{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2013-11-14","aktenzeichen":"IX ZR 253/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 253/12\n\nvom\n\n14. November 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape\nund die Richterin Möhring\n\nam 14. November 2013\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. September 2012 zugelassen.\n\nAuf die Revision der Beklagten wird der vorbezeichnete Beschluss\naufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das\nBerufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Wert des Revisionsverfahrens wird auf 91.990,33 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin nimmt die beklagte Anwaltssozietät aus eigenem und aus\nabgetretenem Recht ihres Ehemannes auf Schadensersatz in Anspruch, weil\ndiese dazu geraten hatte, eine Forderung der S. eG aus\n\neinem Darlehensvertrag, welcher der Finanzierung einer Fondsbeteiligung diente, anzuerkennen; nach Ansicht der Klägerin hätte ihr Ehemann die Widerruflichkeit des Vertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz einwenden können.\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 91.990,33 € nebst Zinsen\nZug um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile sowie zur Zahlung weiterer\n3.215,02 € nebst Zinsen verurteilt und den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist durch Beschluss\ngemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden.\n\nII.\n\n2 Die Revision ist zuzulassen und begründet. Sie führt zur Aufhebung des\nangefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1, Abs. 7 ZPO).\n\n3 1. Das Berufungsgericht hat den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, der Ehemann der Klägerin habe die Konditionen des Darlehensvertrages bereits vor dessen Unterzeichnung am 24. April 1996 gekannt, unter Bezugnahme auf § 138 ZPO für unbeachtlich gehalten. Dieses Vorgehen findet im\nProzessrecht keine Stütze (Art. 103 Abs. 1 GG). Eine Partei ist nicht gehindert,\nihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern. Eine etwaige Widersprüchlichkeit im Parteivortrag ist allein im Rahmen der Beweiswürdigung zu\nberücksichtigen (BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 66/12, zVb, Rn. 41). Zudem war die Beklagte an den Verhandlungen zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Zeugen St. nicht beteiligt. Schon deshalb kann ihr kein\nVerstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO) vorgeworfen werden. Sie war auch nicht gehalten, zu den Einzelheiten eines Vorgangs vorzu-\n\ntragen, von dem sie keine eigene Kenntnis haben konnte (vgl. BGH, Urteil vom\n25. November 1998 - VIII ZR 345/97, NJW-RR 1999, 360; vom 15. Mai 2001\n- VI ZR 55/00, NJW-RR 2001, 1294, 1295).\n\n4 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hätte das vorgenannte\nVorbringen der Beklagten gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nZPO zugelassen werden müssen. Nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind\nneue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen\noder für unerheblich gehalten worden ist. Nach Ansicht des Landgerichts kam\nes auf die Umstände des Abschlusses des Darlehensvertrages am 24. April\n1996 nicht an. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2011 wurden die Parteien darauf hingewiesen, es komme darauf an, wann dem Zedenten die Fondsbeteiligung erstmals angeboten worden sei. Der Beweisbeschluss\nvom 26. Juli 2011 lautete folgerichtig, es sei Beweis darüber zu erheben, wie es\nzu der am 13. März 2006 gezeichneten Beteiligung gekommen sei. Auch das\nlandgerichtliche Urteil befasst sich ausschließlich mit dem Inhalt der Beratung\nam 13. März 1996 sowie der Frage, ob der Darlehensvertrag als verbundenes\nGeschäft im Sinne von § 9 Abs. 3 VerbrKrG angesehen werden kann. Die Beklagte hatte daher keinen Anlass, sich mit dem Vortrag der Klägerin zu den\nUmständen des Abschlusses des Darlehensvertrages am 24. April 1996 auseinanderzusetzen.\n\n5 3. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Verstöße gegen\nArt. 103 Abs. 1 GG auf die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgewirkt haben. Die Klägerin ist beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Pflichtverletzung der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR\n261/03, BGHZ 171, 261 Rn. 12), dafür also, dass die Empfehlung, die Darle-\n\nhensforderung anzuerkennen, der Sach- und Rechtslage nicht entsprach. Die\ndem Mandanten günstigen Beweislastregeln eines etwaigen Ausgangsprozesses sind zwar auch im Rechtsstreit gegen den Anwalt anzuwenden (BGH, Urteil\nvom 13. Juni 1996 - IX ZR 233/95, BGHZ 133, 110, 115). Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer Haustürsituation und deren Kausalität für\nden Abschluss des Vertrages ist jedoch der Verbraucher (BGH, Urteil vom\n16. Januar 1996 - XI ZR 116/95, BGHZ 131, 385, 392; Beschluss vom 22. September 2008 - II ZR 257/07, WM 2009, 76 Rn. 5; Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR\n14/10, WM 2012, 1474 Rn. 19 zu § 312 BGB). Werden die Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung des Verbrauchers geführt und kommt es sodann\nnoch während dieser Zusammenkunft zum Abschluss eines Vertrages, kann in\naller Regel davon ausgegangen werden, dass die Haustürsituation für den Vertragsschluss jedenfalls mitursächlich geworden ist, mit der Folge, dass der Verbraucher die Bestimmung zum Vertragsschluss nicht konkret darlegen und beweisen muss. Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den\nVerhandlungen und dem Vertragsschluss ausgehende Indizwirkung nimmt aber\nmit zunehmendem zeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit\nganz entfallen. Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung\nmöglicherweise auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung\nzukommt, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 9. Mai\n2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243 Rn. 14). Die von der Beklagten behauptete, als qualifiziertes Bestreiten der Haustürsituation und deren Kausalität für den\nAbschluss des Darlehensvertrages zu wertende und von der Klägerin daher zu\n\nwiderlegende Vorkenntnis des Ehemannes der Klägerin ist ein Umstand, der\ngegebenenfalls in diese Würdigung einzubeziehen gewesen wäre.\n\nKayser Vill Lohmann\n\nPape Möhring\n\nVorinstanzen:\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.01.2012 - 6 O 500/10 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.09.2012 - I-14 U 34/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-14/ix-zr-253-12","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-14/ix-zr-253-12","retrieved":"2026-10-24 08:00:52.748908+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-11-14/ix-zr-253-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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