{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"12. Zivilsenat","decided":"2013-11-13","aktenzeichen":"XII ZB 453/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXII ZB 453/13\n\nvom\n\n13. November 2013\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2013 durch\nden Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,\nDr. Botur und Guhling\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des\n18. Familiensenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juli\n2013 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.\n\nVerfahrenswert: 10.230 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und im\nScheidungsverbund unter anderem die Folgesache Unterhalt geregelt. Gegen\nden Beschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, wobei der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die Auffassung vertreten hat, dass sich die\nBeschwerde der Antragsgegnerin nur gegen die Entscheidung zum Unterhalt,\nnicht jedoch gegen den Scheidungsausspruch gerichtet habe. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin hinsichtlich des Scheidungsausspruches als unzulässig verworfen und hinsichtlich der Folgesache Unterhalt zurückgewiesen. Gegen die Verwerfungsentscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht und hilfsweise die Feststel-\n\nlung erstrebt, dass die Antragsgegnerin keine Beschwerde gegen den Scheidungsausspruch des Amtsgerichts eingelegt habe.\n\nII.\n\n2 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m.\n§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber jedenfalls\ndeshalb unzulässig, weil der Antragsteller nicht aufzuzeigen vermag, dass eine\nEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 ZPO).\n\n3 Aufgrund der in der Beschwerdebegründung enthaltenen ausdrücklichen\nErklärung der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin, ihre Beschwerde richte\nsich auch gegen den Ausspruch der Ehescheidung, weil sie die vom Amtsgericht ausgesprochene Scheidung ohne gleichzeitige Regelung der Folgesachen\n\"nicht rechtskräftig werden\" lassen könne, ist das Oberlandesgericht zu der zutreffenden (und einzig möglichen) Beurteilung gelangt, dass ihm ein Rechtsmittel der Antragsgegnerin gegen den Scheidungsausspruch angefallen war.\nHieran ändert der Umstand nichts, dass die Antragstellerin ihr erklärtes Rechtsschutzziel, eine gleichzeitige Entscheidung über Scheidung und Folgesachen\nherbeizuführen, nicht auf verfahrensadäquate Beschwerdeanträge gestützt,\nsondern auf eine Scheidung der Ehe durch das Beschwerdegericht in \"Abänderung\" der amtsgerichtlichen Entscheidung angetragen hat. Im Übrigen sind die\nVoraussetzungen, unter denen ein Ehegatte, der dem Scheidungsbegehren des\nanderen Ehegatten in der Sache nicht entgegentreten und die Ehe selbst nicht\naufrechterhalten will, mit seinem Rechtsmittel eine Beschwer durch den Scheidungsausspruch der ersten Instanz geltend machen kann, durch die Recht-\n\nsprechung des Senats geklärt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 4. September\n2013 - XII ZB 87/12 - juris Rn. 12 mwN).\n\n4 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 577\nAbs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.\n\nDose Klinkhammer Günter\n\nBotur Guhling\n\nVorinstanzen:\nAG Freiburg, Entscheidung vom 14.07.2011 - 43 F 837/10 -\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 19.07.2013 - 18 UF 225/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-13/xii-zb-453-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-13/xii-zb-453-13","retrieved":"2026-10-24 08:02:36.117451+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-11-13/xii-zb-453-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"12. 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