{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-09-26","aktenzeichen":"V ZB 84/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 84/13\n\nvom\n\n26. September 2013\n\nin der Zurückschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2013 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke,\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der\n2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 7. Mai 2013 wird als\nunzulässig verworfen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Im Übrigen trägt der Betroffene die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n1.500 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Amtsgericht hat auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss\nvom 15. März 2013 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufige Haft zur\nSicherung der Zurückschiebung des Betroffenen bis längstens 11. April 2013\nund die sofortige Wirkung der Entscheidung angeordnet. Auf weiteren Antrag\nder beteiligten Behörde hat es mit Beschluss vom 10. April 2013 endgültige Haft\nzur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 16. April 2013 angeordnet und die\neinstweilige Anordnung vom 15. März 2013 aufgehoben. Am 16. April 2013 ist\n\nder Betroffene nach Polen zurückgeschoben worden. Auf seine Beschwerde\nhat das Landgericht festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom\n15. März 2013 ihn in seinen Rechten verletzt hat, aber davon abgesehen, die\nErstattung der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen durch den Träger der\nbeteiligten Behörde anzuordnen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der\nRechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n2 Das Beschwerdegericht hält die Haftanordnung für rechtswidrig, weil\ndem Betroffenen keine schriftliche Übersetzung des Haftantrags in dessen russischer Heimatsprache ausgehändigt worden sei. Da dieser Fehler dem Amtsgericht anzulasten sei, sei es nicht gerechtfertigt, der beteiligten Behörde die\naußergerichtlichen Kosten des Betroffenen aufzuerlegen.\n\nIII.\n\n3 1. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.\n\n4 a) Dafür kann offen bleiben, ob die Rechtsbeschwerde des Betroffenen\nin Freiheitsentziehungssachen auch dann nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3\nFamFG ohne Zulassung statthaft wäre, wenn sie sich, wie hier, auf die Anfechtung der Kostenentscheidung beschränkt.\n\n5 b) Hier ist die Rechtsbeschwerde jedenfalls nach § 70 Abs. 4 FamFG\nausgeschlossen. Danach findet die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss\nim Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nicht statt. Dazu gehören auch Entscheidungen im Verfahren\n\nüber einstweilige Anordnungen in Freiheitsentziehungssachen (Senat, Beschlüsse vom 11. November 2010 - V ZB 123/10, juris Rn. 3 und vom\n3. Februar 2011 - V ZB 128/10, FGPrax 2011, 148 Rn. 4 f.). Ein solcher Fall\nliegt hier vor. Das Amtsgericht hat mit dem Beschluss vom 15. März 2013 die\nvorläufige Inhaftierung des Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung\nangeordnet und sich hierzu auf § 427 FamFG gestützt. Das Landgericht, dessen Kostenentscheidung angegriffen wird, hat die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung festgestellt. Damit hat es sein Bewenden.\n\n6 c) Nichts anderes ergäbe sich, wenn das Amtsgericht, wie der Betroffene\nmutmaßt, „offenbar in ständiger Rechtsprechung trotz Vorliegens der Anordnungsvoraussetzungen die Freiheitsentziehung nur einstweilen anordnet[e], […]\num dem Betroffenen den Weg in die Rechtsbeschwerde zu versperren“. Nach\nder Entscheidung des Gesetzgebers stehen für die Überprüfung derartiger Verfahrensweisen nur die Beschwerde zum Landgericht und gegebenenfalls die\nVerfassungsbeschwerde zur Verfügung, nicht jedoch die Rechtsbeschwerde\nzum Bundesgerichtshof. Mehr ist verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 128/10, FGPrax 2011, 148 Rn. 7).\n\n7 d) Es muss deshalb nicht entschieden werden, ob die Mutmaßung des\nBetroffenen eine tragfähige Grundlage hat oder ob sich die Verfahrensweise\ndes Amtsgerichts daraus erklärt, dass das Beschwerdegericht auch in einfachen Sachverhalten stets die vorherige Aushändigung einer schriftlichen Übersetzung des Haftantrags verlangt. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht erforderlich (Beschlüsse vom 4. März 2010\n- V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 331 Rn. 16 f., vom 6. Dezember 2012 - V ZB\n224/11, FGPrax 2013, 87 Rn. 11 und vom 12. Juli 2013 - V ZB 224/12, juris\nRn. 10).\n\n8 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Senat hat die\nNichterhebung der Gerichtskosten nach § 16 KostO angeordnet, weil die Einlegung des nicht statthaften Rechtsmittels durch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Beschwerdegerichts veranlasst worden ist.\n\nStresemann Lemke Schmidt-Räntsch\n\nCzub Kazele\n\nVorinstanzen:\nAG Görlitz, Entscheidung vom 15.03.2013 - XIV B 13/13 -\nLG Görlitz, Entscheidung vom 07.05.2013 - 2 T 51/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-26/v-zb-84-13","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-26/v-zb-84-13","retrieved":"2026-10-24 07:59:09.734576+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-09-26/v-zb-84-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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