{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-10-23","aktenzeichen":"V ZR 60/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 60/13\n\nvom\n\n23. Oktober 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2013 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke,\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am\nMain vom 4. Februar 2013 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt\n15.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Beklagte kaufte 2007 von Privatleuten in Deutschland drei phrygische Omphalosschalen und zwei byzantinische Hängegefäße. Die Klägerin\nberuft sich darauf, dass diese Schalen und Gefäße nach türkischem Kulturgutrecht ihr Eigentum seien und dass sie es an den Beklagten nicht verloren habe.\nSie beantragt, den Beklagten zur Herausgabe der Gefäße zu verurteilen und\nihm unter Androhung von Ordnungsmaßnahmen aufzugeben, es zu unterlassen, mit türkischen Kulturgütern ohne die erforderliche Genehmigung der türkischen Behörden Handel zu treiben. Der Beklagte bestreitet das Eigentum der\nKlägerin und meint, an den Schalen und Gefäßen wirksam Eigentum erworben\nzu haben. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der\nNichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.\n\nII.\n\n2 Das Rechtsmittel ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, weil der\nWert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt.\n\n3 1. Der Wert des Beschwerdegegenstands bestimmt sich hinsichtlich des\ngeltend gemachten Anspruchs auf Eigentumsherausgabe gemäß § 6 ZPO\nnach dem Wert der Schalen und Gefäße (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni\n1991 - XII ZR 65/91, NJW-RR 1991, 1210) und hinsichtlich der beantragten\nUnterlassungsverurteilung gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse an der Unterbindung des beanstandeten Verhaltens (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April\n1990 - I ZR 58/89, NJW-RR 1990, 1322 für einen Wettbewerbsverstoß).\n\n4 2. Dass diese Werte zusammen den Betrag von 20.000 € überschreiten,\nhat die Klägerin nicht - wie aber geboten (Senat, Beschlüsse vom 25. Juli 2002\n- V ZR 118/02, NJW 2002, 3180 und vom 12. Juli 2012 - V ZR 19/12, Grundeigentum 2012, 1314 Rn. 6) - dargelegt und glaubhaft gemacht.\n\n5 a) Die Klägerin hat den Wert beider Anträge in der Klageschrift mit vorläufig 15.000 € angegeben. Sie ist bei diesem Gesamtwert auch auf die Nachfrage des Gerichts nach dem Wert der Schalen und Gefäße geblieben. Sie hat\nden Gesamtwert beider Anträge und nicht nur den Wertansatz für den Herausgabeantrag mit dem, allerdings seinerzeit schon nicht mehr zutreffenden, Hinweis begründet, in einem Verwaltungsrechtsstreit nur um die Gefäße sei ein\nWert von 20.000 € festgesetzt worden. Tatsächlich war der Wert dieses Verfahrens durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2010\n(8 A 1410/10 Z.) auf 5.000 € herabgesetzt worden.\n\n6 b) Substantiierten Vortrag zu einem über 15.000 € hinausgehenden Wert\nbeider Anträge hat die Klägerin nicht gehalten.\n\n7 aa) Die Klägerin begründet den - allerdings nicht bezifferten - höheren\nWert wie folgt: Die Schalen und Gefäße stammten aus vorchristlicher Zeit. Ihre\nBewertung sei schwierig, wie der Umstand zeige, dass die Wertangaben im\nVerlaufe des Rechtsstreits zwischen mehreren 100 € bis hin zu einem dreistelligen Millionenbetrag geschwankt hätten. Maßgeblich sei, dass der Wert allein\nfür die Schalen und Gefäße in einem parallelen Verwaltungsrechtsstreit des\nBeklagten mit dem Hessischen Kultusministerium auf 20.000 € festgesetzt\nworden sei. Hier trete noch der Unterlassungsanspruch hinzu. An diesem habe\ndie Klägerin ein großes Interesse, weil es ihr darum gehe, einen Präzedenzfall\nzu schaffen. Das führe zu einem Beschwerdewert von „deutlich über 20.000 €“.\nOb die Klägerin mit diesem Vortrag gehört werden könnte, nachdem die Wertfestsetzung der Vorinstanzen auf ihren Angaben beruht und sie diese Angaben\nnicht ergänzt hat, obwohl durch die Nachfrage des Gerichts und die Angriffe\ndes Beklagten gegen diesen Wertansatz Anlass dazu bestand, ist zweifelhaft\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010,\n681, 682 Rn. 5 aE, vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1 und vom\n10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 4), muss aber nicht entschieden werden.\n\n8 bb) Diese Darlegungen reichen jedenfalls nicht aus.\n\n9 (1) Der Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen unter Vorlage der Expertise einer Kunstsachverständigen den Wert der Schalen und Gefäße mit\njeweils 250 € angegeben. Er hat ohne Widerspruch seitens der Klägerin vorgetragen, der Kurator des Museums, bei dem die Schalen und Gefäße vorübergehend sichergestellt waren, habe den Wert zunächst mit mehreren hundert\n\nMillionen Euro angeben, dann aber einräumen müssen, dass sie nicht mehr als\n1.500 € wert seien. Die letztlich erfolgte Festsetzung des Streitwerts in dem\nvon der Klägerin angesprochenen Verwaltungsrechtsstreit auf 5.000 € beruhte\nnicht auf dem Wert der Schalen und Gefäße, sondern auf dem Regelstreitwert\nnach dem damals maßgeblichen § 52 Abs. 2 GKG. Expertisen zum Wert der\nSchalen und Gefäße oder andere Unterlagen, die ihre Einschätzung dazu stützen, hat die Klägerin nicht vorgelegt.\n\n10 (2) Ein 15.000 € übersteigender Wert beider Anträge ergibt sich auch\nnicht aus dem von der Klägerin geltend gemachten Interesse daran, mit dem\nUnterlassungsantrag einen Präzedenzfall nicht nur für sich, sondern für alle\norientalischen Staaten zu schaffen. Das allgemeine Interesse der Klägerin an\neinem Präzedenzfall besagt nichts darüber, wie ihr Interesse an der Unterbindung des beanstandeten Verhaltens gerade des Beklagten zu bewerten ist,\ngegen den sich ihr Unterlassungsantrag richtet. Dieses Interesse wäre unter\nDarstellung etwa des Umfangs, in dem der Beklagte mit antiken Gegenständen\ntürkischer Herkunft handelt, oder der Art und Weise, wie dies geschieht, zu\nkonkretisieren (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 1990 - I ZR 58/89, NJW-RR\n1990, 1322 für einen Wettbewerbsverstoß). Daran fehlt es.\n\n11 3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt, da Anhaltspunkte für\neinen anderen Wert fehlen, wie von der Klägerin vorgetragen, 15.000 €.\n\nIII.\n\n12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nStresemann Lemke Schmidt-Räntsch\n\nRoth Brückner\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.08.2011 - 2-13 O 212/10 -\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.02.2013 - 16 U 161/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-23/v-zr-60-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-23/v-zr-60-13","retrieved":"2026-10-24 07:59:10.141021+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-10-23/v-zr-60-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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