{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-11-22","aktenzeichen":"V ZR 229/12","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\nV ZR 229/12 Verkündet am:\n22. November 2013\nLesniak\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 22. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die\nRichter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen\nDr. Brückner und Weinland\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 11. September 2012 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Mit notarieller Erklärung vom 12. Dezember 2007 bot die Klägerin der\nBeklagten den Kauf einer Eigentumswohnung an. Darin heißt es u.a.:\n\n„An dieses Angebot hält sich Käufer auf die Dauer von vier Wochen von heute an gebunden.\n\nNach Ablauf dieser Frist erlischt nicht das Angebot, sondern nur\ndie Bindung hieran, die Annahme des Angebots kann so lange erklärt werden, solange dem beurkundenden Notar gegenüber das\nAngebot nicht schriftlich widerrufen worden ist, der zur Entgegennahme der entsprechenden Erklärungen hiermit bevollmächtigt\nwird.“\n\n2 Die Beklagte nahm das Angebot mit notarieller Erklärung vom 24. Januar\n2008 an. Der Vertrag wurde durch Zahlung des Kaufpreises von 60.200 € sowie\ndurch Auflassung und Eigentumsumschreibung im Grundbuch vollzogen.\n\n3 Gestützt auf die Ansicht, dass der Kaufvertrag wegen verspäteter Annahme des Angebots nicht zustande gekommen sei, verlangt die Klägerin die\nRückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübertragung\ndes Wohnungseigentums, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten\nsowie die Herausgabe gezogener Nutzungen in Höhe von 7.511,62 € zuzüglich\n6,69 € pro Tag ab dem 25. März 2011 nebst Zinsen und den Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten von 2.295,63 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die\nKlageanträge weiter. Die Beklagte ist in dem Revisionsverfahren nicht anwaltlich vertreten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\n4 Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Rückabwicklung des\nKaufvertrags. Dieser sei wirksam zustande gekommen, obwohl die Beklagte\n\ndas Vertragsangebot erst nach dem Ablauf der Bindungsfrist angenommen habe. Denn die Klausel über die bindungsfreie Fortgeltung des Angebots halte\neiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand. Verstöße gegen beurkundungsrechtliche Vorschriften lägen nicht vor. Somit bestünden auch keine Zahlungsansprüche.\n\nII.\n\n5 Das hält rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.\n\n6 1. Die Beklagte ist trotz rechtzeitiger Bekanntmachung in dem Verhandlungstermin nicht erschienen. Deshalb ist über die Revision der Klägerin durch\nVersäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf\nder Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. nur Senat, Urteil vom 4. April\n1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82).\n\n7 2. Zu Recht - und mit der Revision nicht angegriffen - geht das Berufungsgericht davon aus, dass der von der Klägerin gerügte Verstoß des die Angebotserklärung beurkundenden Notars gegen § 14 Abs. 3 BNotO der Klage\nschon deshalb nicht zum Erfolg verhilft, weil aus ihm - sein Bestehen unterstellt - keine Rechte gegenüber der Beklagten hergeleitet werden können.\n\n8 3. Ebenfalls zu Recht - und wiederum mit der Revision nicht angegriffen -\nverneint das Berufungsgericht einen Verstoß des Urkundsnotars gegen § 17\nAbs. 2a Satz 1 BeurkG.\n\n9 4. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht jedoch einen Anspruch\nder Klägerin auf Rückabwicklung des Kaufvertrags aus § 812 Abs. 1 Satz 1\nAlt. 1 BGB.\n\n10 a) Der Kaufvertrag ist mit der Beurkundung der Annahmeerklärung der\nBeklagten nach § 152 Satz 1 BGB nur dann zustande gekommen, wenn die\nErklärung der Klägerin wirksam ist, dass ihr Angebot über die Bindungsfrist von\nvier Wochen hinaus widerruflich fortbesteht. Anderenfalls wäre das Angebot im\nZeitpunkt der Annahme bereits erloschen gewesen. Denn soweit der Antragende nichts anderes äußert, deckt sich eine von ihm erklärte Bindungsfrist mit der\ndem Empfänger für die Annahme seines Angebots eingeräumten Frist (§ 148\nBGB) mit der Folge, dass das Angebot mit dem Ablauf der Bindungsfrist erlischt\n(Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2874 Rn. 15).\n\n11 b) Die Wirksamkeit der Erklärung der Klägerin über die Fortgeltung ihres\nAngebots hängt davon ab, ob - wie es das Berufungsgericht annimmt - eine von\nder Beklagten vorformulierte Klausel vorliegt, welche den Vorschriften über die\nrichterliche Kontrolle des Inhalts Allgemeiner Geschäftsbedingungen\n(§§ 307-309 BGB) unterliegt.\n\n12 aa) Wirksam wäre die Erklärung über die Fortgeltung des Angebots,\nwenn sie von der Klägerin selbst formuliert oder von den Parteien im Einzelfall\nausgehandelt worden wäre. Dann hätte die Beklagte das Angebot auch noch\nnach mehr als vier Wochen nach dessen Abgabe annehmen können. Die gesetzlichen Regelungen in §§ 145, 146 BGB schließen nämlich Modifikationen\nder Wirksamkeit und der Dauer des Angebots nicht aus. Ein Angebot kann danach auch unbefristet, jedoch widerruflich ausgestaltet werden (Senat, Urteil\nvom 26. März 2004 - V ZR 90/03, NJW-RR 2004, 952, 953).\n\n13 bb) Unwirksam wäre die Erklärung in dem Angebot der Klägerin dagegen\ndann, wenn es sich dabei um eine Fortgeltungsklausel, also um eine von der\nBeklagten gemäß § 305 Abs. 1 BGB gestellte oder von ihr als Unternehmerin\nnach § 310 Abs. 3 BGB als gestellt geltende vorformulierte Vertragsbedingung\n\nhandelte. Denn die Vorschriften der §§ 307-309 BGB erstrecken sich auf sogenannte Vertragsabschlussklauseln, zu denen die von dem Verwender vorformulierten einseitigen Erklärungen des anderen Teils zur Geltung seines Angebots\ngehören (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873\nRn. 8), und - wie hier - unbefristete Fortgeltungsklauseln halten einer AGB-\nrechtlichen Inhaltskontrolle anhand der Verbotsnorm des § 308 Nr. 1 Halbs. 1\nBGB nicht stand. Zur Begründung hierfür verweist der Senat - um bloße Wiederholungen zu vermeiden - auf seine Entscheidung vom 7. Juni 2013\n(V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 f. Rn. 13-26), die eine inhaltsgleiche Erklärung\nbetrifft.\n\n14 c) Der Vertragsschluss wäre danach gescheitert, weil die Beklagte wegen der Unwirksamkeit der Fortsetzungsklausel das mit dem Ablauf der Bindungsfrist erloschene Angebot der Klägerin nicht mehr annehmen konnte. Anhaltspunkte für eine Annahme der nach § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot\ngeltenden verspäteten Annahmeerklärung der Beklagten durch die Klägerin\nsind nicht ersichtlich. Eine Annahme durch Schweigen kommt bei beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäften nicht in Betracht, und die von dem\nanderen Teil zur Erfüllung vorgenommenen Handlungen - insbesondere die\nKaufpreiszahlung - sind grundsätzlich nicht als schlüssige Annahmeerklärung\nanzusehen (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873,\n2874 f. Rn. 14-16).\n\nIII.\n\n15 Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil nicht feststeht, dass die Angebotserklärung der Klägerin der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegt.\nDas führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der\nSache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\n16 1. Die Ausführungen in dem Berufungsurteil zu § 310 Abs. 3 BGB sind\nlücken- und rechtsfehlerhaft. Zur Begründung verweist der Senat wiederum\n- zur Vermeidung bloßer Wiederholungen - auf seine Entscheidung vom 7. Juni\n2013 (V ZR 10/12, NJW 2013, 3434, 3436 Rn. 30, 31). Gegenstand des dortigen Verfahrens war ein Berufungsurteil desselben Senats des Berufungsgerichts, der das in diesem Verfahren zu überprüfende Berufungsurteil erlassen\nhat. Die Begründungen zur Anwendung des § 310 Abs. 3 BGB stimmen in beiden Berufungsurteilen wörtlich überein.\n\n17 2. Das Berufungsgericht muss die notwendigen Feststellungen nachholen und auf der Grundlage der Ausführungen des Senats unter vorstehend II. 4.\n\nüber das Rückabwicklungsverlangen der Klägerin erneut sowie gegebenenfalls\nüber den Feststellungsantrag und über die Zahlungsanträge entscheiden.\n\nStresemann Lemke Schmidt-Räntsch\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nLG Dresden, Entscheidung vom 07.03.2012 - 8 O 750/11 -\nOLG Dresden, Entscheidung vom 11.09.2012 - 14 U 591/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-22/v-zr-229-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-22/v-zr-229-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:10.635676+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-11-22/v-zr-229-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Zivilsenat","date":"2013-11-22","dockets":["V ZR 229/12"],"decision_type":"Versäumnisurteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Versäumnisurteil vom 22.11.2013 – V ZR 229/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-22/v-zr-229-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 11. September 2012 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/310","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"310","label":"§ 310 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/145","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"145","label":"§ 145 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/146","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"146","label":"§ 146 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/148","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"148","label":"§ 148 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/150","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"150","label":"§ 150 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/152","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"152","label":"§ 152 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/305","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"305","label":"§ 305 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/812","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"812","label":"§ 812 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1},{"id":"BGB/308","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"308","label":"§ 308 BGB","mentions":1},{"id":"BeurkG/17","law":"BeurkG","abbreviation":"BeurkG","ref":"17","label":"§ 17 BeurkG","mentions":1},{"id":"BNotO/14","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"14","label":"§ 14 BNotO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:59:10.635676+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}