{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2013-10-24","aktenzeichen":"5 StR 371/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 371/13\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 24. Oktober 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2013\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten B. , Ba. , R.\nund M. wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom\n14. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\n\na) hinsichtlich des Angeklagten M. und des nicht revidierenden Angeklagten J. (§ 357 StPO) jeweils im\nStrafausspruch,\n\nb) hinsichtlich der Angeklagten B. , Ba. und R.\njeweils im Einzelstrafausspruch betreffend Fall 4 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat alle Angeklagten im Fall 4 wegen versuchter Nötigung verurteilt. Gegen den Angeklagten M. hat es eine Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren, gegen den Nichtrevidenten J. eine Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-\n\nsetzt wurde, verhängt. Gegen die drei weiteren Angeklagten wurde jeweils\neine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren ausgesprochen, und es ergingen\ndeshalb und wegen anderer Delikte Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren\nund acht Monaten gegen B. , von zwei Jahren und neun Monaten gegen\nBarra und von drei Jahren und sechs Monaten gegen R. . Die Revisionen der Angeklagten haben – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Im Übrigen sind sie\nunbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 Die Strafkammer hat bei allen Angeklagten einen unbenannten besonders schweren Fall der Nötigung (§ 240 Abs. 4 StGB) angenommen.\nZwar ist es für sich genommen nicht rechtsfehlerhaft, dass sie nicht den minderen Strafrahmen aus § 240 Abs. 1 StGB angewendet hat. Indes beanstandet der Generalbundesanwalt insoweit letztlich zu Recht, dass es die\nStrafkammer versäumt hat darzulegen, ob es nicht für die Angeklagten günstiger gewesen wäre, die Annahme eines besonders schweren Falls unter\nVerbrauch des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs zu verneinen. In\ndiesem Fall hätte sich der Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB eröffnet, der\neine geringere Strafe vorsieht als der angenommene nach § 23 Abs. 2, § 49\nAbs. 1 StGB geminderte Strafrahmen des § 240 Abs. 4 StGB. Zudem hat die\nStrafkammer die Strafrahmenwahl bedenklicherweise allein tatbezogen pauschal statt, wie geboten, individuell für jeden Angeklagten begründet.\n\n3 Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht das Urteil. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei Anwendung des Strafrahmens des\n§ 240 Abs. 1 StGB zu geringeren Strafen gelangt wäre. Die Aufhebung der\nEinzelstrafen hat hinsichtlich der Angeklagten B. , Ba. und R. die\nAufhebung der Gesamtstrafen zur Folge.\n\n4 Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten J. zu erstrecken. Der beschriebene Rechtsfehler betrifft auch\ndiesen. Die Anwendung des besonders schweren Falls einer Nötigung erfolg-\n\nte bei ihm aus denselben Erwägungen wie bei den revidierenden Angeklagten. Vom Generalbundesanwalt zum Antrag auf Entscheidung nach § 357\nStPO über seinen Verteidiger angehört, hat der Verurteilte J. der Entscheidung nicht widersprochen.\n\nBasdorf Sander Schneider\n\nBerger Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-24/5-str-371-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-24/5-str-371-13","retrieved":"2026-10-24 07:56:08.493036+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-10-24/5-str-371-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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