zugrunde, ein Verfahren zum Herstellen einer Schlitzwand im Boden\nsowie eine Schlitzwandfräse und eine Schlitzwandfräsvorrichtung aufzuzeigen,\nmit denen eine Schlitzwand möglichst einfach und wirtschaftlich hergestellt\nwerden kann.\n\n15 3. Dies soll nach den Lehren aus den nebengeordneten Patentansprüchen 1, 4 und 6 in der zuletzt von der Beklagten verteidigten Fassung wie folgt\nerreicht werden (in eckigen Klammern die Gliederung des Patentgerichts):\n\n1. Verfahren zum Herstellen einer Schlitzwand im Boden [1.0],\nbei dem\n\n1.1 zwei Paare von an einem Rahmen 20 einer Schlitzwandfräse 10 angeordneten Fräsrädern 12, 12' durch\neinen Antrieb 15, 15' in eine Drehbewegung versetzt\nwerden [1.1.1, 1.1.2 und 1.a],\n\n1.2 an einer von den Fräsrädern 12, 12' abgewandten\nOberseite des Rahmens 20 eine Führungsstange befestigt ist, mit welcher die Schlitzwandfräse 10 mit dem\nRahmen 20 in den Boden abgesenkt wird, wobei unterhalb des Fräsrades 12, 12' befindliches Bodenmaterial\nabgeräumt und ein Frässchlitz 3 hergestellt wird [1.2.1,\n1.2.2 und 1.b],\n\n1.3 der Querschnitt des Rahmens 20 kleiner ausgebildet ist\nals der Querschnitt des Frässchlitzes 3, unter Bildung\neines Freiraumes 6, durch welchen das abgeräumte\nBodenmaterial von dem Fräsrad 12, 12' gezielt in einen\nrückwärtigen Bereich 4 des Frässchlitzes gefördert wird\n[1.5.1 - 1.5.3 und 1.c],\n\n1.4 der Rahmen 20 von der Unterseite, an der die zwei\nPaare von Fräsrädern 12, 12' angeordnet sind, zu seiner Oberseite, an der die Führungsstange 33 befestigt\nist, hin verjüngend ausgebildet ist [1.d],\n\n1.5 eine abbindbare Flüssigkeit am Rahmen in den Frässchlitz 3 eingeleitet wird [1.4],\n\n1.6 das abgeräumte Bodenmaterial im Frässchlitz 3 mit der\nabbindbaren Flüssigkeit durchmischt wird [1.6],\n\n1.7 das abgeräumte Bodenmaterial zumindest teilweise im\nFrässchlitz 3 zum Bilden der Schlitzwand belassen wird\n[1.7],\n\n1.8 der Frässchlitz 3 (so) mit der abbindbaren Flüssigkeit\n(und dem dort belassenen Bodenmaterial) aufgefüllt\nwird [1.8].\n\n4. Schlitzwandfräse zum Herstellen eines Frässchlitzes [4.0]\n\n4.1 mit einem Rahmen 20 [4.1],\n\n4.1.1 dessen Querschnitt unter Bildung eines Freiraums 6 kleiner als der Querschnitt des Frässchlitzes ausgebildet ist [4.3.1 und 4.3.2],\n\n4.1.2 an dem eine Zuführeinrichtung 41 zum Zuführen\neiner Flüssigkeit in den Frässchlitz angeordnet\nist [4.5.1 und 4.5.2] und\n\n4.1.3 der von der Unterseite zu seiner Oberseite verjüngend ausgebildet ist,\n\n4.2 mit zwei Paaren von Fräsrädern 12, 12' [4.2],\n\n4.2.1 die an der Unterseite des Rahmens 20 angeordnet sind [4.2] und\n\n4.2.2 von denen das durch den Freiraum abgeräumte\nBodenmaterial gezielt am Rahmen vorbei in einen rückwärtigen Bereich 4 des Frässchlitzes 3\nförderbar ist [4.4.1 - 4.4.5], und\n\n4.3 mit einer Führungsstange, die an der den Fräsrädern\n(12, 12') abgewandten Oberseite des Rahmens 20 befestigt ist.\n\n6. Schlitzwandfräsvorrichtung 1 zum Herstellen einer Schlitzwand [6.0] mit\n\n6.1 einem Trägergerät 30 [6.1] und\n\n6.2 einer Schlitzwandfräse 10 nach Anspruch 4 oder 5\n[6.2.1], die\n\n6.2.1 im Wesentlichen vertikal verstellbar am Trägergerät 30 angeordnet ist [6.2.2 und 6.2.3] und\n\n6.2.2 an dem Trägergerät 30 mittels einer Linearführungseinrichtung verschiebbar geführt ist [6.3].\n\n16 Bei Patentanspruch 6 handelt es sich mithin der Sache nach um einen\nUnteranspruch, bei dem eine Schlitzwandfräse nach Patentanspruch 4 (oder 5)\ndurch Hinzufügung eines Trägergeräts (Merkmal 6.1) und die Angabe, wie die\nSchlitzwandfräse an diesem angeordnet und geführt ist (Merkmale 6.2.1 und\n6.2.2) zu einer \"Schlitzwandfräsvorrichtung\" weitergebildet wird.\n\n17 4. Das Patentgericht hat ausgeführt, der Gegenstand des Streitpatents\ngehe nach dem Verständnis des Fachmanns - der nach der Definition des Patentgerichts, welcher der Senat beitritt (vgl. auch Gutachten S. 2), ein Maschinenbauingenieur mit besonderen Kenntnissen in Konstruktion und Einsatz von\nBaumaschinen für den Tiefbau ist - nicht über den Inhalt der Anmeldung in der\nFassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden sei. Bei der Hinzufügung des Adverbs \"gezielt\" in die Patentansprüche (Merkmale 1.3 und 4.2.2)\nhandle es sich lediglich um eine Klarstellung, denn mit der Angabe in der - mit\nden Ursprungsunterlagen übereinstimmenden - Offenlegungsschrift, das abgeräumte Bodenmaterial werde erfindungsgemäß vom Fräsrad in einen rückwärtigen Bereich des Frässchlitzes gefördert, werde implizit ausgesagt, ein Schwerpunkt der Erfindung liege gerade in dieser so und nicht anders gewollten Förderrichtung.\n\n18 Das Verständnis des Patentgerichts von der \"gezielten\" Förderung ist\nnicht zu beanstanden. Das Fräsrad muss so beschaffen sein, dass es in der\nLage ist, dem Bodenmaterial eine Bewegung in die gewünschte Richtung und\nzu dem gewünschten Ziel vorzugeben. Entsprechend heißt es in der allgemeinen Beschreibung des Streitpatents, dass ein Grundgedanke der Erfindung darin liege, das von den Fräsrädern abgeräumte Bodenmaterial im Frässchlitz\ndurch die Wirkung der Fräsräder mit der abbindbaren Flüssigkeit \"in situ\" zu\nvermengen und dabei eine aushärtende Flüssigkeits-Boden-Mischung herzustellen (Rn. 13). Dass die Förderung allein durch das Fräsrad erfolgt, ist nicht\nerforderlich.\n\n19 Die gewünschte Richtung und der Ort, zu dem das Bodenmaterial gefördert werden soll, wird durch den \"rückwärtigen Bereich des Frässchlitzes\" bestimmt. Aus Sicht des Fachmanns, der nach den Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen \"in der vertikalen Vortriebsrichtung der Schlitzwandfräse in der Einzellamelle\" denkt, ist damit der oberhalb des Rahmens liegende\nBereich des Frässchlitzes gemeint (Gutachten S. 6). Entsprechend heißt es in\nder Beschreibung, dass der rückwärtige Bereich ein Bereich sein kann, der im\nFrässchlitz oberhalb des Rahmens ausgebildet ist (Rn. 13).\n\n20 Der Begriff eines Rahmens, der von der mit den Fräsrädern bestückten\nUnterseite zur Oberseite, an der eine Führungsstange befestigt ist, verjüngend\nausgebildet sein soll, ist aus fachlicher Sicht dahin auszulegen, dass sich der\nQuerschnitt des Rahmens von seiner Unter- zu seiner Oberseite hin verringert,\nwobei die konkrete Ausgestaltung in das Ermessen des Fachmanns gestellt ist.\nDurch diese Verjüngung wird der in Merkmal 1.3 geforderte Freiraum geschaffen, welcher die gezielte Förderung des abgeräumten Materials in einen rückwärtigen Bereich des Frässchlitzes oberhalb des Rahmens ermöglichen soll.\nAufgrund der Verjüngung des Rahmens zur Oberseite hin ist es jedoch nicht\nmehr möglich, den Rahmen durch Wandkontakt im Frässchlitz zu führen. Bei\neinem derart sich nach oben verjüngenden Rahmen kann die Führung durch\n\nWandkontakt auch nicht mehr durch die im Querschnitt größere Unterseite des\nRahmens sicher gewährleistet werden, weil dort die rotierenden Fräsräder angeordnet sind, wie der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung erläutert hat.\n\n21 Die Führung obliegt deshalb erfindungsgemäß einer Führungsstange, an\nder der Rahmen mit seiner von den Fräsrädern abgewandten Oberseite befestigt ist und mit deren Hilfe die Schlitzwandfräse mit ihrem Rahmen in den Boden\nabgesenkt werden soll. Entsprechend der in diesem Begriff zum Ausdruck\nkommenden Funktionsangabe und unter Berücksichtigung der Erläuterungen in\nder Beschreibung ist hierunter eine Stange, insbesondere eine Teleskopstange,\nzu verstehen, mit welcher die Schlitzwandfräse im Schlitz lateral geführt werden\nkann (Rn. 23). Im Hinblick auf Patentanspruch 1 gilt dies unabhängig von der in\nder Beschreibung erwähnten besonderen Ausgestaltung einer Führungsstange\nals Teil einer Linearführungseinrichtung, mit der nach den Angaben der Beschreibung eine \"besonders gute\" laterale Führung der Schlitzwandfräse ermöglicht werden soll (vgl. Rn. 23). Eine laterale Führung der Schlitzwandfräse\nim Schlitz erfordert jedoch aus fachlicher Sicht, wie auch der Sachverständige\nbei seiner Anhörung ausgeführt hat, eine Führung der Führungsstange an zwei\nPunkten, wobei die konkrete Realisierung einer solchen Führung durch die Lehre des Patentanspruchs 1 darüber hinaus nicht weiter festgelegt wird.\n\n22 II. 1. Das Patentgericht hat den Gegenstand der Patentansprüche 1, 4\nund 6 als nicht patentfähig angesehen und dies hinsichtlich des Hauptantrags\nund des Hilfsantrags I, der dem von der Beklagten zuletzt im Berufungsverfahren gestellten Hauptantrag entspricht, im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\n23 Das Verfahren nach Patentanspruch 1 sei gegenüber dem Inhalt der japanischen Offenlegungsschrift Hei 7-54334 (Anlage NK 4-1, im Folgenden: D1)\nnicht neu. Die Vorveröffentlichung offenbare neben einer Schlitzwandfräse auch\n\nausdrücklich ein Verfahren zum Herstellen einer Schlitzwand im Boden. Bei\ndiesem würden zwei an einem Rahmen 7 der Schlitzwandfräse angeordnete\nFräsräder (Frästrommeln 8) durch einen Antrieb in eine Drehbewegung versetzt. Die Schlitzwandfräse werde mit dem Rahmen in den Boden abgesenkt,\nwobei unterhalb der Fräsräder befindliches Bodenmaterial abgeräumt und ein\nFrässchlitz (E1) hergestellt werde. Der Frässchlitz werde mit einer abbindbaren\nFlüssigkeit (\"Verbundmasse\") ausgefüllt. Die abbindbare Flüssigkeit werde am\nRahmen in den Frässchlitz eingeleitet. Wohin das abgeräumte Bodenmaterial\nvon den Frästrommeln gefördert werde, sei zwar nicht explizit angegeben. Um\n- wie vorgesehen - zur Durchmischung des abgeräumten Materials mit der abbindbaren Flüssigkeit über die Rührtrommeln 9 in deren Arbeitsbereich zu gelangen, müsse jedoch das Material zwangsläufig in den entsprechenden rückwärtigen Bereich des Frässchlitzes gelangen, wo nach Figur 2 die Rührtrommeln 9 angeordnet seien. Im Übrigen verbleibe während der Vorwärtsbewegung der Schlitzwandfräse in Richtung des anstehenden Bodens gar kein anderer Platz, wo das Material zur Ablage kommen könne, so dass es zwangsläufig\nvon den Fräsrädern 8 über die Rührtrommeln 9 in einen rückwärtigen Bereich\ndes Frässchlitzes gefördert werde. Diese zwangsweise Förderung erfolge aufgrund derselben Randbedingungen und Wirkungsmechanismen wie bei dem\nVerfahren nach dem Streitpatent, so dass diese auch gleichermaßen als \"gezielt\" anzusehen sei. Das abgeräumte Bodenmaterial werde zumindest teilweise im Frässchlitz zum Bilden der Schlitzwand belassen.\n\n24 Auch die Schlitzwandfräse nach Patentanspruch 4 sei gegenüber der\nEntgegenhaltung D1 nicht neu. Der Querschnitt des Rahmens 7 der Schlitzwandfräse sei deutlich schmaler als die der Schlitzbreite entsprechende Außenkontur der überstehenden Frästrommeln 8 und belasse damit einen entsprechenden Freiraum (Figur 2b). Abgeräumtes Bodenmaterial sei, wie bereits\nzu Patentanspruch 1 erläutert, durch den Freiraum gezielt an dem Rahmen 7\nvorbei in einen rückwärtigen Bereich des Frässchlitzes förderbar. Am Rahmen 7\n\nsei mit dem Injektionsventil 7a auch eine Zuführeinrichtung zum Zuführen einer\nFlüssigkeit in den Frässchlitz angeordnet.\n\n25 Patentanspruch 6 fehle ebenfalls gegenüber der D1 die Neuheit. Diese\noffenbare weiterhin ein Trägergerät mit einer vertikal verstellbaren Linearführungseinrichtung in Gestalt der Trägermaschine 1, an welcher die Schlitzwandfräse über eine auf- und abwärts und also vertikal bewegbare Kelly-Stange 3\nangeordnet sei.\n\n26 Schließlich offenbare die D1 auch die in der Fassung des Hilfsantrags I\nbei den Patentansprüchen 1, 4 und 6 hinzugekommenen Merkmale, nämlich\nzwei Paare von Fräsrädern 8, eine an der von den Fräsrädern 8 abgewandten\nOberseite des Rahmens 7 befestigte Führungsstange 3, einen Rahmen 7, der\nim Querschnitt kleiner ausgebildet sei als die Kontur der Fräsräder 8, welche\ndem Querschnitt des Frässchlitzes entspreche, sowie einen Rahmen 7, der von\nder Unterseite, an der die zwei Paare von Fräsrädern 8' angeordnet seien, zu\nseiner Oberseite, an der die Führungsstange 3 befestigt sei, hin verjüngend\nausgebildet sei.\n\n27 2. Die Ausführungen des Patentgerichts halten der Nachprüfung im Berufungsverfahren nicht stand.\n\n28 a) Zutreffend ist das Patentgericht allerdings zu dem Ergebnis gelangt,\ndass Patentanspruch 1 in der erteilten sowie in der zuletzt von der Beklagten im\nHauptantrag verteidigten Fassung nicht über den Inhalt der Anmeldung in der\nursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Soweit die Beklagte meint, in\nder im Erteilungsverfahren erfolgten Einfügung des Adverbs \"gezielt\" im Hinblick auf das Fördern des abgeräumten Bodenmaterials von dem Fräsrad in\neinen rückwärtigen Bereich des Frässchlitzes sei eine solche unzulässige Erweiterung zu sehen, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn wenn in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen ausgeführt wird, dass das abgeräumte Bodenma-\n\nterial erfindungsgemäß von dem Fräsrad in einen rückwärtigen Bereich des\nFrässchlitzes gefördert werde (Offenlegungsschrift 103 08 538 Rn. 11), liegt\ndarin ohne weiteres auch ein planvoll herbeigeführter und damit \"gezielter\" Vorgang, wie das Patentgericht zu Recht ausgeführt hat.\n\n29 Der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung war überdies\nein Rahmen zu entnehmen, der von der Unterseite, an der zwei Paare von\nFräsrädern angeordnet sind, zu seiner Oberseite, an der die Führungsstange\nbefestigt ist, hin verjüngend ausgebildet ist. Eine solche Ausgestaltung wird darin zwar nicht beschrieben; sie ergibt sich für den Fachmann jedoch aus den\nzeichnerischen Darstellungen in den Figuren 1, 2, 7 und 8, die bei Bezugsnummer 20 jeweils einen Rahmen zeigen, der sich von der Unter- zur Oberseite\nhin verjüngt (zur Ursprungsoffenbarung eines Merkmals als zur Erfindung gehörend allein in einer Zeichnung vgl. etwa: BGH, Urteil vom 18. Februar 2010\n- Xa ZR 52/08 Rn. 22, GRUR 2010, 599 - Formteil). Aus fachlicher Sicht ist damit eine die gezielte Förderung des abgeräumten Bodenmaterials mit dem\nFräsrad in einen rückwärtigen (oberen) Bereich des Frässchlitzes begünstigende Ausgestaltung verbunden. Da dieser Vorteil sich - wenn auch gegebenenfalls in unterschiedlichem Maße - bei jeder sich nach oben verjüngenden Ausgestaltung des Rahmens ergibt, entnimmt er den genannten Zeichnungen auch\neine entsprechend allgemeine Offenbarung und nicht nur eine Offenbarung der\nkonkret in den Zeichnungen gezeigten Form eines sich verjüngenden Rahmens.\n\n30 b) Gleichfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Patentgericht die in\nPatentanspruch 1 in der erteilten Fassung unter Schutz gestellte Verfahrenslehre - und nichts anderes gilt für die zuletzt von der Beklagten im Hauptantrag\nverteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 - als so deutlich und vollständig\noffenbart angesehen hat, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Die Bedenken der Klägerin, dass die Verfahrenslehre nicht ausführbar sei, soweit in\nMerkmal 1.5 eine \"gezielte\" Förderung des abgeräumten Bodenmaterials von\n\ndem Fräsrad in einen rückwärtigen Bereich vorgesehen ist, werden durch das\nGutachten des gerichtlichen Sachverständigen nicht gestützt. Dieser äußert\nzwar Zweifel daran, ob die Ausstattung einer Fräse mit mindestens einem Fräsrad und die Einleitung einer abbindbaren Flüssigkeit am Rahmen bereits ein\nfunktionierendes Verfahren sicherstellen. Abgesehen davon, dass Patentanspruch 1 in der Fassung des zuletzt von der Beklagten gestellten Hauptantrags\nzwei Paare von Fräsrädern vorsieht, hat der Sachverständige aber auch ausgeführt, dass die erfindungsgemäße Verfahrenslehre durch eine entsprechende\nFormgebung der Fräsräder, des Werkzeugbesatzes, der Rahmenteile, der Austrittsdüse oder eine spezielle geometrische Anordnung dieser Komponenten\nzueinander verwirklicht werden kann (vgl. Gutachten S. 8). Damit ist die Verfahrenslehre aus Patentanspruch 1 ausführbar offenbart. Denn was dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens an Fachkenntnissen und Fertigkeiten zur\nVerfügung steht, bedarf keiner ausdrücklichen Erwähnung in der Patentschrift\nund steht deshalb einer hinreichend deutlichen und vollständigen Offenbarung\nunter dem Gesichtspunkt der Ausführbarkeit nicht entgegen (vgl. etwa BGH,\nUrteil vom 8. Juni 2010 - X ZR 71/08 Rn. 39, LMuR 2010, 153 - Substanz aus\nKernen und Nüssen [Verfahrensanspruch]; Urteil vom 13. Juli 2010\n- Xa ZR 126/07 Rn. 17, GRUR 2010, 916 - Klammernahtgerät [Vorrichtungsanspruch]).\n\n31 c) Dem Patentgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, dass Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags (vor dem Patentgericht noch\nHilfsantrag I) durch die D1 neuheitsschädlich vorweggenommen werde.\n\n32 Zwar führt das Patentgericht zutreffend und auch von der Berufung nicht\nbeanstandet aus, dass dem Fachmann in der D1 ein Verfahren zum Herstellen\neiner Schlitzwand gelehrt werde, bei dem an einem Rahmen 7 einer Schlitzwandfräse angeordnete Fräsräder 8 durch einen Antrieb in eine Drehbewegung\nversetzt werden, die Schlitzwandfräse mit dem Rahmen 7 in den Baugrund E\nabgesenkt wird, wobei unterhalb der Fräsräder 8 befindliches Bodenmaterial\n\nabgeräumt und ein Frässchlitz E1 mit abbindbarer Flüssigkeit (Verbundmasse\nund Zement) aufgefüllt wird, und die Verbundmasse über den Injektionsschlauch 6 aus dem Injektionsventil 7a am Rahmen eingeleitet wird. Vom Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung nicht getragen wird aber die weitere\nAnnahme des Patentgerichts, die D1 offenbare dem Fachmann auch, das abgeräumte Bodenmaterial von den Fräsrädern gezielt in einen rückwärtigen Bereich des Frässchlitzes zu fördern, wie dies das Streitpatent in den Merkmalen\n1.3 und 4.2.2 lehrt.\n\n33 Der Vorveröffentlichung ist insoweit zu entnehmen, dass die unten befindlichen Frästrommeln 8 den Baugrund E abfräsen, während die beiden oben\nbefindlichen Rührtrommeln 9 das abgefräste Bodenmaterial verrühren und mit\nder Verbundmasse vermischen, die über den Injektionsschlauch 6 aus dem Injektionsventil 7a am Rahmen 7 gepresst wurde (D1 Rn. 15 f.). Wohin das Bodenmaterial nach Vermischung mit der Verbundmasse gelangt, wird in der D1\nhingegen, wie auch das Patentgericht zutreffend gesehen hat (Urteil S. 24),\nnicht beschrieben. Selbst wenn dennoch mit dem Patentgericht und dem gerichtlichen Sachverständigen angenommen wird, dass es für den Fachmann\nselbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf (vgl.\nallgemein Senat, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168\n- Olanzapin), dass das Bodenmaterial mangels Alternative zwangsläufig in einen rückwärtigen Bereich des Frässchlitzes gelangen muss (Gutachten S. 9,\nAbs. 5), wird in der japanischen Patentschrift jedoch zumindest nicht gelehrt,\ndass das Bodenmaterial von den Frästrommeln 8 in diesen Bereich gezielt gefördert wird. Vielmehr stellt es sich aus fachlicher Sicht so dar, dass das gezielte Fördern des Bodenmaterials in den rückwärtigen Bereich des Frässchlitzes\ndurch die über diesen angeordneten Rührtrommeln 9 erfolgt, die bereits zum\nVerrühren des abgefrästen Bodenmaterials und zum Vermischen desselben mit\nder aus dem Injektionsventil 7a strömenden Verbundmasse eingesetzt werden\n(vgl. auch Technische Beschwerdekammer 3.2.03 des Europäischen Patentamtes, Entscheidung vom 30. Mai 2012 Rn. 5.4, Anlage BB 37). Da die Frästrom-\n\nmeln das abgefräste Bodenmaterial den Rührtrommeln zuführen, sind sie nicht\nin der Lage, diesem Bewegung und Richtung zum rückwärtigen Bereich des\nFrässchlitzes vorzugeben.\n\n34 III. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig.\n\n35 1. Ausgehend von der D1 war der Gegenstand der Patentansprüche 1,\n4 und 6 des Streitpatents in der zuletzt von der Beklagten im Hauptantrag verteidigten Fassung auch nicht naheliegend.\n\n36 Der Fachmann, der sich vor das Problem gestellt sah, ein Verfahren zum\nmöglichst einfachen und wirtschaftlichen Herstellen einer Schlitzwand im Boden\nzu entwickeln, konnte der D1 keine Anregung entnehmen, das von den Frästrommeln 8 abgeräumte Bodenmaterial durch diese gezielt in einen rückwärtigen Bereich des Frässchlitzes zu befördern.\n\n37 Nach den Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen handelt es\nsich bei der D1 im Ausgangspunkt um ein Einmischverfahren für \"mixed-inplace walls\", bei dem Rührer oder Schnecken mit mehreren vertikalen Drehachsen verwendet werden und das Material nicht nach Übertage gefördert wird,\nsondern im Schlitz verbleibt. Bei einem solchen Verfahren ist das Verbleiben\ndes Materials im Schlitz zwar selbstverständlich, weshalb es in der D1 auch\nnicht besonders erwähnt, sondern als selbstverständlich vorausgesetzt wird\n(vgl. Gutachten S. 9, Abs. 4 und 5). Aus fachlicher Sicht war bei einem solchen\nVerfahren eine für die Herstellung einer homogenen Wand erforderliche\nDurchmischung des Bodenmaterials mit dem Verbundmaterial \"in situ\" allein\ndurch die Fräsräder nicht möglich. Vielmehr bedurfte es, wenn nicht überhaupt\nvon diesem Ansatz abgewichen und die Durchmischung außerhalb des Frässchlitzes durchgeführt werden sollte, besonderer Vorkehrungen zur In-situ-Durchmischung wie etwa des Einsatzes von Bohrschnecken oder Kettenfräs-\n\nvorrichtungen, die so tief wie der hergestellte Schlitz reichen und dadurch den\nBoden auf einer viel größeren Länge als eine allein bodenseitig mit Fräsrädern\nausgestatte Fräse vermischen können oder - wie in der D1 offenbart - einer Ergänzung der bodenseitigen Fräsräder 8 mit zusätzlichen Mischwerkzeugen in\nGestalt von Rührtrommeln 9, die etwa mit Rührpaddeln 9a ausgestattet sein\nkönnen (vgl. Gutachten S. 20, oben). Danach kann nicht angenommen werden,\ndass der Fachmann Anlass zu der Erwägung hatte, bei der in der D1 offenbarten Schlitzwandfräse die Rührtrommeln ersatzlos wegzulassen und das Bodenmaterial allein mit den Frästrommeln so zu fördern, dass es im Frässchlitz\nmit der abbindbaren Flüssigkeit vermischt werden kann. Hinzu kommt, dass\neine solche Erwägung allein nicht hinreichend gewesen wäre, sondern ihre\nTauglichkeit relativ aufwendig hätte erprobt werden müssen, wie die Beklagte\nunwidersprochen dargelegt hat.\n\n38 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zudem, dass der Fachmann\nauch aus den weiteren von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgelegten\nDruckschriften, wie etwa der deutschen Patentschrift 41 41 629 (NK 4-14) oder\nder japanischen Offenlegungsschrift Hei 11-269913 (NK 4-11), bei denen das\nBodenmaterial an die Erdoberfläche transportiert wird, ebenso wenig Anregungen erhielt, die Rührtrommeln bei der in der D1 offenbarten Schlitzwandfräse\nersatzlos wegzulassen, wie aus der deutschen Offenlegungsschrift 1 902 138\n(NK 4-15), die einen Kettenfräsausleger offenbart.\n\n39 2. Der Gegenstand der Patentansprüche 1, 4 und 6 des Streitpatents in\nder von der Beklagten zuletzt im Hauptantrag verteidigten Fassung wurde dem\nFachmann auch nicht durch die japanische Offenlegungsschrift Hei 9-273150\n(NK 4-3, im Folgenden: D3) nahegelegt.\n\n40 Der Entgegenhaltung konnte der Fachmann ein Verfahren zum Erstellen\neiner Schlitzwand im Boden entnehmen, bei dem zwei an einem Rahmen 12\neiner Schlitzwandfräse angeordnete Fräsräder 14 durch einen Antrieb in eine\n\nDrehrichtung versetzt werden und die Schlitzwandfräse mit dem Rahmen 12 in\nden Boden abgesenkt wird, wobei unterhalb der Fräsräder befindliches Bodenmaterial abgeräumt und ein Frässchlitz hergestellt wird (vgl. D3 Rn. 12, Figur A). Das abgeräumte Bodenmaterial wird im Frässchlitz mit einer abbindbaren Flüssigkeit (Zementschlämmung) durchmischt, die - jedenfalls nach der\nDarstellung in den Figuren A und B - am Rahmen 12 über Düsen 20 in den\nFrässchlitz eingeleitet wird (vgl. D3 Rn. 12). Aufgrund der in Figur A gezeigten\nDrehrichtung der beiden Fräsräder wird die flüssige Mischerde an den Seiten\ndes Rahmens 12 vorbei nach und nach aufwärts geschoben, wobei zwar nicht\nausdrücklich erwähnt wird, dass die Mischerde gezielt in einen rückwärtigen\nBereich des Frässchlitzes gefördert wird, dies aber vom Fachmann ohne weiteres mitgedacht wird, weil das Aufwärtsschieben nach den weiteren Angaben\nder D3 (vgl. Rn. 12 aE) zum \"problemlosen Ausheben\" der Mischerde erfolgen\nsoll (ebenso: Gutachten S. 11, Abs. 5). Das abgeräumte Bodenmaterial wird\nschließlich auch teilweise im Frässchlitz zum Bilden der Schlitzwand belassen,\nweil nach der Beschreibung der D3 der Rahmen, wenn eine bestimmte Tiefe\ndes Aushubloches erreicht worden ist, angehoben wird, während in die Umgebung der Fräse mit Druck eine Zementaufschlämmung abgegeben wird und\ndiese mit der flüssigen Mischerde dadurch vermischt wird. Die Vermischung\nwird dabei durch ein drehendes Antreiben der angehobenen Fräsräder bewirkt\n(D3 Rn. 13 ff., Figur B). Das mit Zementaufschlämmung vermischte Bodenmaterial wird zum Bilden der Schlitzwand verwendet (D3 Rn. 16, Figur C).\n\n41 Die D3 offenbart dem Fachmann jedoch keine Führungsstange, an welcher die Schlitzwandfräse abgesenkt wird (Merkmale 1.2 und 4.3). Vielmehr\nwird die Fräse von einem Kran, der auf der Erdoberfläche aufgestellt ist, über\nein Drahtseil 18 aufgehängt abgestützt (D3 Rn. 8, Figuren A und B) und wird\nentsprechend bei Wandkontakt des Rahmens im Schlitz auf- und abwärts bewegt, was sich nach den Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen\ndem Fachmann aufgrund seines Fachwissens nach Betrachtung der zeichnerischen Darstellungen der D3 auch ohne ausdrückliche Beschreibung erschließt.\n\nDer D3 ist im Übrigen auch kein Rahmen zu entnehmen, der von der Unterseite\nzu seiner Oberseite hin verjüngend ausgebildet ist (Merkmale 1.4 und 4.1.3).\n\n42 Zur Verwendung einer erfindungsgemäßen Führungsstange bei der in\nder D3 offenbarten Schlitzwandfräse wurde der Fachmann auch nicht durch die\nD1 angeregt. Dem Fachmann waren zwar teleskopierbare Stangen - wie die\netwa in der D1 gezeigte Kelly-Stange 3 - zur Auf- und Abwärtsbewegung einer\nSchlitzwandfräse im Schlitz an sich bekannt. Daraus ergab sich aber nur die\nAnregung, das in der D3 vorgesehene Drahtseil durch eine teleskopierbare\nStange wie etwa die Kelly-Stange zu ersetzen. Hingegen folgte daraus noch\nkein Hinweis auf die Art der Befestigung der teleskopierbaren Stange am Kran\noder auf die Führung der Fräse im Schlitz. In der D1 wird lediglich allgemein\nbeschrieben und gezeigt, dass der Fräsrahmen an der Kelly-Stange angebracht\nist, ohne dass weiter spezifiziert wird, wie diese Anbringung ausgestaltet ist.\nAus fachlicher Sicht kam insoweit nach den Erläuterungen des gerichtlichen\nSachverständigen als sich ohne weiteres ergebende Möglichkeit die übliche\nBefestigung des Fräsrahmens über ein Drahtseil an der Kelly-Stange in Betracht. Unter Berücksichtigung eines entsprechend hohen Eigengewichts des\nFräsrahmens war es damit möglich, diesen im Schacht auf und ab zu bewegen.\nEine solche mittels eines Drahtseils an einem Kran befestigte teleskopierbare\nStange genügt jedoch nicht den Anforderungen an eine Führungsstange im\nSinne des Merkmals 1.2 des Streitpatents, da ein Pendeln des Fräsrahmens im\nSchlitz möglich bleibt. Eine dies ausschließende laterale Führung im Schlitz,\nwie sie durch eine Zwei-Punkt-Führung realisiert wird, war der D1 jedoch auch\naus fachlicher Sicht nicht zu entnehmen.\n\n43 Nichts anderes gilt im Ergebnis, wenn weiterhin die japanische Offenlegungsschrift 2000-160592 (NK 4-7, nachfolgend: D7) in Betracht gezogen wird.\nDie dort offenbarte Kelly-Stange 26 ist - insoweit zunächst nicht anders als die\naus der D1 bekannte Kelly-Stange - an ihrem oberen Ende an einem Draht 14\nbefestigt, während an ihrem unteren Ende das Abtragwerkzeug 28 angebracht\n\nist (D7 Rn. 9 f., Figur 1). Die Kelly-Stange 26 aus der D7 ist jedoch darüber hinaus durch zwei Antivibrationslager 34 und 36 verschiebbar geführt, die an den\nFührungsschienen 8 und 10 verschiebbar gehalten sind (D7 Rn. 10). Ob durch\ndiese beiden Antivibrationslager eine sichere laterale Führung der Kelly-Stange\nim Schlitz bewirkt wird, ist bereits im Hinblick auf die Funktionsangabe \"Antivibrationslager\" und jegliches Fehlen eines Hinweises darauf, dass damit auch\nFührungsaufgaben übernommen werden, nicht unzweifelhaft, wie auch die Beklagte eingewandt hat (vgl. aber auch Gutachten S. 28). Zumindest sind diese\nAntivibrationslager nach dem Offenbarungsgehalt der D7 aber nicht hinreichend, um eine sichere Führung des Fräsrahmens im Schlitz zu bewirken, weil\ndarüber hinaus die Abtragwerkzeuge 28 und 38 oberhalb der Kettenräder 64\nund 52 (in Figur 2 der D7 in Höhe der Bezugsnummern 28 und 38 gezeigte)\nFührungsbleche aufweisen, die erkennbar eine Führung des Fräsrahmens im\nSchacht sicherstellen sollen. Selbst wenn demnach angenommen wird, dass\nder Fachmann, angeregt durch die D7, die Kombination der darin gezeigten\nFührungsstangenkonstruktion mit dem in der D3 offenbarten Fräsrahmen erwogen hätte, wäre damit noch nicht der Gegenstand der Patentansprüche 1, 4 und\n6 in der zuletzt von der Beklagten verteidigten Fassung offenbart. Denn es würde dann jedenfalls an einem sich von der Unterseite zur Oberseite verjüngenden Fräsrahmen fehlen. Vielmehr wäre eine solche Verjüngung aufgrund der für\ndie sichere laterale Führung des Fräsrahmens im Schlitz erforderlichen Führungsbleche ausgeschlossen.\n\n44 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m.\n§ 92 ZPO.\n\nMeier-Beck Grabinski Bacher\n\nHoffmann Kober-Dehm\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 22.06.2010 - 5 Ni 91/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-26/x-zr-96-10","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-26/x-zr-96-10","retrieved":"2026-10-24 08:01:20.339443+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-11-26/x-zr-96-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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Verfahren zum Herstellen einer Schlitzwand im Boden, bei\ndem\n- zwei Paare von Fräsrädern (12, 12') an einer Unterseite eines Rahmens (20) einer Schlitzwandfräse (10) angeordnet\nsind und durch einen Antrieb (15, 15') in eine Drehbewegung versetzt werden,\n- an einer von den Fräsrädern (12, 12') abgewandten Oberseite des Rahmens (20) eine Führungsstange (33) befestigt\nist, mit welcher die Schlitzwandfräse (10) mit dem Rahmen\n(20) in den Boden abgesenkt wird, wobei unterhalb der\nFräsräder (12, 12') befindliches Bodenmaterial abgeräumt\nund ein Frässchlitz (3) hergestellt wird, und\n- der Frässchlitz (3) mit einer abbindbaren Flüssigkeit aufgefüllt wird, wobei\n- die abbindbare Flüssigkeit am Rahmen (20) in den Frässchlitz (3) eingeleitet wird,\n- der Querschnitt des Rahmens (20) kleiner als der Querschnitt des Frässchlitzes (3) unter Bildung eines Freiraumes\n\n(6) ausgebildet ist, durch welchen das abgeräumte Bodenmaterial von den zwei Paaren von Fräsrädern (12, 12') gezielt in einen rückwärtigen Bereich (4) des Frässchlitzes (3)\noberhalb des Rahmens (20) gefördert wird,\n- das abgeräumte Bodenmaterial im Frässchlitz (3) mit der\nabbindbaren Flüssigkeit durchmischt wird,\n- das abgeräumte Bodenmaterial zumindest teilweise im\nFrässchlitz (3) zum Bilden der Schlitzwand belassen wird,\nund\n- der Rahmen (20) von der Unterseite, an der die zwei Paare\nvon Fräsrädern (12, 12') angeordnet sind, zu seiner Oberseite, an der die Führungsstange (33) befestigt ist, hin verjüngend ausgebildet ist.\n\n2. Verfahren zum Herstellen einer Schlitzwand nach Anspruch 1,\ndadurch gekennzeichnet, dass die zwei Paare von Fräsrädern\n(12, 12') reversierend angetrieben werden.\n\n3. Verfahren zum Herstellen einer Schlitzwand nach einem der\nAnsprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die\nSchlitzwandfräse (10) bei der Herstellung des Frässchlitzes\n(3) zumindest zeitweise in eine alternierende Aufwärts- / Abwärtsbewegung versetzt wird.\n\n4. Schlitzwandfräse (10) zum Herstellen eines Frässchlitzes, mit\neinem Rahmen (20) und zwei Paaren von Fräsrädern (12,\n12'), welche an einer Unterseite des Rahmens (20) angeordnet sind, wobei der Querschnitt des Rahmens (20) kleiner als\nder Querschnitt des Frässchlitzes (3) unter Bildung eines Freiraumes (6) ausgebildet ist, durch den abgeräumtes Bodenmaterial von den zwei Paaren von Fräsrädern (12, 12') gezielt an\ndem Rahmen (20) vorbei in einen rückwärtigen Bereich (4)\n\ndes Frässchlitzes (3) oberhalb des Rahmens (20) förderbar\nist, am Rahmen (20) eine Zuführeinrichtung (41) zum Zuführen einer Flüssigkeit in den Frässchlitz (3) angeordnet ist,\nwobei\n- an einer von den Fräsrädern (12, 12') abgewandten Oberseite des Rahmens (20) eine Führungsstange (33) befestigt\nist und\n- der Rahmen (20) von der Unterseite, an der die zwei Paare\nvon Fräsrädern (12, 12') angeordnet sind, zu seiner Oberseite, an der die Führungsstange (33) befestigt ist, hin verjüngend ausgebildet ist.\n\n5. Schlitzwandfräse (10) nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass die zwei Paare von Fräsrädern (12, 12') eine\nfür eine reversierende Drehbewegung geeignete Fräszahnanordnung aufweisen.\n\n6. Schlitzwandfräsvorrichtung (1) zur Herstellung einer Schlitzwand, insbesondere mit einem Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, mit\n- einem Trägergerät (30) und\n- einer Schlitzwandfräse (10) nach einem der Ansprüche 4\noder 5, welche im Wesentlichen vertikal verstellbar am Trägergerät (30) angeordnet ist, wobei\n- die Schlitzwandfräse (10) an dem Trägergerät (30) mittels\neiner Linearführungseinrichtung verschiebbar geführt ist.\n\n7. Schlitzwandfräsvorrichtung (1) nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Linearführungseinrichtung als Führungsstange (33) eine Teleskopstange aufweist, an welcher\ndie Schlitzwandfräse (10) gelagert ist.\n\n8. Schlitzwandfräsvorrichtung (1) nach einem der Ansprüche 6\noder 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Linearführungseinrichtung eine am Trägergerät (30) angeordnete Führungshülse\n(34) aufweist, durch welche die Führungsstange (33) hindurchgeführt ist.\n\n9. Schlitzwandfräsvorrichtung (1) nach einem der Ansprüche 6\nbis 8, dadurch gekennzeichnet, dass am Trägergerät (30) ein\nStellantrieb, insbesondere ein Seilzug-Mechanismus (37), zum\nvertikalen Verfahren der Führungsstange (33) vorgesehen ist.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"PatG/121","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"121","label":"§ 121 PatG","mentions":1},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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