{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2013-10-09","aktenzeichen":"4 StR 344/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 344/13\n\nvom\n9. Oktober 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2013 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Februar 2013 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass\n\na) der Angeklagte T. der gefährlichen Körperverletzung\nin Tateinheit mit Nötigung und mit unerlaubtem Entfernen\nvom Unfallort und\n\nb) der Angeklagte N. der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort schuldig sind.\n\n2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden\nverworfen.\n\n3. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten und\nAuslagen ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen; jedoch haben sie\ndie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen \"gemeinschaftlicher\"\ngefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Nötigung und unerlaubtem\nEntfernen vom Unfallort und den Angeklagten N. wegen \"gemeinschaftlicher\" gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Nötigung und Beihilfe\nzum unerlaubten Entfernen vom Unfallort jeweils zu Jugendstrafen von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt; dem Angeklagten T. hat es zudem die\nFahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für deren Erteilung von zwei Jahren\nangeordnet. Gegen das Urteil richten sich die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten; der Angeklagte T. beanstandet zudem das\nVerfahren. Die Rechtsmittel führen lediglich zur Änderung der Schuldsprüche.\n\n2 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen stehen die von\nden Angeklagten verwirklichten Straftatbestände zueinander im Verhältnis der\nTateinheit.\n\n3 Der Angeklagte T. hat sich - ohne gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB die\nFeststellung seiner Person zu ermöglichen - durch das Losfahren mit \"erheblicher Beschleunigung\" und in Schlangenlinien von der Unfallstelle entfernt und\ndabei durch dieselbe Handlung die Nötigungs- und die zur Körperverletzung\nführende Handlung zum Nachteil des am Beifahrerfenster des Pkws mitgeschleiften Beifahrers des von ihm zuvor beschädigten Lkw begangen. Dass die\nschweren Verletzungen des R. und damit der Körperverletzungserfolg erst bei dessen Sturz von dem Pkw nach mehr als 400 Metern Fahrstrecke eingetreten sind, hat auf die durch dieselbe Handlung begründete Tat-\n\neinheit keinen Einfluss. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Angeklagten\nN. , dem Beifahrer im Pkw des Angeklagten T. , bei dem mit dem\nBemühen, den Haltegriff des R. zu lösen, ohnehin nur eine Handlung vorliegt.\n\n4 2. Im Übrigen weist das Urteil aus den vom Generalbundesanwalt in der\nAntragsschrift vom 13. August 2013 dargelegten Gründen keinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf.\n\n5 3. Der Senat kann die Schuldspruchänderung selbst vornehmen, da auszuschließen ist, dass die Angeklagten sich gegen den Vorwurf tateinheitlicher\nBegehung erfolgreicher als geschehen hätten verteidigen können. Zugleich\nlässt der Senat die Bezeichnung der gefährlichen Körperverletzung als \"gemeinschaftlich\" begangen entfallen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 260\nRn. 24 mwN).\n\n6 4. Der Senat kann ebenfalls ausschließen, dass die Angeklagten vom\nTatgericht bei richtiger Beurteilung der Konkurrenzen zu einer geringeren\nJugendstrafe verurteilt worden wären. Weder die Dauer der notwendigen erzieherischen Einwirkung auf die Angeklagten, noch der Schuldgehalt wird vom\nzwischen den Straftatbeständen bestehenden Konkurrenzverhältnis berührt\n\n(vgl. zu Letzterem: BVerfG, EuGRZ 2006, 603, 604; weitere Nachweise bei\nMeyer-Goßner, aaO, § 354 Rn. 22).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nMutzbauer Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-09/4-str-344-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-09/4-str-344-13","retrieved":"2026-10-24 07:55:05.890111+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-10-09/4-str-344-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2013-10-09","dockets":["4 StR 344/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 09.10.2013 – 4 StR 344/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-09/4-str-344-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Februar 2013 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass\n\na) der Angeklagte T. der gefährlichen Körperverletzung\nin Tateinheit mit Nötigung und mit unerlaubtem Entfernen\nvom Unfallort und\n\nb) der Angeklagte N. der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort schuldig sind.\n\n2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden\nverworfen.\n\n3. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten und\nAuslagen ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen; jedoch haben sie\ndie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/142","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"142","label":"§ 142 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:05.890111+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}