{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-11-20","aktenzeichen":"V ZR 1/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 1/13\nvom\n\n20. November 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2013 durch\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke,\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub und die Richterin Weinland\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten vom 5. August 2013 auf Beiordnung\neines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für\neinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens beträgt 105.653,77 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Juli 2013 den Antrag der Beklagten,\nihr einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen,\nzurückgewiesen. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2013 hat er die von der Beklagten gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge und deren Gegenvorstellung zurückgewiesen. Die Beklagte beantragt nach dem Ablauf der Frist\nfür die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 8. Juli 2013, ihr einen\nNotanwalt für ein Wiedereinsetzungsverfahren beizuordnen. Von den von ihr\nangeschriebenen 23 Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof hätten 21 die\nÜbernahme des Mandats ausdrücklich abgelehnt und zwei Kanzleien - jedenfalls bis zum Tag der Einreichung des Antrags (am 5. August 2013) - nicht geantwortet.\n\nII.\n\n2 1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO für die\nDurchführung eines Wiedereinsetzungsverfahrens wegen Versäumung der in\n§ 233 ZPO genannten Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft. Ein solcher Antrag kann auch darauf gestützt werden, dass das\nder Wahrung der Frist entgegenstehende Hindernis durch die Ablehnung des\nfrüheren, noch innerhalb laufender Frist gestellten Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts gerade nicht behoben und die Frist daher mangels eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts versäumt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom\n10. Juli 1996 - XII ZB 67/96, NJW 1996, 2937; BSG, NJW 2008, 1339, 1340;\nMünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78b Rn. 6). Ebenfalls eingehalten ist\ndie Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat nach § 234 Abs. 2 Satz 2 ZPO, die\nin diesen Fällen nach § 234 Abs. 2 ZPO mit der Bekanntgabe des den Antrag\nauf Beiordnung eines Notanwalts zurückweisenden Beschlusses beginnt (vgl.\nBGH, Beschluss vom 10. Juli 1996 - XII ZB 67/96, NJW 1996, 2937, 2938).\n\n3 2. Der für die Durchführung eines Wiedereinsetzungsverfahrens gestellte\nAntrag nach § 78b Abs. 1 ZPO ist jedoch deshalb unbegründet, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.\n\n4 a) Ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist wegen Aussichtlosigkeit der Rechtsverfolgung zurückzuweisen, wenn ein dem Antragsteller günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/88, FamRZ 1988,\n1152, 1153). Diese Einschränkung der gerichtlichen Beiordnung eines Notanwalts soll einem Rechtsanwalt, der die Verantwortung für den Inhalt und die\nFassung seiner Schriftsätze trägt, vor einer ihm nicht zumutbaren Vertretung in\nvon vornherein aussichtslosen Sachen bewahren (Senat, Beschluss vom\n\n29. September 2011 - V ZA 14/11, NJW-RR 2012, 84 Rn. 4; BSG, NJW 2012,\n2685 Rn. 5).\n\n5 b) So ist es hier. Wiedereinsetzung gegen eine versäumte Frist ist einer\nPartei nach § 233 Abs. 1 ZPO nämlich nur dann zu gewähren, wenn die Partei\nohne ihr Verschulden verhindert gewesen ist, eine der in dieser Vorschrift genannten Fristen (hier die für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde)\neinzuhalten. Unverschuldet ist das Hindernis, innerhalb der Frist keine von einem Rechtsanwalt verfasste Begründung des Rechtsbehelfs vorlegen zu können, nur dann, wenn dieser Umstand auf einem von der Partei nicht zu vertretenden Mangel der Bereitschaft zur Übernahme der Vertretung durch einen der\nbei dem Gericht zur Vertretung berechtigten Rechtsanwälte beruht. Die Fristversäumung ist dagegen von der Partei verschuldet, wenn sie zu ihrer Vertretung\nbereite Rechtsanwälte gefunden hat, danach jedoch eines der Mandate selbst\ngekündigt und die Niederlegung des zweiten Mandats durch unzulässige, weil\ndie Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Rechtsanwalts für die von\nihm verfassten Schriftsätze beeinträchtigende Weisungen selbst herbeigeführt\n\nhat. Insoweit wird zur weiteren Begründung auf die Beschlüsse des Senats vom\n4. Juli 2013 und vom 17. Oktober 2013 verwiesen.\n\nStresemann Lemke Schmidt-Räntsch\n\nCzub Weinland\n\nVorinstanzen:\nLG Potsdam, Entscheidung vom 04.07.2008 - 10 O 273/07 -\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.11.2012 - 5 U 152/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-20/v-zr-1-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-20/v-zr-1-13","retrieved":"2026-10-24 07:59:10.572349+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-11-20/v-zr-1-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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