{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2013-11-19","aktenzeichen":"II ZB 16/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZB 16/12\n\nvom\n\n19. November 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2013 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die\nRichterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom\n29. Mai 2012 wird auf Kosten der Beklagten als\nunzulässig verworfen.\n\nGegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 2.796,50 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Beklagten haben gegen das Urteil des Landgerichts, durch das sie\nverurteilt worden sind, an die Klägerin weitere 2.796,50 € zu zahlen, fristgerecht\nBerufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist wurde bis zum 13. April\n2012, einem Freitag, verlängert. Am Morgen des 16. April 2012 wurde die Berufungsbegründung in dem Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts vorgefunden und erhielt, weil sie sich nach Darstellung des zuständigen Justizwachtmeisters N. oberhalb der um Mitternacht des 13. April 2012 fallenden\nKlappe befand, den Eingangsstempel vom 16. April 2012 mit dem Zusatz\n„Nachtbriefkasten“. Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten\nbehauptet hingegen, die Berufungsbegründung am 13. April 2012 vor Mitternacht in den Nachtbriefkasten eingeworfen zu haben.\n\n2 Die Berufungsbegründung sei, so seine Schilderung in der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme, im Laufe des Vormittags des\n\n13. April 2012 geschrieben worden und habe erst fertig vorgelegen, als die\n„Fristentour“ schon weg gewesen sei. Üblicherweise würden Schriftsätze von\nAuszubildenden seines Büros im Rahmen dieser „Fristentour“ zu den Gerichten\ngebracht, wo man sich den Empfang bestätigen lasse. Er, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, habe an diesem Tag um 14.00 Uhr zu Hause sein\nmüssen. Nachdem er den Schriftsatz gegen 13.00 Uhr unterschrieben gehabt\nhabe, habe er ihn selbst auf dem Heimweg mit dem Auto zum Oberlandesgericht gebracht.\n\n3 Das Berufungsgericht ist nach Anhörung des Justizwachtmeisters N.\nals weiteren Zeugen als Ergebnis der Beweisaufnahme von einem non\nliquet ausgegangen und hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen sowie den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.\n\n4 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522\nAbs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die\nVoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache\nwirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf\nnoch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.\n\n5 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die\nAngaben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten seien in sich widerspruchsfrei und an sich nachvollziehbar. Ihnen stünde jedoch die nicht minder\nglaubhafte Aussage des Zeugen N. entgegen, der am 16. April 2012 den\nNachtbriefkasten gelehrt und die Eingänge mit Stempeln versehen habe. Dieser\nhabe bekundet, die Klappe des Nachtbriefkastens sei an dem betreffenden Wochenende ordnungsgemäß gefallen. Man könne die vor Freitag 24.00 Uhr und\ndie danach eingegangene Post gut daran unterscheiden, dass sich bei der ab\nSonnabend eingegangenen Post die Nordwest-Zeitung befinde. Dementspre-\n\nchend lege er die Post von Freitag und die von Sonnabend und Sonntag auf\nzwei getrennte Stapel; die Post ab Samstag auf die Nordwest-Zeitung. Diese\nStapel lägen auch nicht nebeneinander, sondern ein beträchtliches Stück voneinander entfernt, um eine Vermischung zu vermeiden. Wenn einmal ein Brief\nherunterfalle, lasse sich dieser grundsätzlich gut wieder zuordnen, weil die Stapel nicht nebeneinander lägen und der Stapel mit der späteren Post gut an der\nTageszeitung zu erkennen sei. Er könne sich nicht daran erinnern, dass am\nMorgen des 16. April 2012 ein Briefumschlag von einem der Stapel gefallen sei.\nDer von ihm abgezeichnete Eingangsstempel vom 16. April 2012 besage, dass\nder Berufungsbegründungsschriftsatz oberhalb der Klappe gelegen habe. Anfragen von anderen Senaten hinsichtlich etwaiger Funktionsstörungen des\nNachtbriefkastens habe es nicht gegeben.\n\n6 Aufgrund der beiden Aussagen, so das Berufungsgericht, könne es sich\nnicht die Überzeugung bilden, dass der Eingangsstempel unrichtig und der\nSchriftsatz tatsächlich bereits am 13. April 2012 eingelegt worden sei. Das unklare Beweisergebnis gehe zu Lasten der Beklagten. Ein Wiedereinsetzungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht.\n\n7 2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten den ihnen obliegenden Beweis, dass die Berufungsbegründung noch vor Ablauf der verlängerten Frist am\n13. April 2012 bei Gericht eingegangen sei, nicht geführt.\n\n8 a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht keine zu hohen Anforderungen an den nach § 418 Abs. 2 ZPO von den\nBeklagten zu erbringenden Gegenbeweis gestellt. Der Eingangsstempel vom\n16. April 2012 erbringt, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht, gem.\n§ 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis für einen (verspäteten) Einwurf des Schriftsatzes in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts. Der Beweis einer Unrichtigkeit der darin bezeugten Tatsachen ist zwar zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO) und\nhieran dürfen nach ständiger Rechtsprechung wegen der Beweisnot des Beru-\n\nfungsführers hinsichtlich gerichtsinterner Vorgänge auch keine überspannten\nAnforderungen gestellt werden (BGH, Urteil vom 2. November 2006\n- III ZR 10/06, NJW 2007, 603 Rn. 5). Da der Außenstehende in der Regel keinen Einblick in die Funktionsweise des gerichtlichen Nachbriefkastens sowie in\ndas Verfahren bei dessen Leerung und damit keinen Anhaltspunkt für etwaige\nFehlerquellen hat, ist es zunächst Sache des Gerichts, die insoweit zur Aufklärung nötigen Maßnahmen zu ergreifen (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI\nZB 80/06, NJW 2007, 3069 Rn. 12; Urteil vom 17. Februar 2012 - V ZR 254/10,\nNJW-RR 2012, 701 Rn. 7). Allerdings bleibt es auch im Rahmen des bei der\nPrüfung nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu beachtenden Freibeweisverfahrens\ndabei, dass der dem Rechtsmittelführer obliegende Beweis für die rechtzeitige\nBegründung des Rechtsmittels zur vollen, den Anforderungen des § 286 ZPO\ngenügenden Überzeugung des Gerichts geführt sein muss (BGH, Beschluss\nvom 22. Dezember 2011 - VII ZB 35/11, NJW-RR 2012, 509 Rn. 9 mwN). An\ndie Überzeugungsbildung werden insoweit keine geringeren oder höheren Anforderungen gestellt als sonst. Hiernach etwa verbleibende Zweifel gehen zu\nLasten des Rechtsmittelführers (BGH, Beschluss vom 17. April 2012\n- XI ZB 4/11, juris Rn. 18).\n\n9 b) Danach ist es auch bei vollständiger Überprüfung durch den erkennenden Senat nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht nach Ausschöpfung der vorhandenen Beweismittel sich durch die als in jeder Hinsicht\nglaubhaft angesehene Aussage des für die Leerung des Nachtbriefkastens zuständigen Justizangestellten, des Zeugen N. , gehindert sieht, den als in\nsich widerspruchsfrei und an sich nachvollziehbar bezeichneten Angaben des\nals Zeugen vernommenen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu folgen\n(vgl. auch BGH, Urteil vom 2. November 2006 - III ZR 10/06, NJW 2007, 603).\n\n10 Die Rechtsbeschwerde zeigt keine Rechtsfehler in der Beweiswürdigung\ndes Berufungsgerichts auf, sondern versucht lediglich ihre eigene Würdigung\nan die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen. Dass sich der Zeuge\n\nN. nicht mehr an den konkreten Schriftsatz erinnern konnte, ist verständlich und schmälert den Beweiswert seiner Aussage entgegen der Auffassung\nder Rechtsbeschwerde nicht. Ebenso wenig reicht es aus, wenn der Zeuge auf\nNachfrage eingeräumt hat, es könne immer einmal passieren, dass ein Fehler\nvorkomme. Allein die kaum jemals völlig auszuschließende Möglichkeit, dass\nein Nachtbriefkasten aus technischen Gründen nicht funktioniert oder bei der\nAbstempelung Fehler unterlaufen, reicht zur Führung des Gegenbeweises nicht\naus (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 80/06, NJW 2007, 3069 Rn. 12\nmwN). Letztlich ist es auch nicht von entscheidender Bedeutung, dass der\nNachtbriefkasten in der Vergangenheit defekt gewesen war. Anhaltspunkte für\neinen Defekt am 13. April 2012 hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.\n\n11 c) Diesem Ergebnis steht das Urteil des V. Zivilsenats vom 17. Februar\n2012 (V ZR 254/10, NJW-RR 2012, 701) nicht entgegen. Nach dieser Entscheidung ist der Beweis der Unrichtigkeit des Eingangsstempels auch dann erbracht, wenn unerklärlich bleibt, wie dieser auf den Schriftsatz gelangt ist, wenn\nzur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass ein Schriftstück zu einem anderen Zeitpunkt als aus dem Eingangsstempel ersichtlich bei Gericht eingegangen\nist. In diesem Fall muss der Berufungsführer nicht beweisen, wie es trotz rechtzeitigen Einwurfs der Berufungsbegründung dazu gekommen ist, dass diese\nden Eingangsstempel eines späteren Tages trägt. Die Überzeugung, dass der\nBerufungsbegründungsschriftsatz entgegen dem Eingangsstempel an einem\nfrüheren Tag bei Gericht eingegangen ist, konnte sich das Berufungsgericht\nnach der Beweisaufnahme im vorliegenden Fall gerade nicht bilden.\n\n12 3. Das Berufungsgericht hat den in zulässiger Weise (vgl. BGH, Urteil\nvom 2. November 2006 - III ZR 10/06, NJW 2007, 603 Rn. 6) vorsorglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist gleichfalls rechtsfehlerfrei abgelehnt, weil die Beklagten nicht glaubhaft\ngemacht haben, dass sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert waren. Da seine Würdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme aus\n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden ist, hat das Berufungsgericht zu Recht\nangenommen, dass die Beklagten ein ihnen nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht ausgeräumt haben.\n\nBergmann Strohn Reichart\n\nDrescher Born\n\nVorinstanzen:\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 09.12.2011 - 2 O 3030/10 -\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.05.2012 - 6 U 35/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-19/ii-zb-16-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-19/ii-zb-16-12","retrieved":"2026-10-24 07:57:31.825038+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-11-19/ii-zb-16-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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