{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2013-11-05","aktenzeichen":"5 StR 173/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 173/13\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 5. November 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2013\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Potsdam vom 29. Oktober 2012, soweit es sie\nbetrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat jeden der beiden Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in zwei Fällen, jeweils\nin Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Betreiben von Anlagen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur\nBewährung ausgesetzt. Daneben hat es gegen die – nicht revidierende –\nVerfallsbeteiligte Re. KG den Verfall von Wertersatz in\nHöhe von 700.000 € angeordnet. Die Revisionen der Angeklagten haben mit\neiner Verfahrensrüge Erfolg.\n\n2 1. Sie rügen zu Recht die Verletzung von § 257c Abs. 5 StPO. Dem\nliegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Die Angeklagten haben die\nihnen zur Last gelegten Taten auf der Grundlage einer Verständigung eingeräumt. Zuvor hatte das Gericht in der Hauptverhandlung für den Fall eines\n„umfassenden, von Reue und Unrechtseinsicht getragenen Geständnisses“\nsowie von Erklärungen im Zusammenhang mit dem Verfall angekündigt,\ndass gegen jeden Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als\nzwei Jahren verhängt werden würde. Die in § 257c Abs. 5 StPO vorgesehe-\n\nne Belehrung ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Ihr Inhalt war den Angeklagten\nnicht bekannt.\n\n3 Der Senat kann trotz der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Mai 2013 dargelegten Umstände nicht ausschließen,\ndass das Urteil auf diesem Belehrungsfehler beruht (vgl. hierzu BVerfG,\nNJW 2013, 1058, 1067 Rn. 99; BGH, Beschlüsse vom 11. April 2013\n– 1 StR 563/12, StV 2013, 611, und vom 17. September 2013\n– 1 StR 443/10), und hebt es daher auf.\n\n4 2. Die nicht angefochtene Verfallsanordnung bleibt bestehen. Mit der\nUrteilsaufhebung erledigen sich die Beschwerden gegen die Bewährungsbeschlüsse. Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat:\n\n5 Die Verwertbarkeit der im Rahmen der Durchsuchung auf dem Gelände der Deponie E. vom 21. November und 1. Dezember 2006 gewonnenen Beweismittel unterliegt keinem Zweifel. Gegen eine Unverwertbarkeit\nder Ergebnisse der Durchsuchung auf dem Gelände der Deponie E. ,\ndie von Kriminalbeamten und einer Mitarbeiterin der zuständigen Ordnungsbehörde durchgeführt wurde, spricht hier schon entscheidend, dass die Re.\nGmbH ohnehin gemäß § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG verpflichtet war, das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume,\ndie Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen\nund Prüfungen durch von der zuständigen Behörde beauftragte Personen zu\ngestatten. Unter die technischen Ermittlungen und Prüfungen fallen auch der\nEinsatz apparativer Technik und die Entnahme von Stichproben (BeckOK/\nThull, KrW-/AbfG, § 40 Rn. 33). Danach hätten die im Rahmen der Durchsuchungen vom 21. November und 1. Dezember 2006 erlangten und im Urteil\nverwerteten Beweismittel naheliegend auch im Rahmen einer – ohne richterliche Anordnung zulässigen – rein präventiv ausgerichteten Maßnahme im\nAuftrag der zuständigen Ordnungsbehörde gewonnen werden können. Zudem ist es namentlich vor diesem Hintergrund nicht unvertretbar anzuneh-\n\nmen, dass die Ermittlungsbeamten von einem Einverständnis des die Maßnahme in Gegenwart seines anwaltlichen Beraters widerspruchslos duldenden angeklagten Geschäftsführers ausgehen konnten.\n\nBasdorf Schneider Dölp\n\nBerger Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-05/5-str-173-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257c","ref_norm":"257c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-05/5-str-173-13","retrieved":"2026-10-24 07:56:08.593025+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-11-05/5-str-173-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2013-11-05","dockets":["5 StR 173/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 05.11.2013 – 5 StR 173/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-05/5-str-173-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Potsdam vom 29. Oktober 2012, soweit es sie\nbetrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/257c","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"257c","label":"§ 257c StPO","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:08.593025+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}