{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-10-30","aktenzeichen":"V ZB 43/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 43/13\nvom\n\n30. Oktober 2013\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2013 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke,\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass\nder Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 11. März 2013\nund der Beschluss des Landgerichts Memmingen - 4. Zivilkammer - vom 2. April 2013 ihn in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Memmingen\nauferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11. März 2013 gegen den Betroffenen, einen nigerianischen Staatsangehörigen, Abschiebungshaft für die\nDauer von zwei Monaten verhängt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete\nBeschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 2. April 2013 zurückgewiesen.\nDagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er\n\nnach seiner am 24. April 2013 erfolgten Abschiebung feststellen lassen will,\ndass ihn die angefochtenen Beschlüsse in seinen Rechten verletzt haben.\n\nII.\n\n2 Das Beschwerdegericht meint, es reiche aus, dass dem Betroffenen der\nHaftantrag vor seiner Anhörung mündlich übersetzt worden sei. Eine Aushändigung des schriftlichen Haftantrags sei nicht erforderlich gewesen. Dieser sei\ndem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen überdies vorab per Fax zugeleitet worden.\n\nIII.\n\n3 Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache analog § 62\nFamFG ohne Zulassung statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. April 2010\n- V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360). Sie ist auch im Übrigen zulässig und\nhat in der Sache Erfolg.\n\n4 1. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt worden, weil die Anhörung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht ausreichend gewahrt hat; es ist nämlich\nnicht ersichtlich, dass ihm eine Ablichtung des Haftantrags ausgehändigt worden ist.\n\n5 Zwar kann der Haftantrag erst zu Beginn der Anhörung eröffnet werden,\nwenn er einen einfachen, überschaubaren Sachverhalt betrifft, zu welchem der\nBetroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne\nweiteres auskunftsfähig ist (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09,\nBGHZ 184, 323, 330 Rn. 16; Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11,\nInfAuslR 2012, 369 Rn. 9). Ihm muss aber in jedem Fall eine Ablichtung des\nAntrags ausgehändigt und erforderlichenfalls (mündlich) übersetzt werden; dies\n\nmuss in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich\ndokumentiert werden. Der Betroffene ist schon auf Grund der Situation zumeist\nnicht in der Lage, einen ihm nur mündlich übermittelten Haftantrag zu erfassen.\nEr muss im weiteren Verlauf der Anhörung in ein Exemplar des Haftantrags\neinsehen und dieses gegebenenfalls später einem Rechtsanwalt vorlegen können (näher Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, InfAuslR 2012,\n369 Rn. 9).\n\n6 Die Aushändigung des Haftantrags war nicht - wie das Beschwerdegericht offenbar meint - deshalb entbehrlich, weil der Verfahrensbevollmächtigte\ndes Betroffenen ihn per Fax erhalten hat. Dieser war weder bei der Anhörung\nanwesend noch hat er Gelegenheit gehabt, den Inhalt des Haftantrags vor der\nAnhörung mit dem Betroffenen zu erörtern.\n\n7 2. Die Aufrechterhaltung der Haftanordnung durch das Beschwerdegericht hat den Betroffenen ebenfalls in seinen Rechten verletzt, jedenfalls deshalb, weil die verfahrensfehlerhafte Anhörung durch das Amtsgericht nicht - für\ndie Zukunft - geheilt worden ist. Zwar konnte sein Verfahrensbevollmächtigter\nKenntnis von dem vollständigen Haftantrag erlangen; weitere Voraussetzung für\neine Heilung der verfahrensfehlerhaften Anhörung wäre jedoch eine erneute\nAnhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht gewesen, die unterblieben ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2012 - V ZB 59/12, juris\nRn. 12).\n\n8 Im Übrigen rügt die Rechtsbeschwerde auch zu Recht, dass das Beschwerdegericht den Haftgrund auf einen Aktenvermerk der beteiligten Behörde\ngestützt hat, obwohl eine Anhörung des Betroffenen zu diesem Vermerk durch\ndas Amtsgericht nicht aktenkundig war; auch aus diesem Grund wäre eine erneute Anhörung zwingend geboten gewesen.\n\nIV.\n\n9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des\nBeschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.\n\nStresemann Lemke Schmidt-Räntsch\n\nRoth Brückner\n\nVorinstanzen:\nAG Memmingen, Entscheidung vom 11.03.2013 - XIV 25/13 (B) -\nLG Memmingen, Entscheidung vom 02.04.2013 - 45 T 355/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-30/v-zb-43-13","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-30/v-zb-43-13","retrieved":"2026-10-24 07:59:10.322007+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-10-30/v-zb-43-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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