{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2013-10-08","aktenzeichen":"4 StR 406/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 406/13\n\nvom\n8. Oktober 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 4. Juni 2013, soweit es ihn betrifft,\n\na) in der Urteilsformel dahin berichtigt, dass der Angeklagte\nzu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei\nMonaten verurteilt ist,\n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit\neine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren und zwei Monaten“ verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision erzielt mit der\nSachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist\ndas Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Senat hat den Tenor des angefochtenen Urteils wegen eines\noffensichtlichen Schreibversehens berichtigt. Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe (nicht: zu einer „Freiheitsstrafe“) verurteilt.\n\n3 2. Mit dieser Klarstellung hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler\nzum Schuld- und Strafausspruch ergeben.\n\n4 3. Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\nnach § 64 StGB unterblieben ist.\n\n5 Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Folgendes\nausgeführt:\n\n„Die Feststellungen zum langjährigen Drogenabusus des Angeklagten\nund zum jeweils unmittelbar vor der Tat stattgefundenen Drogenkonsum\ndrängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung\nnach § 64 StGB gegeben sind.\n\nDer zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 22 Jahre alte Angeklagte konsumiert seit seinem 13./14. Lebensjahr Cannabis und seit seinem\n17. Lebensjahr zusätzlich Ecstasy und Speed. Noch im minderjährigen\nAlter erlitt er einen ‚Absturz‘ und führte auf Veranlassung seiner Mutter\neine Langzeittherapie durch. Nach einer haftbedingten Unterbrechung\ndes Konsums hatte er im Sommer 2012 einen Rückfall und nimmt seitdem täglich Drogen (UA S. 7). Mit der Tatbeute sollten in beiden Fällen\nBetäubungsmittel erworben werden (UA S. 10, 3. Absatz, S. 11, 3. Absatz).\n\nDiese Feststellungen legen nahe, dass der Angeklagte einen Hang im\nSinne des § 64 S. 1 StGB hat, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu\nnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - 4 StR 253/12\nRn. 2) und die abgeurteilte Tat auch hierauf beruht. Die festgestellten\nVorstrafen wegen typischer Beschaffungskriminalität und die durch die\nmitgeführten Tatmittel gezeigte latente Bereitschaft des Angeklagten, bei\ngünstiger Gelegenheit weitere Raubüberfälle zu begehen, deuten darauf\nhin, dass ihm auch die für eine Maßnahme nach § 64 StGB erforderliche\nGefährlichkeitsprognose zu stellen ist. Die frühere freiwillige Alkoholtherapie (UA Bl. 7) spricht für einen grundsätzlichen Therapiewillen des Angeklagten und die Annahme einer positiven Behandlungsprognose im\nSinne des § 64 S. 2 StGB. Die Frage der Unterbringung nach § 64 StGB\nbedarf daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO)\nder Prüfung und Entscheidung durch ein neues Tatgericht.\n\nDer Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht dem\nnicht entgegen (§ 358 Abs. 2 S. 3 StPO). Der Beschwerdeführer hat die\nNichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem\nRechtsmittelangriff ausgenommen.“\n\n6 Dem tritt der Senat bei.\n\n7 In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat\naus, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf niedrigere Strafen erkannt hätte.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nMutzbauer Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-08/4-str-406-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-08/4-str-406-13","retrieved":"2026-10-24 07:55:05.864037+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-10-08/4-str-406-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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