{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-10-30","aktenzeichen":"V ZB 186/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 186/12\n\nvom\n\n30. Oktober 2013\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2013 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke,\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass\nder Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 31. Mai 2012 und\nder Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom\n5. Oktober 2012 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik\nDeutschland auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein albanischer Staatangehöriger, reiste am 4. Juni 2011\nin das Bundesgebiet ein und beantragte am 6. Juni und am 12. Juli 2011 Asyl.\nDiese Anträge lehnte das zuständige Bundesamt mit seit dem 9. August 2011\nbestandskräftigem Bescheid ab und forderte den Betroffenen unter Androhung\nder Abschiebung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf. Der Betroffene leistete dieser Aufforderung zunächst nicht Folge und tauchte unter. Im Oktober\n\n2011 meldete er sich bei der Ausländerbehörde in Braunschweig und erklärte\nsich bereit, freiwillig auszureisen. Er wurde daraufhin der beteiligten Behörde\nzugewiesen. Diese bemühte sich um eine Rücknahmezusicherung Albaniens\nund erhielt diese am 28. Dezember 2011 unter dem Vorbehalt einer Identitätsprüfung in Albanien. In der Zeit vom 2. Dezember 2011 bis zum 11. April 2012\nbefand sich der Betroffene in Untersuchungshaft wegen des Verdachts des\ngemeinschaftlichen Raubes. Mit Urteil vom 11. April 2012 wurde er freigesprochen. Er tauchte unter und wurde am 4. Mai 2012 wegen des Verdachts eines\nVerstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz in Halle/Saale festgenommen.\n\n2 Das Amtsgericht am Ort der Festnahme ordnete gegen den Betroffenen\nim Wege der einstweiligen Anordnung Sicherungshaft bis zum 1. Juni 2012 an.\nDas Amtsgericht, in dessen Bezirk die Sicherungshaft vollzogen wurde, hat mit\nBeschluss vom 31. Mai 2012 in der Hauptsache Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 15. Juni 2012 angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen\nist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt er nach erfolgter Abschiebung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung in der\nHauptsache und ihrer Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht meint, die sachlichen Voraussetzungen für die\nAnordnung von Sicherungshaft hätten vorgelegen, ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot sei nicht ersichtlich.\n\nIII.\n\n4 Die mit dem Antrag nach § 62 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat Erfolg.\n\n5 1. Die Anordnung der Haft durch das Amtsgericht war rechtswidrig, weil\nes an einem zulässigen Haftantrag fehlte.\n\n6 a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211, Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512, Rn. 7). Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen\nAnforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu\nder zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu\nder Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu\nder notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Diese\nDarlegungen müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln\nund Textbausteine genügen nicht. Sie dürfen knapp gehalten sein, müssen\naber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen.\nFehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden\n(Senat, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317\nRn. 8, vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 12 f., vom\n10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225, 226 Rn. 9 f. und vom 15. November 2012 - V ZB 119/12, juris Rn. 6).\n\n7 b) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde\nnicht. Es fehlen jedenfalls ausreichende Darlegungen zu der Erforderlichkeit\nund Verhältnismäßigkeit der Haft. Nach dem Haftantrag hat sich der Betroffene\nvom 2. Dezember 2011 bis zum 11. April 2012 in Untersuchungshaft befunden.\nWeshalb dieser Zeitraum von mehr als vier Monaten nicht, wie geboten (Senat,\nBeschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97, 98 Rn. 11),\nzur Vorbereitung der Abschiebung genutzt worden ist, hat die beteiligte Behörde nicht dargelegt, was aber notwendig gewesen wäre (Senat, Beschluss vom\n\n14. Juni 2012 - V ZB 284/11, FGPrax 2012, 227 Rn. 7). Sie hat nach dem dafür\nmaßgeblichen Inhalt des Protokolls diese Darlegung auch nicht, was möglich\ngewesen wäre (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 136/11,\nFGPrax 2011, 318, 319 Rn. 8), bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen\nnachgeholt.\n\n8 2. Die Aufrechterhaltung der Haftanordnung durch das Beschwerdegericht ist ebenfalls rechtswidrig.\n\n9 Es fehlte an einem zulässigen Haftantrag. Diesen Mangel hat die beteiligte Behörde nicht behoben. Dazu hätte sie spätestens im Beschwerdeverfahren ergänzend zu der Frage einer Ausnutzung der Untersuchungshaft für die\nVorbereitung der Abschiebung Stellung nehmen müssen. Außerdem hätte das\nBeschwerdegericht den Betroffenen selbst persönlich anhören müssen (Senat,\nBeschlüsse vom 29. September 2011 - V ZB 61/11 juris Rn. 8, vom\n6. Oktober 2011 - V ZB 188/11 juris Rn. 12 und vom 31. Januar 2013 - V ZB\n20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 11). Beides ist nicht geschehen.\n\nIV.\n\n10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2\nFamFG, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog; die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128 c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 KostO.\n\nStresemann Lemke Schmidt-Räntsch\n\nRoth Brückner\n\nVorinstanzen:\nAG Hannover, Entscheidung vom 31.05.2012 - 43 XIV 104/12 B -\nLG Hannover, Entscheidung vom 05.10.2012 - 8 T 30/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-30/v-zb-186-12","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-30/v-zb-186-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:10.198796+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-10-30/v-zb-186-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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