{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-11-07","aktenzeichen":"V ZB 107/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 107/13\nvom\n\n7. November 2013\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2013 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen\nDr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\nder 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 18. Juli 2013 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts\nKiel vom 2. Mai 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt\nhat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Landeshauptstadt\nKiel auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene ist serbischer Staatsangehöriger. Mit Verfügung vom\n17. September 2012 wurde er bestandskräftig aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Am 1. Mai 2013 wurde er festgenommen. Auf Antrag der\nbeteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 2. Mai 2013 Sicherungshaft bis längstens 16. Mai 2013 angeordnet. Am 15. Mai 2013 wurde der\n\nBetroffene nach Serbien abgeschoben. Seinen Antrag auf Feststellung der\nRechtswidrigkeit der Haft hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Feststellungsantrag weiter.\n\nII.\n\n2 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen\nfür die Anordnung der Sicherungshaft vor. Das Verfahren sei auch formell ordnungsgemäß durchgeführt worden. Zwar sei dem Betroffenen vor der Anhörung\ndurch das Amtsgericht der Haftantrag nicht ausgehändigt worden. Hiervon habe\naber angesichts des dem Haftantrag zugrunde liegenden einfach gelagerten\nSachverhalts abgesehen werden dürfen.\n\nIII.\n\n3 Die zulässige (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010\n- V ZB 172/09, FGPrax 210, 150, 151 Rn. 9 f.) Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Haftanordnung hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.\n\n4 Die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung ergibt sich schon daraus, dass\ndem Betroffenen der Haftantrag vor seiner gerichtlichen Anhörung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist (§ 23 Abs. 2 FamFG). Nach den\nFeststellungen des Beschwerdegerichts wurde ihm der Haftantrag nicht ausgehändigt. Dies stellt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen\nGehörs dar. Dem Betroffenen muss in jedem Fall - also auch bei einem einfach\ngelagerten Sachverhalt - eine Kopie des Haftantrags ausgehändigt und dieser\nerforderlichenfalls (mündlich) übersetzt werden; das ist in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich zu dokumentieren (st. Rspr.,\nvgl. nur Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, InfAuslR 2012, 369\nRn. 9 mwN).\n\n5 Der Mangel ist nicht dadurch geheilt worden, dass dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen nach Einlegung der Beschwerde der Haftantrag\nübermittelt worden ist. Denn eine Heilung (mit Wirkung für die Zukunft) tritt erst\nmit einer Anhörung des Betroffenen ein, in der er sich zu dem ihm nunmehr bekannten Haftantrag äußern kann (Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2012\n- V ZB 224/11, FGPrax 2013, 87, 88). An einer solchen Anhörung fehlt es.\n\nIV.\n\n6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430\nFamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 128c Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 KostO.\n\nStresemann Roth Brückner\n\nWeinland Kazele\n\nVorinstanzen:\nAG Kiel, Entscheidung vom 02.05.2013 - 43 XIV 276 B -\nLG Kiel, Entscheidung vom 18.07.2013 - 3 T 157/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-07/v-zb-107-13","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-07/v-zb-107-13","retrieved":"2026-10-24 07:59:10.469820+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-11-07/v-zb-107-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Zivilsenat","date":"2013-11-07","dockets":["V ZB 107/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 07.11.2013 – V ZB 107/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-07/v-zb-107-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\nder 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 18. Juli 2013 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts\nKiel vom 2. Mai 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt\nhat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Landeshauptstadt\nKiel auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"FamFG/23","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"23","label":"§ 23 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/430","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"430","label":"§ 430 FamFG","mentions":1},{"id":"EMRK/5","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"5","label":"Art 5 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:59:10.469820+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}