{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-10-23","aktenzeichen":"V ZB 56/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 56/13\n\nvom\n\n23. Oktober 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2013 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke,\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2013\nwird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt\n13.635,44 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Gegen ein ihm am 20. Juni 2012 zugestelltes Urteil des Landgerichts legte der Kläger am 20. Juli 2012 Berufung bei dem Oberlandesgericht ein. Am\n20. August 2012 ging bei dem Landgericht ein Schriftsatz des Klägers ein, mit\nwelchem er die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. September 2012 beantragte. Hiervon unterrichtete das Landgericht am 21. August\n2012 telefonisch die Prozessbevollmächtigten des Klägers. Diese teilten am\n24. August 2012 dem Oberlandesgericht mit, der Antrag vom 20. August 2012\nsei sicherheitshalber gestellt, die Verlängerung der Frist bereits mit Schreiben\nvom 15. August 2012 beantragt worden. Es werde um Prüfung gebeten, ob der\nAntrag inzwischen zur Akte gelangt sei. Auf die Mitteilung des Oberlandesge-\n\nrichts, der Antrag sei nicht eingegangen, hat der Kläger mit am 20. September\n2012 eingegangenem Schriftsatz unter Vorlage der Berufungsbegründung und\nweiterer Unterlagen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er anwaltlich versichern lassen, der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einem Monat sei am 15. August 2012 ausgefertigt, von seinem\nProzessbevollmächtigten unterzeichnet und von einer der damit üblicherweise\nbefassten Mitarbeiterinnen in einen Postkasten der Deutschen Post eingeworfen worden. Die Handhabung der Ausgangspost erfolge bei seinen Prozessbevollmächtigten mit größtmöglicher Sorgfalt. Der Schriftsatz müsse auf dem\nPostweg verloren gegangen sein. Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts, es\nfehle an der hinreichenden Glaubhaftmachtmachung, hat er am\n22. Oktober 2012 dargelegt, der Schriftsatz vom 15. August 2012 sei noch am\nAbend dieses Tages von einer an sich nicht mit diesen Aufgaben betrauten Mitarbeiterin seiner Prozessbevollmächtigten hergestellt, von seinem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und von der Mitarbeiterin in einen Postkasten der\nDeutschen Post eingeworfen worden.\n\n2 Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als\nunzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Durchführung des Berufungsverfahrens erreichen\nmöchte.\n\nII.\n\n3 Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe die Berufungsbegründungsfrist versäumt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-\n\nsäumung dieser Frist sei ihm nicht zu gewähren gewesen. Innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist habe sein Prozessbevollmächtigter zwar anwaltlich versichert, der Brief sei am 15. August hergestellt, unterzeichnet und der Deutschen\nPost übergeben worden. Diese Darstellung sei aber unzureichend, weil nicht\nangegeben worden sei, wer den Schriftsatz angefertigt und wer ihn zur Post\ngebracht habe. Die später eingereichte Darstellung mit eidesstattlichen Versicherungen dreier Mitarbeiterinnen könne nicht verwertet werden. Zwar könne\ndie Sachdarstellung auch nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist erläutert oder\nvervollständigt werden. Neuer Tatsachenvortrag wie der hier nachgereichte sei\naber nicht zu berücksichtigen.\n\nIII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522\nAbs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an\nden Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung des\nRechtsbeschwerdegerichts ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der\nRechtssache noch zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung oder zur\nFortbildung des Rechts erforderlich. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner\nEntscheidung an die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\ngehalten und diese auch zutreffend angewendet. Diese Grundsätze bedürfen\nkeiner Ergänzung oder Veränderung. Sie erschweren der betroffenen Partei\nauch nicht den Zugang zu dem in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender\nWeise.\n\n5 1. Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil er die Frist zur Begründung der Berufung versäumt hat. Das Berufungsgericht hat seinen Antrag auf\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu\nRecht zurückgewiesen.\n\n6 2. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nnimmt das Berufungsgericht an, dass der Kläger innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht hat.\n\n7 a) In seinem Wiedereinsetzungsantrag hat der Kläger zwar vorgetragen\nund mit einer anwaltlichen Versicherung seines Prozessbevollmächtigten\nglaubhaft gemacht, er habe am 15. August 2012 einen Antrag auf Verlängerung\nder Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. September 2012 unterzeichnet.\nDieser Antrag sei in einen Postkasten der Deutschen Post eingeworfen worden,\nder noch an diesem Tag geleert worden sei. Er hat dazu den allgemeinen Ablauf bei der Handhabung von Ausgangspost in dem Büro seiner Prozessbevollmächtigten beschrieben und versichert, so sei auch dieser Schriftsatz behandelt worden.\n\n8 b) Diese Darstellung sieht das Berufungsgericht zu Recht als unzureichend an. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss in dem Wiedereinsetzungsantrag dargelegt und glaubhaft gemacht werden, dass und von wem\ndie Post an dem fraglichen Tage tatsächlich weggebracht worden ist (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1990 - VII ZB 9/90, HFR 1991, 619, 620; BFH,\nBFH/NV 1995, 704, 705; 1998, 1231; 2002, 503, 504). Eine solche Darstellung\nenthält der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers nicht. Er teilt nicht mit, wer\nden Brief zur Post gebracht hat und legt auch keine eidesstattliche Versicherung dieses Mitarbeiters vor, sondern begnügt sich mit der Behauptung, der\nBrief sei wie üblich behandelt worden.\n\n9 3. Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgericht den zusätzlichen Vortrag des Klägers in\ndem Schriftsatz vom 22. Oktober 2012 unberücksichtigt gelassen.\n\n10 a) Dieser Schriftsatz ist außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist bei dem\nBerufungsgericht eingegangen. Die Wiedereinsetzungsfrist bei der Versäumung\nder Berufungsbegründungsfrist beträgt nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen\nMonat und beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis\nbehoben ist. Der Kläger war hier an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert, weil ihm nicht bekannt war, dass sein Verlängerungsantrag vom\n15. August 2012 nicht bei dem Berufungsgericht eingegangen war. Dieses Hindernis war spätestens am 24. August 2012 behoben. An diesem Tag hat der\nProzessbevollmächtigte des Klägers dem Gericht mitgeteilt, er habe einem\nVermerk seiner Mitarbeiterin entnommen, dass der Antrag vom 15. August\n2012 nicht bei dem Berufungsgericht eingegangen sei. Die Wiedereinsetzungsfrist endete deshalb spätestens am 24. September 2012.\n\n11 b) Der Schriftsatz war auch nicht als Ergänzung oder Erläuterung des\nWiedereinsetzungsantrags berücksichtigungsfähig.\n\n12 aa) Nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO müssen alle Tatsachen, die für\ndie Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein\nkönnen, innerhalb der Antragsfrist von - hier - einem Monat vorgetragen werden. Allerdings muss das Gericht der Partei nach § 139 ZPO einen Hinweis erteilen, wenn ihre Angaben erkennbar unklar oder ergänzungsbedürftig sind.\nEine entsprechende Erläuterung und Vervollständigung des Vortrags ist dann\nauch nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist zu berücksichtigen (BGH, Be-\n\nschlüsse vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212 Rn. 8, vom\n3. April 2008 - I ZB 73/07, GRUR 2008, 837, 838 Rn. 12, vom 9. Februar 2010\n- XI ZB 34/09, MDR 2010, 648 f. und vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10,\nMDR 2011, 124). Darauf beschränkt sich die Möglichkeit einer nachträglichen\nBerücksichtigung von Vortrag aber auch (BGH, Beschlüsse vom 27. Februar\n1997 - I ZB 50/96, NJW 1997, 1708, 1709, vom 7. Oktober 1997 - XI ZB 23/97,\nNJW-RR 1998, 278, 279, vom 5. Februar 1998 - VII ZB 8/97, NJW 1998, 1498,\nvom 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99, NJW 1999, 2284 und vom 7. März 2002\n- IX ZR 235/01, NJW 2002, 2107, 2108). Neuer Vortrag, der über eine Erläuterung und Vervollständigung des fristgerecht gehaltenen Vortrags hinausgeht,\ndarf nicht berücksichtigt werden.\n\n13 bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht das Vorbringen\ndes Klägers aus dem Schriftsatz vom 22. Oktober 2012 zu Recht als nicht berücksichtigungsfähig angesehen.\n\n14 Darin gibt der Kläger zwar, was an sich zulässig ist, auch eine Erklärung\ndafür, weshalb statt einer telefonischen Nachfrage bei dem Berufungsgericht\nnach dem Eingang des Schriftsatzes vom 15. August 2012 gleich ein weiterer\n(allerdings auch nicht als Wiederholungsantrag gekennzeichneter) Fristverlängerungsantrag gestellt wurde.\n\n15 Über eine zulässige Ergänzung rechtzeitigen Vorbringens hinaus geht\nindessen der bislang fehlende Vortrag dazu, wer den Schriftsatz zur Post gegeben hat. Denn in diesem Punkt trägt der Kläger nicht nur den Namen des Mitarbeiters oder andere Einzelheiten nach. Er ersetzt insoweit seinen bisherigen\nVortrag durch einen gänzlich neuen. Nach dem Wiedereinsetzungsantrag sollte\nder Schriftsatz vom 15. August 2012 in dem in der Kanzlei der Prozessbevoll-\n\nmächtigten des Klägers üblichen Geschäftsgang hergestellt, unterzeichnet und\nzur Post gegeben worden sein. Nach der Darstellung in dem Schriftsatz vom\n22. Oktober 2012 hat es sich aber ganz anders verhalten: Danach ist der\nSchriftsatz weder im normalen Geschäftsgang hergestellt und unterzeichnet\nnoch in der Weise zur Post gegeben worden, wie das in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers üblich ist. Vielmehr ist der Schriftsatz (ohne\nnachvollziehbaren Grund) außerhalb der üblichen Bürozeiten mit erheblichen\nMühen von einer Mitarbeiterin hergestellt worden, die sonst weder mit Schreibarbeiten befasst noch im Umgang mit der Schreibsoftware in der Kanzlei geübt\nist. Diese Mitarbeiterin, nicht ein sonst mit dem Postausgang befasster Mitarbeiter, soll den Brief dann in einen Postkasten der Deutschen Post eingeworfen\nhaben. Diese Ausführungen sind keine Vervollständigung des bisherigen Vortrags mehr und deshalb nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist nicht mehr berücksichtigungsfähig.\n\n16 c) Das verspätete Vorbringen ist auch nicht deshalb zu berücksichtigen,\nweil das Berufungsgericht dem Kläger einen Vermerk der Geschäftsstelle über\nein Telefonat mit einer Mitarbeiterin seiner Prozessbevollmächtigten wegen des\nan das Landgericht gerichteten Verlängerungsantrags vom 20. August 2012\nnicht zugeleitet hat. Aus diesem Vermerk ergeben sich zwar - später auch in\neinem Hinweis des Berufungsgerichts vom 28. September 2012 aufgegriffene -\nZweifel daran, ob es neben dem an das Landgericht gerichteten verspäteten\nVerlängerungsantrag noch einen früheren vom 15. August 2012 tatsächlich gibt.\nDarauf kommt es aber nicht an, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung\nnicht auf diese Zweifel stützt, sondern darin von der Existenz des früheren Antrags ausgeht.\n\nIV.\n\n17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Bemessung\ndes Gegenstandswerts auf der Überlegung, dass der Wert der Anträge zu 2\nnicht über den des Zahlungsantrags zu 1 hinausgeht.\n\nStresemann Lemke Schmidt-Räntsch\n\nRoth Brückner\n\nVorinstanzen:\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.06.2012 - 7 O 268/11 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.03.2013 - 11 U 66/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-23/v-zb-56-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-23/v-zb-56-13","retrieved":"2026-10-24 07:59:10.108442+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-10-23/v-zb-56-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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