{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-10-17","aktenzeichen":"V ZB 28/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 28/13\nvom\n\n17. Oktober 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2013 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des\n5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Februar\n2013 insoweit aufgehoben, als darin die Berufung gegen das Urteil\nder 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 10. Mai 2012 hinsichtlich des Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n72.161,36 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger erwarb im Jahr 2007 drei Schalen aus vorchristlicher Zeit und\nzwei byzantinische Räucherkesselchen. Diese stellte das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst wegen Verdachts der Hehlerei sicher, lagerte\nsie bei dem Beklagten zu 2, bei dem der frühere Beklagte zu 1 als Archäologe\nbeschäftigt ist, ein, hob die Sicherstellung aber nach einem von dem Kläger\n\neingeleiteten erfolgreichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren wieder auf. Es\nwies den Beklagten zu 2 an, die Gegenstände an den Kläger herauszugeben,\nwas aber nicht geschah. Auf eine weitere verwaltungsgerichtliche Klage des\nKlägers gegen das Land Hessen wurde dieses unter dem 2. Juni 2010 zur Herausgabe der Gegenstände verurteilt. In einem von dem Beklagten zu 1 unterzeichneten Schreiben vom 10. Mai 2010 stellte der Beklagte zu 2 dem Kläger\n17.004.500 € für den Fall in Rechnung, dass es zur Herausgabe der Gegenstände kommen sollte. Begründet wurde dieser Betrag mit den „Aufwendungen\nfür Untersuchungen im Zusammenhang mit der Erstellung eines archäologischen Fachgutachtens“ und „Ausgleich für die Folgen der Rufschädigung durch\nUnterstützung von Antikenhehlerei“. Der Kläger beauftragte einen Rechtsanwalt, der sich an den Beklagten zu 2 wandte und erreichte, dass dieser sein\nSchreiben vom 10. Mai 2010 für gegenstandslos erklärte. Im vorliegenden\nRechtsstreit verlangt er von den Beklagten Ersatz der ihm entstandenen\nRechtsanwaltskosten.\n\n2 Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung des\nKlägers hat das Oberlandesgericht, soweit hier von Interesse, durch Beschluss\nals unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet er sich gegen die\nVerwerfung der Berufung hinsichtlich des Beklagten zu 2 als unzulässig und\nmöchte insoweit die Durchführung der Berufung erreichen.\n\nII.\n\n3 Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe das Urteil des Landgerichts\nin der Berufungsbegründung nicht in der vorgeschriebenen Weise angegriffen.\nDas Landgericht habe einen Anspruch wegen Pflichtverletzung im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nicht nur daran scheitern lassen, dass § 280 BGB im Eigen-\n\ntümer-Besitzer-Verhältnis erst ab Rechtshängigkeit gelte, sondern auch daran,\ndass der Beklagte zu 2 nicht Eigenbesitzer, sondern nur Besitzdiener gewesen\nsei. Mit diesem zweiten Aspekt setze sich die Berufungsbegründung nicht auseinander.\n\nIII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen die Verwerfung seiner Berufung hinsichtlich des Beklagten zu 2 hat Erfolg.\n\n5 1. Sie ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Zulässig ist sie zwar\nnur, wenn einer der in § 574 Abs. 2 ZPO bezeichneten Zulassungsgründe vorliegt (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22).\nDas ist aber der Fall. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Berufungsbegründung überspannt, dadurch dem Kläger den Zugang zur Rechtsmittelinstanz in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert und damit durch die Handhabung einer verfahrensrechtlichen Vorschrift\nden Anspruch auf die Durchsetzung des materiellen Rechts in unzumutbarer\nWeise verkürzt (vgl. BVerfGE 84, 366, 369 und NJOZ 2005, 3980, 3981). Eine\nsolche Handhabung des Verfahrensrechts verletzt den aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG abzuleitenden Justizgewährungsanspruch und erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.\n\n6 2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO. Die Berufung durfte deshalb nicht als unzulässig verworfen werden.\n\n7 a) Nach der genannten Vorschrift hat der Berufungskläger die Umstände\nzu bezeichnen, aus denen sich der dem Erstgericht vorgeworfene Rechtsfehler\nund dessen Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Noch\nzutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass der Berufungskläger das Urteil\ndes Erstgerichts in allen Punkten angreifen muss, wenn dieses auf mehrere\nvoneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt hat. Er\nhat dann für jede der mehreren Erwägungen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist sein Rechtsmittel unzulässig (Senat, Beschluss vom 28. Februar 2007 - V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 Rn. 11 mwN).\n\n8 b) § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO erfordert indes weder, dass der Berufungskläger in der Begründung des Rechtsmittels zu allen für ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten im erstinstanzlichen Urteil Stellung nimmt (BGH, Urteile\nvom 5. Oktober 1983 - VIII ZR 224/82, NJW 1984, 177, 178 und vom 8. April\n1991 - II ZR 35/90, NJW-RR 1991, 1186, 1187), noch gebietet die Vorschrift\neine inhaltliche Trennung der Angriffe nach den Gründen der erstinstanzlichen\nEntscheidung (BGH, Urteil vom 13. November 2001 - VI ZR 414/00, NJW 2002,\n682, 683). Der gesetzlichen Anforderung an die Berufungsbegründung, den\nRechtsfehler und dessen Entscheidungserheblichkeit zu bezeichnen, ist auch\nbei einer auf mehrere selbständige Gründe gestützten klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung genügt, wenn der nur auf eine Begründung bezogene Angriff aus Rechtsgründen auch den anderen Abweisungsgrund im angefochtenen Urteil zu Fall bringt oder geeignet ist, das Urteil insgesamt in Frage\nzu stellen (Senat, Beschluss vom 28. Februar 2007 - V ZB 154/06, NJW 2007,\n1534 Rn. 12).\n\n9 c) So ist es hier. Das Landgericht hat sich mit mehreren selbständigen,\nmiteinander konkurrierenden Anspruchsgrundlagen für den vom Kläger geltend\n\ngemachten Ersatzanspruch befasst und sie sämtlich verneint. In der Berufungsbegründung hat der Kläger ausgeführt, sein Anspruch folge aus einer\nPflichtverletzung im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, aus § 823 Abs. 2 BGB in\nVerbindung mit der Verletzung von § 253 StGB als Schutzgesetz und aus § 826\nBGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. Er hat sich dabei zwar nicht\nmit allen Argumenten befasst, mit denen das Landgericht einen Anspruch wegen Pflichtverletzung im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis verneint hat. Seine Berufungsbegründung entspricht aber trotzdem den gesetzlichen Anforderungen.\nDas Berufungsgericht hat übersehen, dass für den eingeklagten Anspruch mehrere selbständige konkurrierende Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen.\nBerufung und Klage haben in einer solchen Lage Erfolg, wenn sich die Klageforderung auf eine der von dem Erstgericht verneinten Anspruchsgrundlagen\nstützen lässt. Die Berufungsbegründung entspricht dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie die Verneinung auch nur einer der von dem Erstgericht\ngeprüften Anspruchsgrundlagen ordnungsgemäß angreift oder geltend macht,\ndas Erstgericht habe eine nach dem Sachvortrag in Betracht kommende Anspruchsgrundlage nicht geprüft. Hier hatte sich der Kläger auch gegen die Verneinung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung gewandt. Mehr musste er\nnicht tun.\n\n10 d) Das Berufungsgericht wird sich deshalb mit der Klageforderung gegen\nden Beklagten zu 2 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats zur\nGeltendmachung unbegründeter Ansprüche (Urteil vom 16. Januar 2009\n- V ZR 133/08, BGHZ 179, 238) zu befassen haben, die nicht nur die Verletzung von Pflichten in einem bestehenden Vertragsverhältnis, sondern auch die\nVerletzung von Schutzpflichten in einer Sonderrechtsbeziehung erfasst (Senat,\nUrteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238, 244 f. Rn. 16 und\nBGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458, 1459\n\nRn. 9), die hier aus der Verwahrung der Gefäße durch den Beklagten zu 2 entstanden ist.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Czub\n\nWeinland Kazele\n\nVorinstanzen:\nLG Mainz, Entscheidung vom 10.05.2012 - 1 O 266/10 -\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 26.02.2013 - 5 U 684/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-17/v-zb-28-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-17/v-zb-28-13","retrieved":"2026-10-24 07:59:09.969809+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-10-17/v-zb-28-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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