{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-10-30","aktenzeichen":"V ZB 6/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 6/13\nvom\n\n30. Oktober 2013\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2013 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke,\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass\nder Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 6. November 2012 und\nder Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom\n17. Dezember 2012 ihn in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Kreis Minden-Lübbecke auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss\nvom 6. November 2012 gegen den Betroffenen, einen georgischen Staatsangehörigen, Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 5. Februar 2013 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit der Maß-\n\ngabe zurückgewiesen, dass die Haft nicht über den 21. Dezember 2012 hinaus\nfortdauern darf. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene nach seiner am\n21. Dezember 2012 erfolgten Abschiebung die Feststellung erreichen, dass die\nHaftanordnung und ihre Aufrechterhaltung ihn in seinen Rechten verletzt haben.\n\nII.\n\n2 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Anordnung der Sicherungshaft rechtmäßig gewesen. Insbesondere sei der Haftantrag dem Betroffenen bei der Anhörung durch die Übersetzung ausreichend bekannt gemacht\nworden.\n\nIII.\n\n3 Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache analog § 62\nFamFG ohne Zulassung statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. April 2010\n- V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360). Sie ist auch im Übrigen zulässig und\nhat in der Sache Erfolg.\n\n4 1. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt worden, weil die Anhörung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht ausreichend gewahrt hat; es ist nämlich\nnicht ersichtlich, dass ihm eine Ablichtung des Haftantrags ausgehändigt worden ist.\n\n5 Zwar kann der Haftantrag erst zu Beginn der Anhörung eröffnet werden,\nwenn er einen einfachen, überschaubaren Sachverhalt betrifft, zu welchem der\nBetroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne\nweiteres auskunftsfähig ist (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11,\nInfAuslR 2012, 369 Rn. 9 mwN). Ihm muss aber in jedem Fall eine Ablichtung\n\ndes Antrags ausgehändigt und erforderlichenfalls (mündlich) übersetzt werden;\ndies muss in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden. Der Betroffene ist schon auf Grund der Situation zumeist nicht in der Lage, einen ihm nur mündlich übermittelten Haftantrag zu erfassen. Er muss im weiteren Verlauf der Anhörung in ein Exemplar des Haftantrags einsehen und dieses gegebenenfalls später einem Rechtsanwalt vorlegen\nkönnen (näher Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, InfAuslR\n2012, 369 Rn. 9).\n\n6 2. Die Aufrechterhaltung der Haftanordnung durch das Beschwerdegericht hat den Betroffenen ebenfalls in seinen Rechten verletzt, jedenfalls deshalb, weil die verfahrensfehlerhafte Anhörung durch das Amtsgericht nicht - für\ndie Zukunft - geheilt worden ist. Zwar konnte sein Verfahrensbevollmächtigter\ndurch Akteneinsicht Kenntnis von dem vollständigen Haftantrag erlangen; weitere Voraussetzung für eine Heilung der verfahrensfehlerhaften Anhörung wäre\njedoch eine erneute Anhörung durch das Beschwerdegericht gewesen, die unterblieben ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2012 - V ZB 59/12, juris\nRn. 12).\n\nIV.\n\n7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des\nBeschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.\n\nStresemann Lemke Schmidt-Räntsch\n\nRoth Brückner\n\nVorinstanzen:\nAG Trier, Entscheidung vom 06.11.2012 - 35 XIV 22/12 -\nLG Trier, Entscheidung vom 17.12.2012 - 6 T 95/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-30/v-zb-6-13","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-30/v-zb-6-13","retrieved":"2026-10-24 07:59:10.353470+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-10-30/v-zb-6-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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