{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2013-11-19","aktenzeichen":"4 StR 480/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 480/13\n\nvom\n19. November 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. November 2013 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. Juli 2013 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) in den Aussprüchen über die Einzelstrafe in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen\nund wegen Urkundenfälschung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nund drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung mate-\n\nriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch\nüberwiegend Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe\nhaben keinen Bestand.\n\n3 a) Das Landgericht hat in diesen Fällen neben anderen Zumessungserwägungen sowohl bei der Strafrahmenbestimmung als auch – durch Bezugnahme – bei der Strafzumessung im engeren Sinn zu Lasten des Angeklagten\ngewertet, dass bei ihm „keine eigene Betäubungsmittelabhängigkeit“ vorliege\nund er „auch keine Aufklärungshilfe geleistet“ habe.\n\n4 b) Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken,\nweil das Landgericht damit das Fehlen möglicher Strafmilderungsgründe zu\nLasten des Angeklagten berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 1990 – 2 StR 390/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 11, und\n9. November 2010 – 4 StR 532/10, NStZ-RR 2011, 90; Stree/Kinzig in Schönke/\nSchröder, StGB, 28. Aufl., § 46 Rn. 57d mwN).\n\n5 c) Da bereits die aufgezeigten Rechtsfehler zur Aufhebung der beiden\nEinzelstrafaussprüche führen, kann es der Senat dahingestellt sein lassen, ob\nauch weitere Strafzumessungserwägungen der Strafkammer rechtlichen Bedenken begegnen.\n\n6 2. Der Wegfall der beiden Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren und\nsechs Monaten sowie zwei Jahren und neun Monaten entzieht der verhängten\nGesamtstrafe die Grundlage.\n\n7 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der\nSenat schließt aus, dass die Höhe der für die Urkundenfälschung verhängten\nGeldstrafe von 120 Tagessätzen durch die rechtsfehlerhafte Bemessung der\nbeiden Einzelstrafen für die Betäubungsmitteldelikte beeinflusst worden ist.\n\nSost-Scheible Cierniak Franke\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-19/4-str-480-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-19/4-str-480-13","retrieved":"2026-10-24 07:55:06.051721+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-11-19/4-str-480-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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