{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2013-10-22","aktenzeichen":"5 StR 392/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 392/13\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 22. Oktober 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2013\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 11. April 2013 nach § 349 Abs. 4\nStPO mit den zugehörigen Feststellungen im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der\nAngeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Prüfung schon deswegen nicht stand, weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 63 StGB\nnicht geprüft hat, obwohl sich dies aufgedrängt hätte.\n\n3 a) Nach den Feststellungen tötete die Angeklagte ihre neugeborene\nTochter unmittelbar nach der Geburt, indem sie das lebende Kind in eine\nPlastiktüte steckte und diese bei Minustemperaturen im Hof des Wohnanwe-\n\nsens zwischen einen Schuppen und einen Zaun stellte. Die sachverständig\nberatene Schwurgerichtskammer geht davon aus, dass die Angeklagte die\nTat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB beging. Sie\nweise seit Jahren eine dissoziative Persönlichkeitsstörung „mit Krankheitswert“ auf, in deren Folge das Phänomen der „Schwangerschaftsverdrängung“ bzw. „abgewehrten Schwangerschaft“ auftrete (UA S. 4 f., 13). Dieser\nDefekt – möglicherweise verstärkt durch erheblichen Blutverlust und damit\neinhergehende Sauerstoffminderversorgung des Gehirns sowie durch hormonale Veränderungen im Rahmen des Geburtsvorgangs – habe ihr Steuerungsvermögen schuldrelevant beeinträchtigt (UA S. 15).\n\n4 b) Unter solchen Vorzeichen wäre zwingend der Frage nachzugehen\ngewesen, ob die Angeklagte im psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen\nist (§ 63 StGB). Sie leidet an einer dauerhaften psychischen Störung, aufgrund derer sie die Tat begangen hat. Die Umstände der Begehung der Tat\nsowie die bisherige Entwicklung des Defekts lassen dabei eine Gefahr der\nBegehung gleichgelagerter Taten jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheinen. Dafür könnte auch die Erwägung der Schwurgerichtskammer sprechen,\nes sei fraglich, ob das unter ähnlichen Umständen wie das getötete Kind zur\nWelt gekommene zweite Kind der Angeklagten am Leben geblieben wäre,\nwenn nicht der damalige Lebensgefährte der Angeklagten zum Zeitpunkt der\nGeburt in der Wohnung gewesen wäre und die Angeklagte sowie das Neugeborene unter seine Betreuung genommen hätte (UA S. 13).\n\n5 Der Entscheidung steht nicht entgegen, dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Die Angeklagte hat das Unterbleiben einer Unterbringungsanordnung nicht von ihrem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Es kann daher dahinstehen, ob dies in Bezug auf § 63\nStGB überhaupt wirksam möglich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom\n22. Dezember 2011 – 3 StR 427/11, NStZ-RR 2012, 139, 140 mwN).\n\n6 2. Der Strafausspruch war aufzuheben, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass die Strafe geringer ausgefallen wäre, wenn das Landgericht die Maßregel angeordnet hätte. Für die neue Hauptverhandlung weist\ner darauf hin, dass die Beanstandungen der Beschwerdeführerin zu der im\nangefochtenen Urteil vorgenommenen Strafrahmenwahl und Strafhöhenbemessung nicht gänzlich von der Hand zu weisen sind (vgl. zu den erforderlichen Prüfschritten Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 930). Sofern das neu entscheidende Tatgericht unter\ngleichzeitiger Maßregelanordnung eine aussetzungsfähige Strafe verhängen\nsollte, wird zu prüfen sein, ob die Vollstreckung von Strafe und Maßregel\n(vgl. § 67b Abs. 1 StGB) unter geeignet erscheinenden Therapieauflagen zur\nBewährung ausgesetzt werden kann.\n\nBasdorf Dölp König\n\nBerger Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-22/5-str-392-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-22/5-str-392-13","retrieved":"2026-10-24 07:56:06.371799+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-10-22/5-str-392-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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