{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2013-10-31","aktenzeichen":"X ZR 100/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 100/10 Verkündet am:\n31. Oktober 2013\nWermes\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 31. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die\nRichter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterin Schuster\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das am 25. März 2010 verkündete Urteil des\n2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte ist Inhaber des am 14. Mai 1998 angemeldeten, mit Wirkung für\n1\ndie Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 889 334 (Streitpatents), das sechs Ansprüche umfasst. Patentanspruch 1 lautet:\n\n\"Verfahren zur Feinabtastung beliebiger Gegenstände, z.B. Glaskörper,\nGegenstände mit reflektierenden Metall-, Lack- oder Kunststoffoberflächen, bei einem auf Retroreflexion und Polarisationsdrehung basierenden Lasersensorsystem, bei dem die retroreflektierende Fläche aus\nmehreren würfelförmigen Fullcube-Tripeln besteht, wobei das einfallende Laserstrahlbündel durch Vergrößerung oder Verkleinerung seiner\nForm auf die Größe der Fullcube-Tripel derart angepasst wird, dass es\nbei Bewegung über den Retroreflektor in jeder Position mindestens fünf\noder mehr Fullcube-Tripel zugleich berührt und so unabhängig von der\nPosition ein konturenscharfes, retroreflektiertes Laserstrahlbündel erzeugt wird, und wobei die Schlüsselweite der Fullcube-Tripel 0,002 mm\nbis 1,4 mm beträgt.\"\n\n2 Die Klägerin zu 2 hat das Streitpatent insgesamt, die Klägerin zu 1 hat es im\nUmfang der Ansprüche 1, 2, 4 und 5 angegriffen. Die Klägerinnen haben geltend\ngemacht, sein Gegenstand sei insoweit nicht patentfähig, er sei nicht neu, beruhe\njedenfalls aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.\n\nDer Beklagte hat Klageabweisung beantragt und das Streitpatent hilfsweise\n3\nbeschränkt verteidigt durch Eingrenzung der Anzahl zugleich berührter Fullcube-Tripel auf mindestens fünf oder mehr, aber nicht alle Tripel (Hilfsantrag I) bzw. auf\nmindestens fünf und höchstens sieben (Hilfsantrag II); ferner dadurch, dass Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung durch die Merkmale von Unteranspruch 3\nergänzt wird. Danach ist die von den Mikrotripeln gebildete Reflexfläche des Retroreflektors von großformatigeren Tripeln umgeben (Hilfsantrag III).\n\nDas Patentgericht hat das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt,\n4\ndass Patentanspruch 1 die Fassung des Hilfsantrags III erhält und die ursprünglichen\nUnteransprüche 4 bis 6 als Unteransprüche 2 bis 4 auf den so gefassten Hauptanspruch rückbezogen sind.\n\nDagegen richtet sich die Berufung des Beklagten mit dem Antrag, die Klagen\n5\nvollständig abzuweisen. Hilfsweise verteidigt er das Streitpatent in der beschränkten\nFassung gemäß den bereits in erster Instanz gestellten Hilfsanträgen I und II.\n\n6 Die Klägerinnen treten dem Rechtsmittel entgegen.\n\n7 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr. O. ein schriftliches\nGutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren für eine auf der Retroreflexion eines Laserstrahls basierende Sensoreinrichtung. Bei den seiner Beschreibung zufolge\nim Stand der Technik bekannten, auf Retroreflexion und Polarisationsdrehung beruhenden Lasersensorsystemen wird von einer Laserlichtquelle ein Laserstrahl so ausgesendet, dass er auf einen Retroreflektor trifft und von diesem reflektiert wird. Unter\neinem Retroreflektor wird ein Reflektor verstanden, der - anders als ein Spiegel - das\neinfallende Licht auch dann genau in die Einfallsrichtung reflektiert, wenn der Einfallswinkel nicht exakt 90° beträgt, sondern innerhalb eines bestimmten Toleranzbereichs hiervon abweicht. Als Retroreflektoren dienen unter anderem Fullcube-Tripel,\ndie durch drei aneinander angrenzende quadratische Flächen einer Würfelecke gebildet werden. Das auftreffende Licht wird mit einem gewissen Versatz reflektiert, der\nmit der Tripelgröße in Zusammenhang steht. Diese wird im Streitpatent nach der\nSchlüsselweite bemessen, womit der Abstand zwischen zwei parallelen Seiten des\nSechsecks gemeint ist, als das sich das Fullcube-Tripel aus der Draufsicht darstellt.\nJe kleiner das Tripel, umso geringer ist der mögliche Versatz.\n\nDer zurückgeworfene Laserstrahl wird sodann ausgewertet. Eine Unterbrechung dieses Strahls zwischen Sender/Empfänger und Reflektor wird als binäres\nSignal interpretiert. Der Empfang des reflektierten Lichtstrahls kann durch Fremdstrahlen oder Irrstrahlen beeinträchtigt werden. Trifft der Laserstrahl etwa auf einen\nGegenstand, der zwischen der Lichtquelle und dem Retroreflektor liegt und eine reflektierende Oberfläche aufweist, wird das Laserlicht von dieser Oberfläche reflektiert. Zur Vermeidung einer Fehlinterpretation reflektierten Lichts wird das ausgesandte Licht im Sensorsystem polarisiert. Der Einsatz einer Polarisationsdrehung\nermöglicht es dem System zu erkennen, ob der Laserstrahl vom Retroreflektor - dann\n\nist die Polarisation gedreht - oder von einem anderen Gegenstand - dann ist sie nicht\ngedreht - reflektiert wurde.\n\n10 Entscheidend ist nach der Streitpatentschrift, jeweils einen möglichst konturenscharfen, retroreflektierten Strahl für die Signalauswertung zu erhalten, der von\nFremdlicht oder unerwünschten Reflexionsstrahlen unterschieden werden kann. Im\nStand der Technik verwendete Retroreflektoren seien entweder in der Herstellung\nunwirtschaftlich oder bewirkten nachteilige Veränderungen des Laserstrahls, wenn\ndie Lichtquelle sich - etwa durch Erschütterungen oder Vibrationen - bewegt.\n\nVor diesem Hintergrund will das Streitpatent die Feinabtastung wesentlich\n11\nverbessern. Dazu schlägt es mit Patentanspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (abweichende Merkmalsgliederung des Patentgerichts in Klammern: Merkmale 5a und 5b entsprechen der Fassung von Merkmal 5\nnach den Hilfsanträgen I und II):\n\n1. Verfahren zur Feinabtastung beliebiger Gegenstände, z.B. Glaskörper, Gegenstände mit reflektierenden Metall-, Lack- oder Kunststoffoberflächen, mit einem auf Retroreflexion und Polarisationsdrehung basierenden Lasersensorsystem (1),\n2. bei dem die retroreflektierende Fläche aus mehreren würfelförmigen Fullcube-Tripeln besteht (2),\n3. wobei die Schlüsselweite der Tripel 0,002 mm bis 1,4 mm beträgt\n(6).\n4. Das einfallende Laserstrahlbündel wird durch Vergrößerung oder\nVerkleinerung seiner Form auf die Größe der Tripel angepasst (3),\n5. und zwar derart, dass bei Bewegung des Laserstrahlbündels über\nden Retroreflektor in jeder Position mindestens fünf oder mehr Tripel zugleich berührt werden (4);\n5a ... dass ... mindestens fünf oder mehr aber nicht alle Tripel zugleich\nberührt werden;\n5b ... dass ... mindestens und höchstens sieben Tripel zugleich berührt\nwerden;\n\n6. wodurch unabhängig von der Position ein konturenscharfes, von\nIrrstrahlen freies, formstabiles retroreflektiertes Laserstrahlbündel\nerzeugt wird (5).\n\n12 II. Das Patentgericht hat den Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sowie in der Fassung der Hilfsanträge I und II für nicht patentfähig\nerachtet, weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\nIm Stand der Technik sei bekannt gewesen, zur Feinabtastung ein Sensorsystem mit einem Retroreflektor einzusetzen, das mit Laserlicht und Polarisationsdrehung arbeite. Bekannt gewesen sei ferner der Einsatz von Retroreflektoren mit Fullcube-Tripeln, deren Schlüsselweite unter 1,5 mm liege. Ein Fachmann, der den aus\nder deutschen Gebrauchsmusterschrift 297 01 903 (NK7) bekannten Retroreflektor in\neinem Lasersensorsystem habe einsetzen wollen, habe sich zwangsläufig Gedanken\nüber die Dimensionierung des auf den Reflektor auftreffenden Laserstrahls machen\nmüssen, wobei er sich darüber im Klaren gewesen sei, dabei eine Abwägung zwischen den Gesichtspunkten der Messwertstabilität und Erkennungssicherheit einerseits und der Auflösung andererseits treffen zu müssen. Es habe keiner erfinderischen Bemühungen bedurft, um zu den beanspruchten Werten und den damit verbundenen Ergebnissen zu kommen. Es sei nicht ersichtlich, dass die in Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags und der Hilfsanträge I und II vorgeschlagene Anpassung des Laserstrahls zu besonderen, überraschenden Effekten führe.\n\nIII. Gegen diese Beurteilung wendet die Berufung sich im Ergebnis ohne\n14\nErfolg.\n\n1. Für den zugrunde zu legenden fachmännischen Ausbildungs- und\n15\nKenntnisstand ist nach den Ausführungen des Patentgerichts, die der Einschätzung\ndes Sachverständigen entsprechen und von den Parteien nicht angegriffen werden,\n\nauf einen Ingenieur mit Fachhochschul- oder Hochschulabschluss mit mehrjähriger\nBerufserfahrung in der Entwicklung optischer Mess- und Prüfverfahren abzustellen.\n\n2. Für diesen Fachmann lag der Gegenstand des Streitpatents - auch in\n16\nden Fassungen der Hilfsanträge I und II - nahe.\n\n17 a) Zutreffend und von der Berufung auch nicht beanstandet hat das Patentgericht angenommen, dass die fachmännischen Überlegungen für die Entwicklung eines Sensorsystems mit einer verbesserten Feinabtastung an die Lehre von\nNK7 anknüpfen konnten. Dieses Dokument offenbart ein Feinabtastsystem, das auf\nRetroreflexion basiert und mit dem z.B. die Position eines Fadens vor dem Hintergrund eines Reflektors mit einem engen Lichtstrahl wie einem Laserstrahl bestimmt\nwerden kann (S. 7 Z. 11 ff.).\n\nb) Auf die nach Merkmal 1 des Streitpatents vorgesehene Polarisationsdrehung wird in NK7 zwar nicht ausdrücklich hingewiesen. Jedoch ergibt sich aus\nmehreren in das Verfahren eingeführten Dokumenten, mit denen die Ausführungen\ndes gerichtlichen Sachverständigen übereinstimmen, dass die Nützlichkeit der mit\nder Polarisationsdrehung verbundenen Effekte für eine fehlerfreie Detektion insbesondere von Gegenständen mit stark spiegelnder Oberfläche lange vor dem Prioritätstag zum fachmännischen Wissen gehörte (Krieg, Automatisieren mit Optoelektronik, Vogel Fachbuch 1990, NK14; Aldiek, Der effektive Einsatz von Tripelreflektorarrays, NB8) und es deshalb keiner erfinderischen Tätigkeit bedurfte, um die Polarisationsdrehung bei einem verbesserten Feinabtastungsverfahren vorzusehen.\n\nc) Der Einsatz von Fullcube-Tripeln zur Retroreflexion war schon am Anmeldetag von NK7 bekannt (dort S. 3 Z. 12 ff.). Die Bemessung ihrer Schlüsselweite\nauf den Bereich zwischen 1,4 mm und 0,002 mm (Merkmal 3) war durch NK7 jedenfalls nahegelegt. Die dort für eine Ausführungsform vorgeschlagene Tripelgröße von\n< 1,5 mm gibt, wie die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen bestätigt\nhat, aus fachlicher Sicht eine hinreichend konkrete und damit der Annahme einer\n\nerfinderischen Tätigkeit entgegenstehende Anregung (vgl. BGH, Urteil vom 30. April\n2009 - Xa ZR 92/05, BGHZ 182, 1 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung), in einem\nverbesserten Sensorsystem zur Feinabtastung Tripelgrößen von etwa 1,0 oder\n0,5 mm vorzusehen. Soweit der gerichtliche Sachverständige es für möglich hält,\ndass der unterste Wert von 0,002 mm nicht (mehr) mit der Anweisung in Verbindung\ngebracht wird, die Tripelgröße kleiner als 1,5 mm zu halten, sondern gewählt worden\nsein könnte, weil jenseits dieser Grenze unerwünschte Lichtbeugungseffekte auftreten und das Ziel einer sicheren Detektion konterkarieren könnten, ist dies für den Bestand von Patentanspruch 1 unerheblich. Wenn dem Fachmann die Wahl einzelner\nWerte aus einer einheitlich beanspruchten Spanne durch den Stand der Technik nahegelegt ist, kann die (Naheliegendes umfassende) Angabe der Spanne nicht als\nerfinderisch gewertet werden.\n\nd) Der Gegenstand des Streitpatents kann nicht wegen der in Merkmal 5\n20\nbzw. 5a oder 5b beschriebenen gezielten Anpassung des einfallenden Laserstrahlbündels in der Weise, dass stets mindestens fünf Fullcube-Tripel zugleich berührt\nwerden, als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend bewertet werden (Art. 56\nEPÜ).\n\naa) Wie die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen bestätigt\n21\nhat, gehörten zum fachlichen Grundlagenwissen am Anmeldetag des Streitpatents\nKenntnisse über die Gesetzmäßigkeiten, auf denen die Retroreflexion von auf Tripelreflektoren auftreffenden Lichtstrahlen namentlich in Reflexions-Lichtschranken beruht, einschließlich des Wissens darüber, dass die auf Fullcube-Tripel auftreffenden\nLichtstrahlen stets mit einem gewissen Versatz reflektiert werden, der unter anderem\nvon der Größe des Tripels und dem Auftreffpunkt des Lichtstrahls abhängt. Dieser\nGesichtspunkt wird im Übrigen in NK7 ausgiebig erläutert. Fachlich war auch bekannt, dass das Sensorsystem insbesondere kleine Gegenstände zwar umso genauer erfassen kann, je feiner der eingesetzte Lichtstrahl ist, dass einer solchen Verfeinerung aber aus gegenläufigen technischen Gründen Grenzen gesetzt sind. Wird\n\nnämlich der Lichtstrahl so fein eingestellt, dass er kleiner ist als die Schlüsselweite\neines Tripels, können schon kleine laterale Verschiebungen des einfallenden Strahls,\netwa infolge von Erschütterungen der Lichtquelle oder des Retroreflektors, zu erheblichen Verschiebungen des ausfallenden Strahls führen und damit dessen Formstabilität beeinträchtigen. Solche Verschiebungen können sich als Folge des je nach Auftreffpunkt des Lichts auf dem Tripel unterschiedlichen Versatzes des reflektierten\nStrahls einstellen. Die Reflexion kann zudem beeinflusst werden, je nachdem ob dieser Punkt auf eine der Tripelflächen fällt oder auf eine Kante, von wo aus er undefiniert gestreut werden kann. Probleme können sich ferner durch Verschmutzungen\nergeben oder dann, wenn ein sehr dünner Lichtstrahl auf eine Stelle trifft, die - etwa\naufgrund fertigungsbedingter Ungenauigkeiten - Streulicht hervorruft oder auch nur\ndurch leichte Relativbewegungen der Komponenten. Der Einsatz eines sehr feinen\nLichtstrahls kann sich also im praktischen Betrieb als gleichermaßen vorteilhaft wie\nnachteilig erweisen. Zum fachlichen Grundwissen gehörte in diesem Zusammenhang, dass die Anfälligkeit eines Sensorsystems für derartige Beeinträchtigungen\nverringert wird, wenn der einfallende Lichtstrahl mehrere retroreflektierende Elemente (Fullcube-Tripel), abdeckt und - in Anwendung des Prinzips der Mittelung - höhere\nFormstabilität erhält, die eine verlässlichere Signalauswertung ermöglicht. Ausdruck\ndieser Erkenntnisse sind die bereits in den frühen sechziger Jahren des vorigen\nJahrhunderts veröffentlichte deutsche Auslegeschrift NK11 und die 1982 bekannt\ngemachte deutsche Gebrauchsmusterschrift NK10. Dass letzteres Dokument sich\nauf Perlen als Reflexionskörper bezieht und insoweit aus fachlicher Sicht keine weiterführenden Erkenntnisse für die Lasersensorik mit Fullcube-Tripeln als Reflexionskörper erwarten ließ, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass NK10 Grundsätze offenbart, die aus fachmännischer Sicht gleichermaßen für die Lasersensorik gelten.\n\nbb) Es trifft nach allem entgegen der Ansicht des Beklagten nicht zu, dass\n22\ndie Fachkreise von dem Vorurteil geleitet gewesen wären, eine verbesserte Feinabtastung bedinge eine immer feinere Bündelung des Lichtstrahls und dass die Lehre\ndes Streitpatents dieses Vorurteil überwunden hätte. Auch NK7, die nach Ansicht\n\ndes Beklagten noch von diesem Vorurteil geprägt sein soll, lehrt nicht einseitig, den\nStrahl so eng wie möglich zu bündeln, sondern will einen hochleistungsfähigen Tripelspiegel für die Messtechnik schaffen, der auch bei einem veränderlichen Beobachtungslichtkegel vom Durchmesser-Maximum bis zum Durchmesser nahe Null\narbeitet (Beschreibung S. 6 oben).\n\n23 NK7 regt mit ihrer Anweisung, die Schlüsselweite der Tripel sehr klein, in einer\nGrößenordnung von < 1,5 mm, zu wählen, fachmännisch dazu an, über die Tripelgröße eine genaue Detektion trotz feinen Lichtstrahls sicherzustellen. Die Beschreibung erläutert, der Messtechnikreflektor erlange eine besondere Leistungsfähigkeit\ndurch Verwendung von Mikrotripeln oder zumindest sehr kleinen Tripelabmessungen. Der Einsatz von kleinen Tripeln ermögliche, den Durchmesser des kreisförmigen, ungestörten Durchmessers des Beobachtungslichtkegels besonders klein zu\nwählen (Beschreibung S. 7 oben), was sich aus fachlicher Sicht daraus erklärt, dass\nbei Wahl kleiner Tripel auch ein besonders feiner Lichtstrahl immer noch mehrere\nTripel zugleich berührt und dementsprechend auch im Bereich der Feinabtastung\neine sichere Detektion erwarten lässt.\n\ncc) Das Streitpatent leistet über diese aus NK7 folgenden Anregungen hinaus lediglich noch eine Anpassung des Lichtstrahlbündels nach Maßgabe von\nMerkmal 5 bzw. 5a oder 5b. Diese Anpassung stellt sich als Ergebnis versuchsweiser\nAnnäherungen an optimale Einstellungswerte dar und entspricht im Übrigen, wie der\ngerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, einer mathematischen Funktion, die\nbelegt, dass mit der Erhöhung der zugleich vom Strahl berührten Tripel der Zuwachs\nan Abtastsicherheit abnimmt, wobei hier mit der Erhöhung der Zahl der angestrahlten\nTripel, wie ausgeführt, zusätzlich der Nachteil einer abnehmenden Abtastschärfe\neinhergeht.\n\nAus Gründen der erforderlichen Abtastsicherheit musste der untere Wert für\n25\ndie gleichzeitig berührten Tripel für den empirisch vorgehenden Fachmann größer als\neins sein. Um den Grenzwert auf mindestens fünf Tripel festzulegen, brauchte ledig-\n\nlich das visuelle Ergebnis einer schrittweisen Aufweitung des Strahls bzw. umgekehrt, der Verkleinerung der Tripel bei Beibehaltung des Durchmessers des Strahlenbündels qualitativ bewertet zu werden. Demgegenüber sind keine Anhaltspunkte\ndafür ersichtlich, dass die Festlegung auf diesen Mindestwert etwa das Ergebnis von\nUntersuchungen gewesen sein könnte, mit denen es gelungen wäre, bislang nicht\nerkannte naturwissenschaftliche Zusammenhänge nutzbar zu machen. Anlage 1 hält\ninsoweit lediglich bildlich fest und stellt grafisch dar, was bei versuchsweiser Führung\ndes Laserstrahls über eine steigende Anzahl von Tripeln unmittelbar sichtbar wird.\nDass die fachmännische Wahrnehmung eines Qualitätsunterschieds bei weniger als\nfünf oder mehr als vier Tripeln nunmehr wissenschaftlich interpretiert werden kann\n(ungleichmäßige und zerfranste Verteilung der Energie um das Zentrum herum einerseits, ausreichende Wiederholungsgenauigkeit infolge symmetrischer Energieverteilung andererseits) rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\ndie Gewährung von Patentschutz nicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2011\n- X ZR 68/08, GRUR 2011, 999 Rn. 44 - Memantin; Urteil vom 24. September 2013\n- X ZR 40/12 - Fettsäuren).\n\nDamit erweist sich Patentanspruch 1 in allen drei zur Entscheidung gestellten\n26\nFassungen als nicht patentfähig. In der erteilten Fassung und derjenigen nach Hilfsantrag I ist Patentanspruch 1 unabhängig vom vorstehend Ausgeführten auch deshalb nicht patentfähig, weil die beanspruchte Spanne (mindestens fünf Tripel \"oder\nmehr\" bzw. mindestens fünf Tripel \"oder mehr aber nicht alle\") auch im oberen Bereich durch den Stand der Technik nahegelegt war. Wie ausgeführt ist in NK7 von\nBeobachtungslichtkegeln mit minimalen bis maximalen Durchmessern die Rede und\nFigur 3 gibt dafür einen zusätzlichen visuellen Beleg. Die Schrift regt dementsprechend auch zu einer Ausführung an, bei der die Anzahl berührter Tripel in einer Größenordnung liegt, in die auch die beanspruchte Spanne fällt, weshalb der Anspruch\nin diesen Fassungen auch aus diesem Grunde insgesamt nicht patentfähig ist (oben\nIII 2 c).\n\n27 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\nMeier-Beck Gröning Grabinski\n\nHoffmann Schuster\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 25.03.2010 - 2 Ni 17/09 (EU) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-31/x-zr-100-10","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-31/x-zr-100-10","retrieved":"2026-10-24 08:01:20.241554+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-10-31/x-zr-100-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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