{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2013-11-25","aktenzeichen":"5 StR 475/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 475/13\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 25. November 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2013\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten C. , H. und\nD. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom\n7. März 2013, soweit es diese Angeklagten betrifft, nach\n§ 349 Abs. 4 StPO\n\na) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass verurteilt\nsind\n\nder Angeklagte C. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen,\n\nder Angeklagte H. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\n34 Fällen,\n\nder Angeklagte D. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\n24 Fällen sowie wegen Beihilfe zum bandenmäßigen\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge,\n\nb) in den Einzelstrafaussprüchen mit Ausnahme desjenigen gegen den Angeklagten D. wegen Beihilfe\nzum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat vom\n\n31. Juli 2012) sowie in den Gesamtstrafaussprüchen\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in\nder in der Beschlussformel genannten Mehrzahl von Fällen verurteilt, den\nAngeklagten D. in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die Revisionen der Angeklagten haben im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten\ninnerhalb von Bandenstrukturen für die mitverurteilten Haupttäter an mehreren Tagen Kokain in Konsumeinheiten von 0,5 g mit einem Wirkstoffgehalt\nvon 35 % KHC an Endabnehmer verkauft. Die Strafkammer hat die jeweils\nan einem Tag getätigten Auslieferungen zu einer Tat zusammengefasst und\ngelangt so zur Anzahl der Einzeltaten. Diese Beurteilung der Konkurrenzen\nnimmt der Senat hin, wenngleich die Zusammenfassung zu Bewertungseinheiten näher gelegen hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 1995\n– 3 StR 346/95, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 6; vom 29. September 1998 – 4 StR 403/98, NStZ-RR 1999, 89; vom 11. Mai 1999\n\n– 4 StR 162/99, NStZ 1999, 451; Urteil vom 3. April 2008 – 3 StR 60/08,\nNStZ 2008, 471). Da indes an keinem der Tattage mehr als 22 Konsumeinheiten (mit insgesamt 3,85 g KHC) verkauft wurden und mithin der Grenzwert\nder nicht geringen Menge jeweils nicht erreicht wurde, ändert er die\nSchuldsprüche entsprechend ab. Bestehen bleiben kann nur der Schuld- und\nEinzelstrafausspruch gegen den Angeklagten D. wegen der Tat vom\n31. Juli 2012, bei der er 30 noch nicht verkaufte Konsumeinheiten bei sich\nführte.\n\n3 2. Einer Erstreckung der Entscheidung nach § 357 StPO auf den\nNichtrevidenten R. hat dieser widersprochen (vgl. dazu Franke in\nLR-StPO, 26. Aufl., § 357 Rn. 3 aE mwN).\n\nBasdorf Sander Schneider\n\nBerger Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-25/5-str-475-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-25/5-str-475-13","retrieved":"2026-10-24 07:56:08.722360+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-11-25/5-str-475-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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